Zwei Bewilligungen, acht ausländische Adressen: der ehrliche Blick auf Wettseiten
Wer in der Schweiz online auf Fussball, Eishockey oder Tennis wetten will, landet schnell in einer Liste mit Dutzenden Namen. Die Landschaft dahinter ist deutlich kleiner. Sportwetten sind hier ein Grossspiel, und ein Grossspiel darf nur veranstalten, wer dafür eine Bewilligung der Kantone besitzt. Diese Bewilligung haben genau zwei Anbieter: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Jede weitere Adresse in dieser Liste arbeitet ohne Schweizer Bewilligung — ohne Schweizer Aufsicht, ohne Anbindung an das Sperrregister und ohne eine Stelle, bei der ein hängender Gewinn reklamiert werden könnte. Trotzdem ist die Frage nach der «besten Wettseite» nicht damit beantwortet, dass man einfach zu den beiden erlaubten Häusern greift. Denn die beiden teilen die Schweiz unter sich auf, und in der Deutschschweiz gibt es faktisch nur einen Zugang. Was diese Aufteilung kostet, was die bequeme Alternative kostet und welche Zahlen überhaupt über eine Wettseite entscheiden, ist der rote Faden dieses Textes.

*Stand: 29. Oktober 2026 – Bewilligungs- und Aufsichtsangaben abgeglichen mit der Gespa, der interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, sowie mit den veröffentlichten Spielregeln und Teilnahmebedingungen von Swisslos und der Loterie Romande.*
Was eine Wettseite in der Schweiz überhaupt ist
Der Begriff beschreibt zwei verschiedene Dinge, die nur gleich aussehen. Einmal die Angebote der beiden bewilligten Veranstalter: Dort gilt das Geldspielgesetz, dort prüft eine Aufsicht, dort steht ein staatlich legitimiertes Haus für die Auszahlung gerade. Zum anderen die ausländischen Plattformen, die dieselbe Sprache sprechen, dieselben Sportarten zeigen und ihre Quoten optisch oft gefälliger präsentieren — aber unter keiner Schweizer Bewilligung stehen. Sportwetten sind hier ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51), in Kraft seit dem 1. Januar 2019, und für dieses Grossspiel gibt es nach dem Willen der Kantone nur zwei Plätze.
Das ist keine Formalie, sondern die Weichenstellung für alles Weitere. Auf einer Schweizer Wettseite spielt man in einem Rahmen, in dem jemand für Limiten, Sperren und Auszahlungen geradesteht. Auf einer ausländischen Plattform spielt man mit einem Vertragspartner, den keine hiesige Behörde in die Pflicht nehmen kann. Das heisst nicht, dass die erlaubten Häuser grosszügig wären. Im Gegenteil: ihre Regeln sind die strengsten auf dem Markt. Es heisst nur, dass sie die einzigen sind, deren Regeln hier durchgesetzt werden können.
Was eine Wettseite aus Sicht der Wettenden tatsächlich ausmacht, lässt sich in wenigen Fragen bündeln. Welche Sportarten und Wettarten stehen offen? Wie viel vom Einsatz fliesst in einen Gewinn zurück? Welche Zahlungswege funktionieren, und wie schnell kommt Geld wieder heraus? Und wie viele Grenzen setzt das Haus, bevor überhaupt gespielt wird? Die beiden erlaubten Anbieter beantworten das unterschiedlich; die ausländischen Adressen beantworten es nach ihren eigenen Bedingungen, die man vor dem ersten Einsatz lesen muss.
Eine Grundzahl vorweg: Ein Wettmarkt zahlt nicht alles aus, was eingezahlt wird. Im Abschnitt über Auszahlungsquote und Marge steht, wie viel bei einem Zwei-Weg-Markt mit zwei Quoten von 1.90 hängen bleibt — und warum das keine Masche ist, sondern der Preis, den jede Buchmacherrechnung enthält. Dieser Preis steckt auf jeder Seite. Beworben wird er nirgends.
Wettscheine, Quoten, Zahlungswege: worin sich Angebote unterscheiden
Die Auswahl an Sportarten ist bei den beiden erlaubten Anbietern keine Frage des Geschmacks, sondern der Bewilligung. In der Schweiz darf nur auf Sportereignisse gewettet werden — nicht auf Wetter, nicht auf Politik, nicht auf Fernsehsendungen. Was genau offensteht, ergibt sich aus der Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten der Gespa, zuletzt geführt mit Stand vom 10. September 2026. Auf dieser Liste entscheidet sich, ob eine Qualifikationsrunde angeboten werden darf, ob eine Frauenkonkurrenz angeboten werden darf und ob eine Platzierungswette zulässig ist; Platzierungswetten sind nur dort möglich, wo die Platzierung über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder auf das Podest entscheidet. Auf Trainingsläufe darf nicht gewettet werden. Eckball- und Kartenmärkte, im Ausland Standardbestandteil vieler Wettprogramme, tauchen auf der Liste nicht auf. Wettbewerbe, an denen mehrheitlich Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Diese geschlossene Liste erklärt, warum ein Angebot «für alles» in der Schweiz nie entstehen wird. Wer ein Spezialpublikum bedienen will, findet auf einer ausländischen Plattform mehr Märkte, mehr Nischen, mehr Exoten. Bezahlt wird das mit dem, was im Abschnitt über die Aufsicht steht: Mit der Bewilligung fällt auch der Schutz weg. Ein Beispiel gefällig? E-Sport kommt in der Liste der Aufsicht nicht vor.
Ein zweiter Unterschied liegt darin, wie eine Wette abgeschlossen wird. Swisslos bietet Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten sowie Live-Wetten an, und für voneinander abhängige Ereignisse derselben Sportveranstaltung gibt es die Bet-Builder-Funktion. Deren Existenz hat einen harten Grund. Ohne diese Funktion darf eine solche Kombination gar nicht zusammengestellt werden. Nimmt das Haus eine solche Kombination irrtümlich an, kann es die gesamte Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückzahlen — kein Schaden für die Wettenden, aber auch kein Gewinn.
Live-Wetten sind erlaubt, aber nüchterner geregelt als die Werbung vermuten lässt. Sie stehen offen, soweit der Veranstalter über eine entsprechende Entscheidung in seiner Bewilligung verfügt; eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das Gesetz nicht. Bei Swisslos gilt dabei ein Punkt, der viele überrascht: Wer eine Wette platziert, nachdem der Ausgang tatsächlich eingetroffen ist, bekommt sie mit Quote 1.00 zurück, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann das Haus Wetten mit Quote 1.00 werten. In solchen Momenten bewegt sich die Quote in Sekunden. Wer auf eine «sichere» Live-Wette setzt, kennt den Preis dafür selten.
Auch die Spielzeit ist definiert. Als reguläre Spielzeit gilt die reguläre Spieldauer zuzüglich Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wer sich für eine Wettseite entscheidet, entscheidet also mit, wie das Haus mit Sonderfällen umgeht: mit abgesagten Spielen, mit Verlängerungen, mit Ereignissen, die vor dem Platzieren schon entschieden waren. Diese Regeln stehen fast nie auf der Startseite. Sie stehen in den Teilnahmebedingungen.
Bitcoin, PayPal und die Frage, die sich in der Schweiz anders stellt
Die Suchanfragen «Wettseiten mit PayPal» und «Bitcoin-Wettseiten» verraten, was Wettende wollen: einzahlen, ohne das eigene Konto in den Mittelpunkt zu stellen, und Geld abziehen, ohne einen Umweg. Im bewilligten Schweizer Rahmen funktioniert das Prinzip anders. Auszahlungen sind nur auf ein Zahlungskonto möglich, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwettenangebot nicht. Kredite an Spielende sind ebenfalls verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS), was bedeutet: Eingezahlt wird nur, was man bereits besitzt.
Damit ist die Zahlungsfrage bei den beiden erlaubten Häusern keine Wette mehr, sondern eine Verwaltungsfrage. Swisslos bietet zum Aufladen des Spielkontos unter anderem PostFinance Pay an, bei dem die Transaktion direkt in der PostFinance-App bestätigt wird. Auch der Einzahlungsschein führt auf den bewilligten Weg; er ist erst ab CHF 20 möglich. Wie ein ausländischer Anbieter Zahlungen abwickelt, steht nicht in Schweizer Bedingungen, sondern in seinen eigenen. Dort lässt sich nachlesen, ob der gewünschte Weg überhaupt akzeptiert wird und auf welches Konto eine Auszahlung läuft. Wer auf diesem Weg unterwegs ist, sollte wissen: Der Nachweis eines Kontoinhabers ist dort keine Schweizer Pflicht, und deshalb besteht auch kein Schweizer Anspruch, wenn eine Auszahlung stockt.
Eine Zahl, die zum Missverständnis einlädt: Es gibt kein Instrument, mit dem Schweizer Banken oder Kartensysteme Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten sperren würden. Wer sich auf einen «Schutz durch die Bank» verlässt, verlässt sich auf nichts. Der einzige Hebel gegen eine ausländische Adresse ist die Sperrliste gegen Domainnamen — dazu mehr dort, wo es um die ausländischen Anbieter geht.
Wer eine Nische wie MMA-Wetten sucht, findet die Auswahl auf dem Schweizer Weg ebenfalls durch die Liste der erlaubten Wettkampfarten bestimmt. Wer seinen Sport dort nicht findet, wird im Ausland fündig — und muss dort auch sein Geld hinschaffen. Der Preis dafür ist nicht der Kontoführungsaufwand. Der Preis ist die Wahl des Rechtsraums.
Was «beste Wettseite» realistisch bedeuten kann
Der Ausdruck ist im Werbemarkt eine Ranking-Vokabel. In der Schweiz lässt er sich auf drei Grössen anwenden. Erstens auf die Zulassung: die einzige Eigenschaft, bei der es ein klares Kriterium gibt. Zweitens auf Quoten und Marktbreite, also darauf, was ein Anbieter für den einzelnen Franken auszahlt. Drittens auf die Zugangs- und Auszahlungsregeln, die den Rahmen bestimmen, in dem Quoten erst wirksam werden.
Zwischen den beiden bewilligten Häusern gibt es in der Zulassungsfrage keinen Unterschied. Sie unterscheiden sich im Vertragsgebiet. Sporttip umfasst die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer im Kanton Waadt wohnt, kann kein Sporttip-Onlinekonto eröffnen. Umgekehrt bleibt Jouez Sport für die Deutschschweiz ein Haus, das man nur nutzen kann, wenn man in einem der Westschweizer Vertragskantone wohnt.
Bei den ausländischen Anbietern gibt es in der Zulassungsfrage ebenfalls keinen Unterschied: alle ohne Schweizer Bewilligung, und die Zulassung eines anderen Staates hat hier keine Wirkung. Das ist der Nenner, auf den jede Vergleichstabelle zuerst kommt.
Das praktische Fazit dieser Vorbemerkungen ist einfach. Wer in einem Deutschschweizer Kanton wohnt, im Tessin oder in Liechtenstein lebt, für den zerfällt die Liste der seriösen Anbieter in zwei Teile: eine erlaubte Adresse mit vollem Schutz und eine lange Reihe von Alternativen, bei denen dieser Schutz fehlt. Diese Zweiteilung bilden Websites nicht ab, die ihre eigene Werbung nicht unter Schweizer Recht stellen müssen. Wer bis hierher gelesen hat, weiss deshalb: Die Rubrik «ohne Bewilligung» ist nicht ein Nebeneintrag, sondern die Kategorie, die den grössten Teil der Suchtreffer aufnimmt.
Grundlagen: Wer in der Schweiz Sportwetten veranstalten darf
Die Zahl ist bewusst klein. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Das erste Haus ist Swisslos, die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Sie veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, kurz IKV 2020; die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Das zweite Haus ist die Loterie Romande, offiziell Société de la Loterie de la Suisse Romande, mit Sitz in Lausanne und der Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Sie betreibt die Sportwetten unter dem Namen Jouez Sport, unterhält 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und beschäftigt 221 Mitarbeitende.

Genau zwei. Wer nach weiteren Schweizer Veranstaltern sucht, sucht etwas, das nicht existiert.
Die Aufsicht führen die Gespa, die interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, und das Geldspielkonkordat, auf dem dieses System beruht, gilt seit dem 1. Januar 2021. Nicht zuständig ist die ESBK; sie beaufsichtigt die Casinos und nicht die Sportwetten. Diese Trennung ist im Alltag entscheidend, weil Casino- und Sportwettenangebote unterschiedlichen Regeln folgen. Wer von einer «Glücksspielaufsicht» liest, muss also genau prüfen, über welches Produkt gerade gesprochen wird.
Jeder der beiden Veranstalter braucht zwei Papiere: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung für jedes einzelne Spiel (Art. 21–25 BGS). Beide gelten nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Aus dieser Bestimmung folgt der wichtigste Satz dieser ganzen Materie: Eine Bewilligung aus Curaçao, Malta, Deutschland oder irgendeinem anderen Staat hat in der Schweiz keine Geltung. Sie wirkt dort, wo sie ausgestellt wurde. Nicht hier.
Hinter dieser Kleinheit steckt eine Verteilungslogik. Der Reingewinn aus den bewilligten Spielen geht nicht an Aktionäre, sondern an gemeinnützige Zwecke (Art. 125 BGS). Swisslos hat für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio. ausgewiesen: CHF 506 Mio. gingen an die kantonalen Fonds, CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio., im Vorjahr CHF 122 Mio. Der Sportwettenmarkt ist hier deshalb auch als Verteilungsmechanismus zu verstehen, nicht als Wachstumsbranche. Diese Perspektive erklärt, warum niemand ein Interesse daran hat, das Angebot auszuweiten.
Eine Bewilligung, die nur hier gilt — und was daran hängt
Die Schweiz ist rechtlich ein geschlossener Raum. Was hier bewilligt ist, wirkt ausserhalb dieses Rahmens nicht, und was ausländisch bewilligt ist, wirkt hier nicht. Das ist der Unterschied zwischen dem, was Werbematerial als «lizenziert» bezeichnet, und dem, was nach Schweizer Recht «bewilligt» heisst. «Lizenziert» steht inzwischen auf vielen ausländischen Seiten, und gemeint ist damit eine Erlaubnis irgendeines Staates. Irreführend ist daran nicht die Erlaubnis. Irreführend ist der Eindruck, sie bedeute für einen Schweizer Kunden etwas.
Für den Zugang zum Onlinekonto genügt es nicht, in der Schweiz zu wohnen. Verlangt wird ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz (Art. 47 Abs. 3 VGS), und in der Praxis in der Region des jeweiligen Veranstalters. Das Gesetz regelt die Grundbedingung, das Unternehmen setzt sie um. Das Ergebnis: Die beiden Schweizer Anbieter konkurrieren nicht miteinander.
Der Nutzen dieser Architektur liegt in sehr konkreten Folgen. Eine Bewilligung, die nur in der Schweiz gilt, bedeutet Schweizer Recht bei Streitigkeiten und eine Aufsicht mit Interventionsmöglichkeit. Eine ausländische Seite kennt diesen Unterschied nicht. Sie arbeitet nach ihrem eigenen Recht, mit ihren eigenen Bedingungen, in ihrer eigenen Sprache, und eine Schweizer Behörde kann in diese Rechtsordnung nicht eingreifen. Wer schon einmal um eine Auszahlung bei einem Anbieter ohne greifbaren juristischen Sitz streiten musste, weiss, was das in der Praxis heisst.
Das Gesetz regelt Bewilligungen nicht, damit der Markt leer bleibt, sondern damit Aufsicht funktioniert. Ein blosses Dokument könnte man an die Wand hängen. Eine Bewilligung, die inhaltlich geprüft wird, braucht Zeit und Prüfkapazität, und beides setzt eine überschaubare Zahl von Veranstaltern voraus. Der Preis dafür ist Wahlfreiheit. Diese Wahlfreiheit ist das Erste, was die ausländischen Adressen liefern.
Was überhaupt gewettet werden darf
Die zweite grosse Einschränkung liegt nicht in der Zulassung, sondern im Umfang des Angebots. Für Sportwetten gilt eine geschlossene Liste der erlaubten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Die Aufsicht pflegt sie; zuletzt wurde sie mit Stand vom 10. September 2026 geführt. Was nicht auf der Liste steht, darf nicht bewettet werden.
Der Inhalt dieser Liste hat Feinheiten, deren Bedeutung meist erst beim Nachschauen auffällt. Qualifikationsrunden erscheinen nur, wenn sie ausdrücklich erfasst sind. Frauenwettkämpfe erscheinen ebenfalls nur, wenn sie ausdrücklich erfasst sind. Platzierungswetten sind auf solche Rankings beschränkt, bei denen die Platzierung über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder auf das Podest entscheidet. Trainingsläufe fallen heraus. Eckball- und Kartenmärkte sind nicht vertreten. Wettbewerbe mit überwiegend minderjährigen Teilnehmenden sind ausgeschlossen.
Der Blick auf diese Liste erklärt einen häufig gehörten Satz: «Drüben ist der Wettmarkt viel grösser.» Das ist richtig und bedeutet nicht mehr, als dass er anders ist. Eine Wette auf ein Ereignis, das nach Schweizer Verständnis kein bewilligtes Grossspiel ist, ist kein Fehler des Anbieters, sondern Folge der Liste. Auch der Cash-Out ist nicht gesetzlich geregelt. Er ist eine Funktion des jeweiligen Anbieters, und die Ausgestaltung, die Swisslos dafür wählt, steht in ihren Bedingungen — nicht in einem gesetzlichen Standard.
Das ist der stärkste Grund, warum die Bewilligung der wertvollste Teil des Schweizer Angebots bleibt. Die Auswahl ist begrenzt, und die Begrenzung ist das Ergebnis einer politischen Entscheidung. Man kann sie kritisieren. Man sollte dabei nur anerkennen, dass die Alternative nicht ein grösserer Markt ist, sondern ein Markt ohne Aufsicht. Wer eine Wette auf ein Ereignis findet, das auf der Liste steht, hat eine Garantie, die eine ausländische Seite nicht gibt: Die Veranstaltung ist bewilligt, und damit greifen die Schutzregeln, die diese Bewilligung tragen.
Ausländische Adressen, Sperrliste und der Preis der Bequemlichkeit
Seit dem 3. September 2019 führt die Gespa eine Liste ausländischer Domainnamen, gegen die Schweizer Telekommunikationsanbieter DNS-Sperren einrichten (Art. 86–93 BGS). Ende 2025 umfasste diese Liste 671 Domains. Wer eine gesperrte Adresse aufruft, landet auf einem Hinweis statt auf der Seite. So funktioniert das Werkzeug — und hier hört es auf zu funktionieren.
Die Sperrliste ist ein Domainfilter, kein Personenfilter. Sie trifft die Adresse, nicht den Kunden. Sie verhindert keine Einzahlung, keine Wette, keine Auszahlung. Sie verhindert den Aufruf der eingetragenen Adresse. Und genau hier zeigt sich die Grenze. Die Aufsicht nennt selbst Beispiele dafür, wie schnell gesperrte Domains ersetzt werden: Domain-Hopping. In diesem Zusammenhang nennt die Aufsicht auch Interwetten, einen der hier besprochenen Anbieter, daneben weitere Namen sowie eine bekannte Marke, die auf der Liste steht. Darin liegt der eigentliche Befund über die Sperrliste: Sie wirkt, aber sie wirkt langsam genug, dass ein entschlossener Wettender sie im Alltag kaum bemerkt.
Wer sich für eine ausländische Adresse entscheidet, sollte die Folgen kennen, die aus der fehlenden Bewilligung entstehen. Eine Anbindung an das Schweizer Sperrregister besteht nicht. Ein Schweizer Ansprechpartner bei Streitigkeiten fehlt. Einsätze und Gewinne können in Verfahren gegen den Anbieter beschlagnahmt werden. Strafbar macht sich dabei nicht der Wettende — das Bundesamt für Justiz hat die Strafbarkeit der Teilnahme verneint —, sondern der Veranstalter ohne Bewilligung: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS).
Diese Reihenfolge ist wichtig. Der Wettende wird nicht bestraft. Sein Geld ist trotzdem exponiert, weil es in einem Verfahren gegen jemand anderen liegen kann. Genau das ist der Preis der Bequemlichkeit, und er wird nicht an der Kasse sichtbar.
Gewinne, Steuern und die Zahlen, die kaum jemand kennt
Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zu einem Freibetrag einkommenssteuerfrei. Der Bund hat den Schwellenwert ab dem 1. Januar 2026 auf CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn festgelegt, nachdem er 2025 CHF 1’070’400 betragen hatte. Oberhalb dieser Schwelle behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein; wer den Gewinn in der Steuererklärung deklariert, holt sie zurück. Für die kantonale Steuer gilt dagegen «je nach Kanton», denn die Kantone setzen eigene Schwellen. Wer sich dieser Grössenordnung nähert, fragt eine Steuerberatung oder die kantonale Steuerverwaltung. Der typische Wettende erreicht sie nicht: Sein Gewinn bleibt steuerfrei, ohne Verrechnungssteuer und ohne besondere Erklärungspflicht.
Bei ausländischen Anbietern liegt die Sache anders. Die Schweiz erhebt auf solchen Wetten keine Verrechnungssteuer. Einzelne Kantone wenden jedoch eine Praxis an, nach der Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von ihrer Höhe steuerpflichtiges Einkommen sind. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vertritt diese Position. Für einen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung heisst das: Der Gewinn ist steuerbar, aber nicht quellenbesteuert, und die Angabe liegt beim Wettenden. Weil keine Meldung erfolgt, steht die steuerliche Behandlung in eigener Verantwortung. Auf vielen Vergleichsseiten kommt dieser Punkt nicht vor.
Eine weitere Zahl wird oft falsch kolportiert: Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht. Wer glaubt, jede Wette auf einer Schweizer Plattform werde wie eine Lotterie mit einer Abgabe belastet, liegt falsch. Die Mittel, die in die Fonds der Kantone fliessen, stammen aus dem Reingewinn, nicht aus einer proportionalen Einsatzabgabe.
Wer seine Gewinne mit dem Fiskus auf der sicheren Seite abwickeln will, fährt mit einem Schweizer Veranstalter einfacher. Bis zu einer bewusst hoch angesetzten Grenze bleibt der Gewinn steuerfrei. Die Politik wollte nicht, dass jeder Sportwettengewinn zum Thema wird. Diese Regel ist kein Werbeargument, sondern die Grundlage, auf der sich im Alltag planen lässt.
Rechtslage beim Spielerschutz: Limiten, Sperren und das gemeinsame Register
Spielerschutz ist im Schweizer Recht kein freiwilliges Extra. Der Veranstalter muss verlangen, dass Wettende sich selbst Höchstwerte für Einsätze oder Verluste setzen (Art. 87 VGS). Das System ist bemerkenswert: Es lädt die Setzung der Grenzen bei den Wettenden ab und bindet sie gleichzeitig an feste Regeln, damit die Limite nicht beliebig durchbrochen wird. Eine Senkung wirkt sofort. Eine Erhöhung wird erst nach einer Wartefrist wirksam, die von Gesetzes wegen 24 Stunden beträgt. Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an.

Bei Swisslos ist die Umsetzung konkret geregelt. Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Wettende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Ein festes gesetzliches Einzahlungslimit kennt die Schweiz nicht; die Begrenzung folgt dem Willen der Spielenden.
Eine zweite Grenze sitzt auf der Seite des Spielkontos. Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet lässt sich online oder per Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur so lange möglich, wie das Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt.
Diese Zahlen sollte man nebeneinanderlegen, denn dann zeigen sie, was sie tun: Sie greifen nicht bei der kleinen Wette, sondern bei der grossen Bewegung. Begrenzt wird der Liquiditätsstrom, mit dem ein Konto in Bewegung gerät, nicht der einzelne Wettschein. Der Schutz besteht also nicht darin, dass Wetten verboten wären. Er besteht darin, dass Beträge in einem Zeitfenster nicht über eine bestimmte Grösse hinauswachsen.
Die zweite Säule ist die Spielsperre (Art. 80–82 BGS). Ein Zugang lässt sich produktbezogen für eine begrenzte Dauer sperren; bei Swisslos sind 1 bis 180 Tage möglich, und eine Aufhebung vor Fristablauf ist ausgeschlossen. Diese Unumkehrbarkeit ist der Kern der Wirkung: Eine Sperre, die man jederzeit zurücknehmen kann, schützt niemanden. Wer eine unbefristete Spielsperre eintragen lässt, landet in einem schweizweiten Register, das auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und im Fürstentum Liechtenstein gilt. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten wieder aufheben (Art. 84 VGS), und eine Fachstelle ist daran beteiligt (Art. 81 BGS). Ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).
Das Sperrsystem hat damit einen Vorzug, den eine ausländische Adresse nicht aufweist: Man kann sich einer Betreiberkette vollständig entziehen. In der Umkehrrichtung wird es bitter. Wer gesperrt ist, kann bei einem Anbieter ausserhalb des Registers weiterhin ein Konto eröffnen. Und wer eine Sperre verletzt, verliert seinen Anspruch: Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Das klingt wie eine Randnotiz und ist keine. Wer gegen eine laufende Sperre weiterspielt, hat das Recht nicht hinter sich, auch dann nicht, wenn es um eine Auszahlung im vierstelligen Bereich geht.
Bei aller Regelung verdient ein Befund Beachtung, der zeigt, wo die Praxis endet. Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt: An Verkaufsstellen wurden in 200 Fällen Sportwetten an Minderjährige verkauft, in 47.5 Prozent der Versuche. Wer glaubt, das System schütze allein durch seine Existenz, irrt. Die Regeln sind streng; ihre Durchsetzung hängt an den Menschen an der Verkaufsstelle. Online ist die Kontrolle strenger, weil sie über Verifizierungspflichten läuft, die es am Schalter nicht gibt.
Ein Konto, ein Ausweis: was die Registrierung von dir verlangt
Online beginnt die Beziehung zwischen Wettenden und Anbieter mit einem Vorgang, der in den letzten Jahren deutlich härter geworden ist. Vier Bedingungen müssen erfüllt sein, damit bei Swisslos ein Online-Konto entsteht:
- mindestens 18 Jahre alt sein;
- Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet haben;
- keine bestehende Spielsperre gegen sich haben;
- sich nur einmal registrieren, denn Mehrfachkonten sind ausgeschlossen.
Diese vier Zeilen lesen sich wie eine Formalie. Sie sind die praktische Umsetzung der Vorgabe, dass pro Person ein einziges Konto geführt wird und dass die Aufsicht jederzeit weiss, wem ein Konto gehört.
Hinzu kommen zwei Prüfschritte. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Eine Phantasieadresse hat mit der Verifizierung also einen Gegenspieler, der nicht wie ein Formular aussieht. Die Prüfung ist so gebaut, dass ein Konto nicht nur schwer zu eröffnen ist, sondern auch wenig nützt, wenn es falsch ist: Eine Auszahlung kann nur auf ein auf den Namen des Kontoinhabers lautendes Konto gehen. Beide Konten müssen also zusammengehören.
Wer aus einem Nichtvertragskanton stammt, merkt bei dieser Gelegenheit, dass das Angebot nicht offen zugänglich ist. Das ist Zulassungslogik in der Praxis. Es macht die Registrierung nicht leichter, erklärt sie aber: Die Prüfung ist so streng, weil das Vertragsgebiet durch sie hindurch wirkt.
Der Kontrast zu ausländischen Plattformen markiert den Beginn einer Risikoverlagerung. Deren Anmeldung ist auf den ersten Blick oft einfacher: weniger Prüfschritte, weniger Formulare, weniger Wartezeit. Bis zu dem Moment, in dem es um eine Auszahlung geht. Dann tauchen Fragen auf, die sich bei einem Schweizer Anbieter nicht stellen. Wo sitzt das Unternehmen? Nach welchem Recht wird gestritten? Welche Stelle prüft den Fall? Wer eine Auszahlung braucht, schätzt die Vorzüge der Regulierung nachträglich. Wer sie nicht braucht, merkt sie nie.
Auszahlung nur auf das eigene Konto — und was daraus folgt
Eine Auszahlung darf nur auf ein Zahlungskonto gehen, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS). Im bewilligten Schweizer Sportwettenangebot existieren deshalb weder anonyme Auszahlungen noch Krypto-Auszahlungen. Wer hier spielt, hinterlegt einen Zahlungsweg auf den eigenen Namen, und das Ergebnis fliesst auf demselben Weg zurück.
Bei Swisslos ist der Weg so ausgestaltet: Innerhalb von 365 Tagen sind zwei Auszahlungen von Spielguthaben auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto gratis. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Für die Gewinne selbst gilt eine Mengenregel, die man sich merken sollte. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben. Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Wer regelmässig knapp über oder knapp unter dieser Grenze gewinnt, spürt den Unterschied im Alltag: Unterhalb der Grenze bleibt das Geld im Spielkreislauf, oberhalb wandert es auf ein Konto.
Auf ausländischen Plattformen gibt es zu jedem dieser Punkte eine eigene Antwort, und man erfährt sie in deren Bedingungen. Die Fragen, die man dort beantwortet haben will, sind immer dieselben: Auf welches Konto wird ausgezahlt? Wie lange dauert das in der Praxis? Welche Kommissionen fallen an? Und wird ein Gewinn überhaupt freigegeben, wenn sich eine Prüfung verzögert? Ein Schweizer Anbieter ist bei keiner dieser Fragen schneller oder grosszügiger. Er hat einen Vorteil, der im Alltag unsichtbar bleibt und erst zählt, wenn etwas schiefläuft: Er ist zu einem Verfahren in der Schweiz verpflichtet.
Für die Einzahlung gilt die parallele Logik. Kredite an Spielende sind nicht möglich, das bewilligte Angebot erlaubt keine Einsätze mit geliehenem Geld. Bei Swisslos ist das unmittelbar sichtbar, weil ein Guthabenkauf nur so lange möglich ist, wie das Wallet-Guthaben unter CHF 9’999 bleibt.
Gratisspiele brauchen eine Genehmigung: warum die Bonuslandschaft klein bleibt
Wer auf einer deutschen oder österreichischen Wettseite aufgewachsen ist, kennt Willkommenspakete und Umsatzbedingungen. Im Schweizer Sportwettenbereich sieht die Landschaft anders aus, und der Grund liegt im Regulierungsansatz. Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen vorab die Zustimmung der Aufsicht (Art. 75 Abs. 2 BGS). Das ist eine Genehmigung, keine Anmeldung: Ein Anbieter darf eine solche Aktion nicht einfach starten. Für 2025 liegen 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos vor.
Man muss diese Zahlen nicht zerlegen, um zu sehen, was sie bedeuten. Es sind wenige Dutzend Aktionen im Jahr. Nicht wenige Dutzend pro Woche, sondern wenige Dutzend überhaupt. Entsprechend klein bleiben die Aktionen: Grösse, Dauer und Ausgestaltung sind durch die Genehmigung begrenzt. Ein Anbieter kann also nicht mit einem grossen Bonusvolumen um Wettende werben, weil die Aktion in dieser Grösse gar nicht genehmigt würde.
Wer also nach einem Bonus sucht, dessen Wert sich an der Zahl auf dem Banner messen lässt, wird im bewilligten Schweizer Angebot selten fündig. Discount-Denken führt hier nicht weiter. Was zählt, ist der Wert der einzelnen Aktion und die Klarheit ihrer Bedingungen — und die Bedingungen sind das, was man liest, nicht das, was man anklickt.
Eine zweite Regel betrifft die Werbung und ist für die Bonusdebatte wichtiger, als sie aussieht. Werbung darf nicht aufdringlich, nicht irreführend und nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen gerichtet sein (Art. 74 BGS). Werbung für Glücksspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist verboten und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet (Art. 74 Abs. 3, Art. 131 BGS). Anders formuliert: Für ein nicht bewilligtes ausländisches Angebot darf im Schweizer Markt nicht geworben werden. Deshalb sind die grossen ausländischen Bonusversprechen auf Schweizer Werbeflächen selten zu finden; sie kommen über Kanäle, die die Aufsicht nicht kontrolliert. Ein zeitliches Werbeverbot für bestimmte Uhrzeiten kennt die Schweiz übrigens nicht.
Wer mit einem Bonusangebot spielen will, sollte sich an einen Grundsatz halten: Der Wert eines Bonus ergibt sich aus seinen Bedingungen, nicht aus seiner Zahl im Banner. Entscheidend ist, wie viel Umsatz mit dem Guthaben erzielt werden muss, auf welchen Mindestquoten die Wetten dafür abgeschlossen werden müssen und innerhalb welcher Frist das geschehen muss. Ein Bonus, der «gratis» aussieht, ist ein Bonus, dessen Kleingedrucktes man zuerst liest.
Was ein Bonus, ein Boost und ein Gratisguthaben abverlangen
Was ein Bonus kostet, lässt sich am Beispiel der Preisverbesserungen von Sporttip zeigen, die in der Schweizer Praxis einem Bonusangebot am nächsten kommen. Der Kombiboost gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier Voraussagen, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Drei Bedingungen liest man aus diesen Regeln heraus, und sie gelten im Kern für jede Aktion. Ein Bonus ist nie gratis, sondern an ein bestimmtes Wettverhalten gebunden. Die Anforderung «vier Voraussagen mit Quote mindestens 1.50» ist strenger, als sie klingt: Vier Einzelwetten genügen nicht, es braucht eine Kombination oder eine Systemwette, und die Mindestquote schliesst einen Teil der quotenmässig ruhigsten Märkte aus. Ein Bonus greift zweitens nur für den Nettogewinn, nicht für den Einsatz — er verändert also nicht das Verhältnis von Risiko und Chance im Einsatz, sondern vergrössert im Erfolgsfall die Erhöhung. Und drittens hat ein Bonus eine Frist. Wer vorzeitig aussteigt, verliert den Boost.
Diese Struktur ist der Grund, warum ein Bonus einen Markt nicht dauerhaft verbilligt. Er vergrössert einmalig den Erfolgsfall. Man ist also nicht mit einem Rabatt unterwegs, sondern mit einer Rückenprämie, die an Bedingungen hängt. Ein Kombiboost, der an fünfzehn Voraussagen gebunden ist, ist kein Angriff auf den Markt, sondern ein Anreiz, das eigene Wissen einzusetzen.
Ausländische Anbieter arbeiten mit anderem Gerät: Umsatzbedingungen, die ein Vielfaches des Bonus verlangen, Höchstauszahlungen, die sich an der Bonusgrösse orientieren, und Fristen, die kürzer sind, als sie aussehen. Diese Zahlen stehen nicht auf der Startseite und sind für die Beurteilung wichtiger als das Versprechen oben. Wer sich für eine ausländische Seite interessiert, liest die Bedingungen vor der ersten Einzahlung. Wer sich für eine Schweizer Seite interessiert, findet weniger Angebot — dafür Bedingungen in der Landessprache.
Eine unangenehme Konsequenz zum Schluss: Ein Bonusangebot lässt sich nicht mit einer Sperre kombinieren. Wer den Zugang zu Swisslos freiwillig gesperrt hat, kann kein Gratisspielguthaben einlösen. Das ist folgerichtig, bedeutet aber, dass dieselbe Person, die sich vor sich selbst schützen wollte, durch ein ausländisches Angebot nicht geschützt wird. Wer sich für eine Sperre entscheidet, entscheidet sich für mehr als einen Klick.
Die Rangliste der besten Wettseiten der Schweiz 2026: Zugang zuerst, Quote danach
Eine Schweizer Rangliste steht vor einer Eigenart, die kein anderer Markt kennt: Das Kriterium, das anderswo nachrangig geprüft wird, kommt hier zuerst. Wer nicht im Vertragsgebiet wohnt, hat die Wahl nicht. Damit wird die erste Frage der Rangliste eine geografische und die zweite eine rechtliche — beide vor jeder Quote.
Eine kurze Erinnerung an die Hürden, weil sie das Kriterium «Zugang» überhaupt definieren: Die Online-Registrierung bei Swisslos setzt mindestens 18 Jahre, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, eine fehlende bestehende Spielsperre und die Einmaligkeit der Registrierung voraus. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Wer das erfüllt, hat in der Deutschschweiz einen Zugang, der mit dem Westschweizer Gegenstück nicht konkurriert. Ein Vergleich beginnt deshalb nicht mit einer Quotentabelle, sondern mit der Frage, welcher Kanton im Ausweis steht.
Die Merkmale, nach denen sich die zehn geprüften Anbieter unterscheiden, sind weniger spektakulär als ihre Werbung. Zuerst die Zulassung. Dann Quoten und Marktbreite. Dann die Zugangsregeln. Schliesslich die Zahlungswege. Diese vier Kriterien machen den Vergleich belastbar — nicht die Optik einer Startseite, nicht die Grösse eines Bonusbanners und nicht die Zahl der Sportarten in einer Liste.
Für das Kriterium der Zulassung sind die Daten eindeutig. Von den zehn geprüften Anbietern halten zwei eine Schweizer Bewilligung. Acht arbeiten ohne Schweizer Bewilligung, wobei eine Bewilligung im Ausland daran nichts ändert. Die folgende Übersicht ordnet die zehn Anbieter nach dieser Eigenschaft und danach, was daran hängt.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung und was daran hängt |
|---|---|
| Swisslos Sporttip | Bewilligung – Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS; Veranstalter SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel; Aufsicht durch die Gespa |
| Loterie Romande (Jouez Sport) | Bewilligung – Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS; Veranstalter Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne; Aufsicht durch die Gespa |
| BetOnRed | keine Schweizer Bewilligung – kein Schweizer Weg, wenn eine Auszahlung strittig wird |
| Rabona | keine Schweizer Bewilligung – die Domain kann auf die Sperrliste kommen und per DNS gesperrt werden |
| HornetBet | keine Schweizer Bewilligung – keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister |
| X3Bet | keine Schweizer Bewilligung – eine bei Dritten genannte Bewilligung aus Tobique (Kanada), ohne Wirkung in der Schweiz |
| BetAlright | keine Schweizer Bewilligung – Einsätze und Gewinne können in Verfahren gegen das Haus beschlagnahmt werden |
| 22Bet | keine Schweizer Bewilligung – Gewinne sind nach der Praxis einzelner Kantone voll steuerbares Einkommen |
| Rainbet | keine Schweizer Bewilligung – keine Schweizer Kontrolle über Spielverlauf und Ausgang |
| Interwetten | keine Schweizer Bewilligung – wird von der Aufsicht im Umfeld der Sperrliste genannt |
Die Zeilen ohne Bewilligung sind die eigentliche Aussage dieser Übersicht. Warum sieht die Verteilung so aus? Weil die Kantone die Zahl der Veranstalter auf zwei begrenzt haben und weil eine Bewilligung nur in der Schweiz wirkt. Der zweite Teil wiegt schwerer: Es gibt Anbieter, die rechtlich einwandfrei arbeiten, eine Bewilligung ihres Staates besitzen und dennoch hier keine Zulassung haben. Diese Bewilligung erklärt, warum sie zu Hause legal sind. Sie erklärt zugleich, warum sie hier keine Aufsicht haben.
Was in der Übersicht fehlt, ist der Anteil, den ein Markt für die Buchmacherrechnung zurückbehält. Diese Zahl entscheidet darüber, ob eine gute Quote tatsächlich gut ist; im Abschnitt über Auszahlungsquote und Marge wird sie für einen Beispielmarkt vorgerechnet. Die zweite fehlende Grösse ist die Verlustlimite. Bei Swisslos liegt sie bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Ein Nullwert wäre hier die eigentliche Gefahr.
Ein letzter Hinweis, und ein entscheidender: Nur zwei der zehn Anbieter sind so aufgestellt, dass eine Schweizer Behörde bei einem Streit einschreiten könnte. Wer eine der acht ausländischen Adressen für besser hält, entscheidet sich damit nicht gegen ein schlechteres Produkt. Er entscheidet sich dafür, sich freiwillig aus dem Sicherheitsnetz zu bewegen. Das kann man tun. Nötig ist es nicht.
Die zehn Anbieter und was jedes Haus anders macht
Nachfolgend jeder Anbieter in einer Reihenfolge, die mit den beiden bewilligten Häusern beginnt und danach die ausländischen Adressen aufführt. Die Reihenfolge ist nicht eine Rangfolge der Beliebtheit, sondern eine Rangfolge der Zulassung.
Swisslos Sporttip: das Haus mit dem grössten Vertragsgebiet und den härtesten Limiten
Swisslos, die Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet Sporttip gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Ein Onlinekonto ist nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem dieser Gebiete zu haben.
Wetten lassen sich online über das Sporttip-Angebot von Swisslos oder über die Sporttip-App für iOS und Android abgeben; in der App zusammengestellte Wetten können per QR-Code auch an einer Verkaufsstelle gespielt werden. Die Teilnahmebedingungen sind eng gefasst. Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, Minderjährige sind ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Ereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Der Mindesteinsatz beträgt CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten; der Höchsteinsatz liegt bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Die Limiten kann Swisslos jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Die Spielregeln enthalten Details, die erst im Konfliktfall sichtbar werden. Bei Live-Wetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Ausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00; in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Wird ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00.
Die Gewinnberechnung folgt einer eigenen Rundungsregel. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote, wobei die Gesamtquote das Produkt der Einzelquoten ist. Das Ergebnis wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen abgerundet.
Das Cash-Out-Angebot hat klare Grenzen. Es gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen. Eine Garantie für jeden Markt besteht nicht: Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten. Der Cash-Out-Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann jederzeit geändert werden.
Die Finanzlogik unterscheidet sich von der ausländischer Anbieter. Auszahlungen von Spielguthaben sind innerhalb von 365 Tagen zwei Mal gratis, auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent anfallen. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung wandern automatisch ins Wallet, Gewinne über CHF 1’000 bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Konto. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Was an diesem Regelwerk auffällt, ist die Konsequenz in einer bestimmten Richtung. Die Verlustlimiten sind hart, die Auszahlungswege eng, und die Frist für die Geltendmachung ist klar gesetzt: Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks von Swisslos, und eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Wer nur die Startseite liest, merkt davon nichts. Wer eine Woche verreist und ein Schreiben verpasst, merkt es sehr.
Der eigentliche Preis dieser Ordnung ist eine Decke. Eine Einzelwette ist bei CHF 1’000 gedeckelt, ein Guthabenkauf nur bis zu einem Saldo von CHF 9’999 möglich, und in 30 Tagen lassen sich höchstens CHF 10’000 bewegen. Wer mit kleinem Budget spielt, stösst nie an diese Grenzen und merkt nichts von ihnen. Wer Volumen bewegen will, stösst jeden Tag auf dieselbe Zahl — und das ist keine Panne, sondern die Absicht des Systems.
Loterie Romande mit Jouez Sport: die Westschweizer Hälfte des Angebots
Jouez Sport ist das Produkt der Loterie Romande, der Société de la Loterie de la Suisse Romande mit Sitz in Lausanne und der Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Die Gesellschaft unterhält 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und beschäftigt 221 Mitarbeitende. Das Vertragsgebiet umfasst sechs Kantone: Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Wer dort wohnt, kann ein Onlinekonto eröffnen. Wer in der Deutschschweiz wohnt, kann es nicht.
Damit zeigt sich, dass die beiden Schweizer Häuser nicht in Konkurrenz stehen. Die Trennlinie ist keine Geschäftsentscheidung, sondern eine Folge der kantonalen Zuständigkeitsverteilung. Ostschweiz und Westschweiz haben je ihr eigenes Haus, das nicht ins Gebiet des anderen hineinreicht. Wer umzieht, verliert den einen Zugang und gewinnt den anderen. Wer in einem der sechs Westschweizer Kantone lebt, findet denselben Bewilligungsstatus wie ein Deutschschweizer bei Sporttip, aber ein anderes Produkt, andere Regeln und andere Bedingungen.
Für die Vergleichbarkeit folgt daraus etwas Unbequemes. Die beiden Schweizer Anbieter lassen sich nicht auf einer gemeinsamen Quotentabelle gegenüberstellen, weil eine gemeinsame Wahl gar nicht besteht. Eine Aussage wie «das eine Haus ist besser als das andere» vergleicht zwei Angebote, von denen nur eines erreichbar ist. Die sinnvolle Frage lautet deshalb nicht, welches der beiden besser ist, sondern ob der eigene Wohnkanton zum gewünschten Angebot passt.
Bemerkenswert ist, dass diese Aufteilung bei den ausländischen Anbietern keine Entsprechung hat. Dort kann grundsätzlich jede Person aus der Schweiz ein Konto eröffnen, ohne Vertragsgebiet, ohne Wohnsitzprüfung, ohne Standort als Zugangshürde. Diese Offenheit macht die ausländischen Adressen so verführerisch, und sie ist der Preis, den die Schweiz mit der Aufteilung ihres Marktes bezahlt.
BetOnRed: ohne Bewilligung und ohne Schweizer Weg bei Streit
BetOnRed gehört zur Gruppe der ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Eine Bewilligung im Ausland wäre für die Schweiz ohne Bedeutung; die Bewilligung eines anderen Staates hat hier keine Wirkung (Art. 4 BGS).
Für Wettende in der Schweiz ist das ein handfestes Problem. Es gibt keine Schweizer Stelle, die den Fall übernehmen würde, wenn eine Auszahlung strittig wird. Das Haus ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen. Einsätze und Gewinne können in Verfahren gegen den Anbieter beschlagnahmt werden. Und die Domain kann auf die Sperrliste kommen, wobei die Aufsicht selbst Domain-Hopping als Erscheinung nennt: Die Liste wird technisch durchgesetzt, nicht durch ein Verbot, das sich an die Person richtet.
Der Kunde eines solchen Anbieters zahlt also nicht mit Gebühren, sondern mit dem Verlust aller Wege, die das Schweizer Recht bieten würde. Wer einmal einen vierstelligen Gewinn ausbezahlt haben will und dafür Auskunft über den richtigen Weg braucht, verliert mehr, als jede Gebühr ihn hier treffen könnte.
Das Haus steht damit für das, was mangelnde Prüfbarkeit im Schweizer Kontext bedeutet. Eine ausländische Bewilligung heisst nicht, dass der Anbieter unseriös wäre. Sie heisst, dass die Schweiz für seine Kontrolle nicht zuständig ist. Wer hier einzahlt, geht ein Verhältnis ein, das mit der Schweizer Rechtsordnung nichts mehr zu tun hat.
Rabona: eine Adresse, die die Aufsicht sperren lassen kann
Rabona arbeitet wie BetOnRed ohne Schweizer Bewilligung. Relevant ist bei diesem Namen ein anderer Punkt, der in der Debatte gern übersehen wird.
Die Sperrliste der Aufsicht ist ein Domainfilter, kein Betreiberverbot. Sie kann eine Adresse aus dem Schweizer DNS entfernen, doch die Marke bleibt erreichbar, sobald sie auf eine andere Domain wechselt. Beim Domain-Hopping taucht die Seite unter neuer Adresse wieder auf, und die Aufsicht nennt dafür Beispiele. Wer die gesperrte Domain aufruft, sieht den Hinweis der Aufsicht — und findet mit wenig Mühe die nächste Adresse.
Genau deshalb trifft der Mechanismus vor allem jene Seiten, die keine Ressourcen in die Pflege ihrer Adressen stecken. Grössere Anbieter umgehen die Sperre vergleichsweise einfach. Für den Kunden heisst das: Bei einem bewilligten Haus gibt es einen Kanal, über den eine Zulassung entzogen werden kann. Bei einem ausländischen Anbieter gibt es diesen Kanal nicht, nur eine technische Sperre, die ständig nachgeführt werden muss. Wer darauf setzt, dass eine Adresse morgen noch erreichbar ist, sollte den Sperrmechanismus nicht als Bestrafung lesen, sondern als Wiederholung. Aus dieser Wiederholung entsteht eine gewisse Betriebsblindheit: Ein Anbieter, der oft genug gesperrt wurde, wechselt am Ende nur den Namen.
HornetBet: ausserhalb des Sperrregisters und ausserhalb seines Schutzes
HornetBet steht wie die übrigen acht Namen des Vergleichs ohne Schweizer Bewilligung da. Eine Bewilligung eines anderen Staates hätte hier keine Wirkung.
Der spezifische Punkt bei diesem Anbieter ist die Kehrseite des Spielerschutzes. Schweizer Sportwettenveranstalter sind an ein gemeinsames Register gebunden, in das unbefristete Spielsperren eingetragen werden und das auch für Casinos und Online-Casinos gilt. Ein Anbieter ohne Bewilligung ist an dieses Register nicht angeschlossen. Wer sich dort aus eigenem Antrieb sperrt, weil er merkt, dass er die Kontrolle verliert, sperrt sich gegen eine Kette — gegen den Anbieter, den er ohnehin nicht nutzt, aber nicht gegen ein ausländisches Haus.
Das ist der schwerste Mangel, den eine ausländische Adresse aus Schweizer Sicht haben kann, denn er trifft genau in der Lage, in der Schutz am meisten wert wäre. Wer sich gegen sich selbst schützen will, findet bei einem nicht angeschlossenen Haus keine Hilfe, und wenn er trotz einer laufenden Sperre spielt, verliert er nach Schweizer Recht seinen Anspruch auf Einsätze und Gewinne (Art. 45 BGS). Was hier fehlt, ist keine Funktion. Es ist ein Netz.
X3Bet: eine gemeldete Bewilligung aus Tobique, ohne Wirkung in der Schweiz
Bei X3Bet ist die Bewilligungsfrage im Vergleich der acht ausländischen Namen die einzige, zu der es eine konkrete Angabe gibt. Bei Dritten wird eine Bewilligung aus Tobique in Kanada genannt. Das ist der Punkt, an dem sich die Frage stellt: Was bedeutet ein solches Papier?
In der Schweiz bedeutet es nichts. Eine ausländische Bewilligung hat hier keine Geltung (Art. 4 BGS), und das gilt für eine kanadische Erlaubnis genauso wie für eine maltesische oder eine aus Curaçao. Sie hat ihre Berechtigung dort, wo sie erteilt wurde, und sie verschafft dem Inhaber in keinem einzigen Punkt eine Position, die ein Schweizer Wettender in Anspruch nehmen könnte. Es gibt keine Schweizer Aufsicht, die die Einhaltung der daran gebundenen Auflagen kontrolliert, und keinen Schweizer Weg, auf dem sich eine daraus abgeleitete Pflicht durchsetzen liesse.
Wer solche Angaben liest, sollte sich angewöhnen, zwei Fragen zu trennen. Die erste lautet, ob das Haus irgendwo eine Erlaubnis besitzt. Die zweite lautet, ob diese Erlaubnis eine Behörde einschaltet, die für den eigenen Fall erreichbar ist. Für Schweizer Wettende ist nur die zweite Frage entscheidend. Eine Bewilligung ohne Wirkung ist kein Sicherheitsnetz, sondern ein Dokument — und ein Dokument zahlt nicht aus.
BetAlright: ohne Bewilligung, mit Risiko für das eigene Geld
BetAlright ist ein weiterer Name ohne Schweizer Bewilligung. Weil eine Bewilligung eines anderen Staates hier keine Wirkung hat, ändert auch eine vermeintlich vorhandene Erlaubnis nichts an der Ausgangslage.
Hier lohnt der Blick auf eine Folge, die selten erwähnt wird. Der Wettende macht sich durch die Teilnahme nicht strafbar. Strafbar macht sich der Veranstalter, der Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung organisiert, und die Strafdrohung reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Das Verfahren richtet sich also gegen das Haus. Nur sitzt das Geld des Kunden in genau diesem Verfahren mit am Tisch: Einsätze und Gewinne können beschlagnahmt werden.
Wer hier spielt, hat also nichts falsch gemacht und trotzdem kein geschütztes Guthaben. Für einen Gelegenheitsspieler mit kleinen Beträgen klingt das nach einem theoretischen Risiko. Für jemanden, der einen grösseren Gewinn auf dem Konto stehen lässt, ist es ein reales: Der Anspruch hängt an einem Verfahren, auf dessen Verlauf er keinen Einfluss hat.
22Bet: ohne Bewilligung hier, nach kantonaler Praxis steuerbar
22Bet gehört zur Gruppe ohne Schweizer Bewilligung und ohne Anschluss an die Schweizer Aufsicht. Eine ausländische Erlaubnis hat in der Schweiz keine Geltung.
Der Punkt, der diesen Namen von den übrigen unterscheidet, liegt nicht bei der Bewilligung, sondern beim Fiskus. Die Schweiz erhebt auf Wetten bei einem ausländischen Anbieter keine Verrechnungssteuer. Einzelne Kantone wenden jedoch die Praxis an, Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von ihrer Höhe als steuerpflichtiges Einkommen zu behandeln. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vertritt diese Auffassung.
Für den Kunden heisst das: Es gibt keine Quelle, die den Gewinn versteuert. Es gibt aber auch keine Quelle, die ihn freistellt. Die Angabe liegt bei ihm, und wer sie unterlässt, trägt das Risiko allein. Damit ist die Steuerfrage bei einem solchen Anbieter nicht ein Nebenaspekt, sondern der eigentliche Grund, weshalb sich ein genauer Blick auf den eigenen Wohnkanton lohnt, bevor man dort spielt.
Rainbet: ohne Schweizer Aufsicht über Spielverlauf und Ausgang
Rainbet arbeitet wie die übrigen acht Namen ohne Schweizer Bewilligung. Eine Bewilligung im Ausland hat hier keine Wirkung, und ihre Auflagen kontrolliert keine Stelle, die ein Schweizer Kunde anrufen könnte.
Der spezifische Aspekt bei diesem Anbieter ist die fehlende Kontrolle über den Spielverlauf. Schweizer Sportwetten sind in zweifacher Hinsicht gebunden: durch die Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten und durch eine Aufsicht, die diese Liste pflegt und Verstösse verfolgen kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einem Haus ohne Bewilligung weder das eine noch das andere greift. Was auf dem Wettschein steht, ist allein die Sache des Anbieters.
Das klingt abstrakt, hat aber eine praktische Seite. Wer im Ausland auf einen Markt setzt, der in der Schweiz gar nicht zugelassen wäre, kann sich bei einem Ausgang, den er für falsch bewertet hält, an keine Stelle wenden, die eine einheitliche Prüfung vornimmt. Bei einem bewilligten Haus existiert für solche Fälle zumindest ein Verfahren. Bei einem nicht bewilligten existiert nur der Anbieter selbst.
Interwetten: ein Name, den die Aufsicht selbst im Umfeld der Sperrliste nennt
Interwetten steht ebenfalls ohne Schweizer Bewilligung da. Eine ausländische Bewilligung hat hier keine Geltung, und ein Anschluss an das Schweizer Sperrregister besteht nicht.
Interessant an diesem Namen ist etwas anderes. Die Aufsicht nennt Interwetten selbst in Zusammenhang mit dem Domain-Hopping, also mit dem Nachschub gesperrter Domains. Zugleich steht eine bekannte Marke des europäischen Wettmarkts auf der Sperrliste. Damit wird an einem einzigen Beispiel sichtbar, was die Sperrliste leisten kann und was nicht: Sie trifft Adressen, die sofort ersetzt werden können, und sie unterscheidet nicht zwischen einem lange etablierten Haus und einem Neuling.
Für den Kunden ist das die vielleicht nüchternste Lehre dieses Vergleichs. Ein Name, den man seit Jahren kennt, hat in der Schweiz keine Bewilligung und keinen Sonderstatus. Die Grösse einer Marke sagt nichts über die Zulassung, und die Aufsicht behandelt sie wie jede andere Adresse. Wer sich aus Gewohnheit für einen Anbieter entscheidet, entscheidet sich nicht deshalb sicherer.
Welche Wettseite zu welchem Wohnsitz passt
Die Entscheidung, die dieser Vergleich zulässt, ist schmaler, als eine Rangliste mit zehn Namen vermuten lässt. Für wen in der Deutschschweiz, im Tessin oder in Liechtenstein ist die Sache klar: Es gibt ein Haus mit Bewilligung, das erreichbar ist, und daneben eine Reihe von Alternativen, die alle ohne Bewilligung arbeiten. Wer Wert auf die Aufsicht legt, hat damit keine Wahl zu treffen, sondern nur eine Feststellung zu akzeptieren.
Für jemanden in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt oder Wallis liegt es genau umgekehrt. Dort ist Jouez Sport der einzige bewilligte Zugang, und Sporttip bleibt ausser Reichweite. Wer in einem Grenzkanton wohnt und regelmässig beide Regionen nutzt, merkt die Aufteilung im Alltag am deutlichsten: Der Standort entscheidet darüber, welches Haus zur Verfügung steht.
Für Wettende mit kleinem Budget haben die Schweizer Angebote eine Eigenschaft, die auf den ersten Blick unbedeutend wirkt und im Gebrauch viel bedeutet: Der Mindesteinsatz bei Swisslos liegt bei CHF 1. Man kann den Wettschein also klein halten. Die Limiten, die auf den ersten Blick streng wirken, greifen erst dort, wo jemand sein Konto in Bewegung setzt — und die Auszahlung auf das eigene Konto ist nicht gebührenpflichtig, solange man die zwei jährlichen Auszahlungen einhält. Wer mit kleinen Beträgen spielt und selten abzieht, erlebt dieses Regelwerk kaum. Wer mit Volumen arbeitet, erlebt es täglich.
Wer eine ausländische Adresse trotzdem in Betracht zieht, entscheidet sich nicht für ein besseres Produkt, sondern für eine andere Rechtsordnung. Was er dabei aufgibt, lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Er gibt die Möglichkeit auf, einen Streit vor einer Stelle auszutragen, die einschreiten könnte. Was er dafür bekommt, ist Verhältnismässigkeit bei der Anmeldung, mehr Märkte und grössere Gestaltungsfreiheit. Wer diesen Tausch bewusst eingeht und mit Beträgen spielt, deren Verlust er verkraftet, ist kein Opfer. Wer ihn unbewusst eingeht, weil eine Adresse bequem war, hat etwas verwechselt, das der Bewilligungsrahmen klar trennt.
Am praktischsten ist deshalb eine Reihenfolge, die sich nach dem eigenen Ausweis richtet. Erst den Kanton prüfen und feststellen, welches Haus überhaupt infrage kommt. Dann die Verlustlimite setzen, weil sie ohnehin vor der ersten Wette verlangt wird. Dann die Zahlungswege des Hauses prüfen und erst zuletzt die Quoten vergleichen. Wer in umgekehrter Reihenfolge beginnt, vergleicht Preise für ein Angebot, auf das er möglicherweise keinen Zugang hat.
Was in jeder Quote steckt: Auszahlungsquote und Marge
Jede Quote enthält eine unsichtbare Abgabe. In einem Markt mit zwei Ausgängen lässt sich ausrechnen, wie hoch sie ist. Nimmt man einen Zwei-Weg-Markt mit einer Quote von 1.90 auf beiden Seiten, so gilt für den Auszahlungsanteil: 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte der beiden Quoten. Das sind hier 1 geteilt durch 1.90 plus 1 geteilt durch 1.90, also rund 95 Prozent, und die Marge ist der Rest: rund 5 Prozent. Der Satz ist ein Beispielwert für genau diese Quotenstellung und diesen Markt — gegen jede andere Quotenstellung verschiebt er sich, und für Kombinationen mit mehreren Märkten hängt die Marge nicht an einem Markt allein.
In Worte gefasst: Von jedem Franken, der auf diesen Markt gesetzt wird, bleiben im Mittel rund 95 Rappen im Umlauf und rund 5 Rappen beim Buchmacher. Diese 5 Prozent sind kein Skandal, sondern die Art, wie ein Buchmacher seinen Betrieb finanziert. Sie sind nur selten so sichtbar wie eine Gebühr.
Und weil dieser Wert eine Durchschnittsgrösse aus vielen Wetten ist, sollte man ihn auch so lesen: als statistische Schätzung unter den genannten Annahmen, nicht als Verlustgarantie für den einzelnen Wettschein. Ein einzelner Wettschein gewinnt oder verliert. Der Preis zeigt sich erst über viele Wetten, und erst dann wird er zur verlässlichen Grösse.
In einer Kombination wiegt diese Abgabe mehr als einmal. Sie liegt auf jeder einzelnen Voraussage, und deshalb ist die Marge einer Kombiwette höher als die einer Einzelwette auf denselben Sport. Wer eine Kombi mit vier Voraussagen zusammenstellt, zahlt den Preis also nicht einmal, sondern in jeder Voraussage mit. Der Kombiboost, der auf den Nettogewinn bei vier Voraussagen 5 Prozent zulegt und bei fünfzehn 100 Prozent, ist genau vor diesem Hintergrund zu lesen: Die Erhöhung kann eine höhere Ausgangsbelastung ausgleichen, aber nur unter den Bedingungen, die im Abschnitt über Bonus, Boost und Gratisguthaben stehen.
Für einen Vergleich heisst das: Eine schöne Quote allein sagt nichts. Erst im Verhältnis zu den anderen Ausgängen desselben Marktes ergibt sie eine Aussage darüber, was ein Anbieter für den einzelnen Franken zurückbehält. Wer zwei Wettseiten nebeneinanderlegt, sollte deshalb nicht den einen hohen Wert vergleichen, sondern das Verhältnis aller Quoten desselben Marktes zueinander. Für zwei Wetten mit gleicher Chance und unterschiedlichen Quoten liegt der bessere Anbieter bei dem, dessen Kehrwertsumme tiefer ausfällt. Dieses Verhältnis lässt sich mit dem Taschenrechner prüfen, und es ist die einzige Zahl auf dieser Seite, die ein Werbebanner nicht nennt.
Häufig gestellte Fragen zu Wettseiten in der Schweiz
Wer darf in der Schweiz überhaupt Online-Sportwetten anbieten, und wer schaut zu?
Nur zwei Veranstalter: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Beide brauchen eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel, beide gelten nur in der Schweiz. Die Aufsicht führt die Gespa in Bern, nicht die ESBK, die für Casinos zuständig ist. Jede ausländische Wettseite arbeitet ohne diese Bewilligung.
Woran erkenne ich, ob hinter einer Wettseite eine Schweizer Bewilligung steht?
Sie müssen keine Datenbank durchsuchen, denn es gibt nur zwei. Prüfbar sind der Sitz des Veranstalters, der Bewilligungsstatus nach dem Geldspielgesetz und die Tatsache, dass ein Onlinekonto nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vertragsgebiet offensteht. Ein dritter Schweizer Veranstalter existiert nicht, eine ausländische Erlaubnis wirkt hier nicht.
Sporttip oder Jouez Sport — welches Angebot gilt in welchem Kanton?
Sporttip gilt in 19 Deutschschweizer Kantonen, im Tessin und in Liechtenstein. Jouez Sport gilt in Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Ein Onlinekonto erhält nur, wer im jeweiligen Vertragsgebiet wohnt. Die beiden Angebote konkurrieren deshalb nicht miteinander; welches infrage kommt, entscheidet der Wohnkanton.
Was ist an einem Bonus ohne Einzahlung riskant?
Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen in der Schweiz vorab die Zustimmung der Aufsicht; für 2025 liegen 24 Zustimmungen für die Loterie Romande und 8 für Swisslos vor. Aktionen bleiben klein und selten. Wo eine ausländische Adresse mit einem Gratisspiel lockt, entscheiden Umsatzbedingungen, Mindestquoten und Fristen über den Wert — deshalb zuerst die Bedingungen lesen.
Warum sehe ich Werbung für Anbieter, die hier keine Bewilligung haben?
Werbung für Glücksspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist verboten und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet. Das Verbot richtet sich an die Werbenden, nicht an Sie. Eine grosse Werbefläche ist deshalb kein Hinweis auf eine Bewilligung; sie kann ebenso gut ein Verstoss sein.
Vergleich – einzahlungsbonusch.com
Inhalt erstellt vom Team «einzahlungsbonusch.com»
