Online wetten ohne Limit – in der Schweiz führt jeder Weg an eine selbst gesetzte Grenze
Stand: 29. Oktober 2026. Die Bewilligungsangaben der Veranstalterinnen wurden gegen die Gespa als zuständige interkantonale Geldspielaufsicht und gegen das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) in der Fassung vom 1. September 2023 sowie die Geldspielverordnung (VGS, SR 935.511) in der Fassung vom 1. Januar 2024 geprüft.

Wer «online wetten ohne limit» sucht, sucht in der Schweiz etwas, das es in der bewilligten Form nicht gibt. Zwei Veranstalterinnen dürfen hier Sportwetten anbieten, Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport, und beide verlangen von jeder Spielerin und jedem Spieler vor dem ersten Wettschein eine selbst gesetzte Verlustlimite. Die Suche führt deshalb fast zwangsläufig ins Ausland, zu Anbietern, die keine Schweizer Bewilligung haben und entsprechend nichts einhalten müssen. Die entscheidende Frage ist dann nicht, ob dort ein grösserer Einsatz durchgeht. Sie lautet, was dieser grössere Einsatz den Wettenden kostet: das Geld, das er ohne Bremse verlieren kann, den Rechtsschutz, der wegfällt, und die Steuer, die auf einen Gewinn aus einer ausländischen Veranstaltung wartet. Zwischen CHF 1 und CHF 9’999 liegt bei Sporttip ein Spielraum, der für praktisch jeden Hobbywettenden ausreicht — die Schranke, die diese Zahl errichtet, ist enger, als sie aussieht. Sie schützt nämlich nicht die Kasse des Veranstalters. Sie schützt den Kontostand des Wettenden davor, dass er selbst nicht mehr hinschauen will.
Zehn Sportwetten-Anbieter im Vergleich: Kosten, Limiten, Bewilligung
Der Vergleich ordnet zehn Plattformen nach dem, was ein Schweizer Spielender von ihnen zu erwarten hat. Zwei sind im Inland bewilligt, acht sind es nicht — und bei denen im Ausland dreht sich die Bewertung fast ausschliesslich darum, wie schnell ein Angebot, das sich nach Freiheit anhört, zu einer Rechnung für den Nutzer wird: Wetteinsätze ohne Schweizer Bremse, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Weg zu einer Schweizer Stelle, wenn eine Auszahlung hängt. Wer sein Geld in ein Konto einzahlt, das keinem Schweizer Aufsichtsregime untersteht, sollte wissen, dass er dann nicht Kunde ist, sondern Risikoträger.
| Anbieter | Bewilligungsstatus in der Schweiz | Veranstalterin oder gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS, Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS, Aufsicht Gespa | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) |
| Interwetten | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| GG.Bet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| N1 Bet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| MyStake | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| WirWetten | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Donbet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 1xBet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BetOnRed | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Die Tabelle erklärt, warum die Frage nach dem Limit keine Produktfrage ist, sondern eine Rechtsfrage. Wer und was hinter einer Plattform steht, entscheidet darüber, ob überhaupt eine Instanz existiert, an die sich ein Wettender wenden kann. Von den zehn Plattformen sind zwei Veranstalterinnen im Sinne des Gesetzes, und der Unterschied lässt sich nicht wegdiskutieren: die eine Zeile sagt, wer haftet, die andere sagt es niemand.
Was hier fehlt, ist so wichtig wie das, was in den Spalten steht. Keine Zeile nennt eine Limite eines ausländischen Anbieters, weil kein Anbieter in diesem Vergleich eine Schweizer Limitenordnung führt — und weil eine Hauslimite, die der Anbieter selbst jederzeit nach oben schieben kann, keine Limite im Sinne des Schweizer Spielerschutzes ist. Wer bei einem dieser acht Brands vor dem Konto wartet, sollte vorher in den eigenen Wettbedingungen nachsehen, welche Höchst- und Mindesteinsätze dort gelten und ob sich diese Werte von heute auf morgen ändern können. Das ist keine Kleinigkeit. Eine Einsatzgrenze, die der Veranstalter einseitig verschiebt, schützt immer nur eine Seite des Tisches.
Wo die Werte dagegen in Schweizer Reglementen stehen, haben sie eine Form, die sich nachprüfen lässt. Bei Sporttip gilt ein Mindesteinsatz von CHF 1, ein Höchsteinsatz von CHF 1’000 für Einzel- und Kombinationswetten sowie CHF 10’000 für Systemwetten; Swisslos kann diese Werte jederzeit ohne Angabe von Gründen anpassen, und eine Wette über der Limite wird gar nicht erst angenommen. Bei Jouez Sport beginnt eine Onlinewette bei CHF 2, eine Einzel- oder Kombiwette endet bei CHF 500, und ein Einzelgewinn ist auf CHF 300’000 begrenzt, während die Gesamtgewinne eines Multiples auf CHF 1’000’000 gedeckelt sind. Beides sind keine Vorschläge an den Wettenden. Es sind die Grenzen, innerhalb derer ein Wettschein überhaupt in die Buchung geht.
Welche Limiten es gibt und wer sie festlegt
Die Schweiz begrenzt Sportwetten nicht über den Staat, sondern über den Spielenden selbst. Genau darin liegt der Punkt, der bei einer Suche nach Angeboten ohne Limit untergeht: Die Obergrenze, die jemanden stört, ist in der bewilligten Welt seine eigene Zahl. Der Gesetzgeber sagt nicht, wie viel einer setzen darf. Er sagt, dass der Veranstalter vom Spielenden verlangen muss, sich selbst zu begrenzen.
Die gesetzliche Grundlage der Selbstbegrenzung
Bei online durchgeführten Spielen verlangt die Veranstalterin ab der Eröffnung des Spielerkontos von der Spielerin oder dem Spieler, einen oder mehrere Höchstwerte festzulegen, auf die die täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsätze oder Verluste beschränkt werden (Art. 87 Abs. 2 VGS). Ab der Kontoeröffnung hat der Spielende ausserdem Zugang zu seinen Einsätzen, Gewinnen und dem Nettoergebnis (Art. 87 Abs. 1 VGS). Diese beiden Absätze zusammen sind der eigentliche Kern des Schweizer Modells: eine Grenze, die der Wettende selbst in das System einträgt, und eine Abrechnung, die ihm jederzeit zeigt, wo er relativ zu dieser Grenze steht. Wer sich über Limiten ärgert, ärgert sich über ein Instrument, das er sich selbst verordnet hat.

Eine Ausnahme gibt es, und sie ist eng gefasst. Bei Grossspielen mit geringem Gefährdungspotenzial darf die Veranstalterin darauf verzichten, die Festlegung von Höchstwerten zu verlangen, muss die Möglichkeit dazu aber jederzeit bieten (Art. 87 Abs. 3 VGS). Die Formulierung ist sorgfältig: die Pflicht zur Nachfrage entfällt, die Möglichkeit zur Begrenzung nicht. Der Wettende, der eine Grenze braucht, findet sie also auch dort — nur fragt ihn niemand danach, und das ist der ganze Unterschied. Wer weiss, dass Abfragen wirken, wird diese Ausnahme nicht als Freibrief lesen.
Anpassen lassen sich die Höchstwerte immer: Die Senkung eines Höchstwerts wird unmittelbar wirksam, eine Erhöhung frühestens nach 24 Stunden (Art. 87 Abs. 4 VGS). Die Verordnung baut damit eine Asymmetrie in das Konto ein, die kein Zufall ist. Bremsen wirkt sofort. Beschleunigen dauert. Zwischen der Absicht, weniger zu setzen, und der Möglichkeit, wieder mehr zu setzen, liegt eine Frist, in der ein Impuls verpuffen kann — und für einen Teil der Spielenden ist genau diese Frist der Unterschied zwischen einem Abend und einem Monatsbudget.
Was die Schweizer Veranstalterinnen daraus machen
Swisslos setzt die Vorgabe strenger um als die Verordnung verlangt. Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende festlegen, wie viel sie pro Tag, pro 7 Tage und pro 30 Tage höchstens verspielen wollen; für Sporttip gelten dabei eigene, von anderen Produkten getrennte Limiten. Die Limiten messen den Nettoverlust, also Einsätze abzüglich der auf das Spielkonto ausbezahlten Gewinne. Die Oberlimite beträgt CHF 9’999. Wer unter 21 Jahre alt ist, kommt auf höchstens CHF 1’000 Verlustlimite. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden — drei Tage statt der gesetzlichen 24 Stunden. Gewinne, Rückzahlungen und Promotionsguthaben, die auf das Wallet ausbezahlt werden, erhöhen die Limiten nicht, sie zählen nicht als Verlust.
Diese Konstruktion verdient einen zweiten Blick, weil sie die Werbung nebenan ad absurdum führt. Ein Anbieter, der mit «keine Limits» wirbt, wirbt mit der Abwesenheit einer Verlustbremse. Bei Swisslos ist die Bremse auf den Verlust kalibriert und nicht auf den Einsatz, und das ist der klügere Massstab: Ein Wettender, der an einem Abend CHF 4’000 einsetzt und CHF 3’900 zurückgewinnt, hat CHF 100 verloren und nicht CHF 4’000 verbraucht. Genau so wird es hier gerechnet. Für jemanden mit einem Monatsbudget, das er nicht überschreiten will, ist das ein Unterschied, der über die Grenze entscheidet.
Wer zusätzliche Sicherheit will, kann bei Swisslos freiwillig eine Einzahlungslimite setzen, die Einzahlungen über dem festgelegten Betrag innerhalb eines beliebigen 30-Tage-Zeitraums verhindert. In diese Limite greift der Veranstalter im Rahmen der Früherkennung auch selbst ein: Eine von Swisslos gesetzte oder mit dem Teilnehmer vereinbarte Einzahllimite kann der Spielende nicht selbst verändern; überprüft wird sie frühestens nach einem Jahr anhand von Unterlagen zur finanziellen Situation. Diese Zeile ist die unangenehmste im ganzen Regelwerk — und die ehrlichste. Wer auffällt, bekommt eine Grenze, die er nicht mehr aufschieben kann, und die Prüfung dauert länger als eine Woche.
Dazu kommt die Wallet-Mechanik. Beim Swisslos-Wallet können innerhalb von 30 Tagen höchstens CHF 10’000 Spielguthaben gekauft werden, der Kauf ist nur möglich, solange das Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt, und der Mindestbetrag liegt bei CHF 20. Auch das ist eine Grenze, die man erst bemerkt, wenn man an sie stösst: Nicht der einzelne Kauf ist gedeckelt, sondern die Summe eines Monats — und wer diesen Monat ausgeschöpft hat, kann nicht einfach nachlegen.
Die Loterie Romande fährt dasselbe Modell mit anderen Zahlen. Dort beträgt die maximale Einzahlung aufs Wallet CHF 10’000 pro Zeitraum von 30 Tagen, unabhängig vom Zahlungsmittel, und das Wallet-Guthaben darf CHF 10’000 nie übersteigen — auch nicht durch Kleingewinne. Bei Sportwetten sind Verlustlimiten für Kalendertag, Kalenderwoche und Kalendermonat obligatorisch, sonst ist die Teilnahme nicht möglich; die Tageslimite darf die Wochenlimite nicht übersteigen und diese nicht die Monatslimite. Diese Staffelung ist mehr als Bürokratie: Sie zwingt den Spielenden, sich in drei Zeithorizonten festzulegen, und macht aus einem spontanen Abend eine Zahl, die in eine Woche und einen Monat passen muss.
Die Wirkung der Anpassung ist bei der Loterie Romande identisch geregelt: Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst 72 Stunden nach der Änderung; obligatorische Limiten lassen sich nicht über die Obergrenzen hinaus erhöhen und nicht aufheben. Die letzten beiden Halbsätze sind der eigentliche Inhalt. Wer die Limite einmal tief gesetzt hat, kann sie später nicht auf «aus» stellen. Es gibt keinen Schalter für unbegrenzt.
Wie schnell eine Grenze greift — und was das kostet
Die Fristen sind der Teil, den Wettende unterschätzen. 24 Stunden stehen in der Verordnung, 72 Stunden wenden Swisslos und die Loterie Romande in ihren eigenen Bedingungen an. Wer am Freitagabend beschliesst, sein Limit zu erhöhen, wettet am Wochenende mit der alten Zahl. Das ist keine Schikane, sondern das Design: Eine Erhöhung soll nicht in der Stimmung entstehen, die sie nötig macht. Die Kosten dieser Frist trägt der Wettende, der einen grossen Einsatz geplant hat und nun eine Limite tief halten muss, die er vor Monaten gesetzt hat — ein echter Nachteil für den disziplinierten Spieler. Der Nutzen fällt demselben Spieler an einem Abend zu, an dem er sich neu verschätzt.
Der Vergleich unter den acht Anbietern ohne Schweizer Bewilligung endet an dieser Stelle, was die Limiten angeht. Bei Jouez Sport und Sporttip stehen die Werte im Reglement, samt Fristen, Obergrenzen und Sperrmechanik. Bei den übrigen acht gibt es keine vergleichbare prüfbare Ordnung — und weil eine nicht existiert, lässt sich auch kein Vorteil berechnen. Die Frage nach dem besseren Limit ist bei diesen Anbietern deshalb nicht offen. Sie ist falsch gestellt.
Ohne Limit heisst ohne Bewilligung: Wo die Schweizer Regeln gelten und wo sie aufhören
Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e). Beaufsichtigt wird das Ganze von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat, das am 1. Januar 2021 in Kraft trat. Die Eidgenössische Spielbankenkommission ist dafür nicht zuständig: Sie beaufsichtigt die Casinos. Diese Zuständigkeitsteilung ist der erste Punkt, an dem eine Recherche nach einem ausländischen Wettanbieter mit «Schweizer Lizenz» scheitert.
Zwei Veranstalterinnen, zwei Gebiete, kein dritter Anbieter
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Ein Gesuch braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS), und eine Schweizer Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt. Die Gespa veröffentlicht in diesem Feld nur die Sperrliste blockierter ausländischer Domains. Die Nettoerträge fliessen in der Schweiz einem gemeinnützigen Zweck in den Kantonen zu (Art. 125 BGS).
Die beiden Veranstalterinnen teilen sich das Land. Swisslos trägt Sporttip in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Der Firmensitz von Swisslos liegt in Basel; dahinter steht die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, die ihre Lotterien und Sportwetten auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 stützt. Die Loterie Romande nennt als Kontaktadresse Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Für ein Onlinekonto heisst das Wohnsitzpflicht: Wer in Zürich wohnt, kommt zu Swisslos, wer in Genf wohnt, zur Loterie Romande — und wer im Ausland lebt, zu keinem von beiden. Diese Zugehörigkeit ist nicht verhandelbar, und sie ist der zweite Grund, warum die Suche nach einem grenzenlosen Angebot bei einem ausländischen Brand endet. Nicht weil dieser Anbieter mehr erlaubt. Sondern weil er in der Schweiz niemanden fragt und von niemandem gefragt wird.
Was auf einem Schweizer Wettschein stehen darf und was nicht
Die bewilligte Angebotspalette ist eine geschlossene Liste: die Gespa führt die zugelassenen Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten in einer Liste, die in der Version vom 10. September 2026 geführt wird (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Eine ganze Reihe von Selbstverständlichkeiten des internationalen Marktes fehlt darin. Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe ebenfalls. Ranglistenwetten sind zulässig, wenn die Rangierung über den Einzug in einen internationalen Wettkampf oder aufs Podest entscheidet, und niemals auf Trainingsläufe. Die Liste weist keine Eckball- oder Kartenmärkte aus und enthält keinen Esport-Abschnitt. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind gar nicht erst vorgesehen — Sportwetten sind Sportwetten.
Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern die Veranstalterin über die entsprechende Zulassung verfügt; das BGS enthält keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out dagegen ist nicht geregelt. Es bleibt ein Feature des jeweiligen Anbieters: Sporttip bietet ihn bei Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten an, nur als vollständigen Cash-Out aller Einsätze und nicht garantiert für jeden Markt. Ein Wettender, der Cash-Out als Notausgang einplant, plant mit einer Zusage, die es nur teilweise gibt.
Die Begrenzung ist der Preis dieser Ordnung, und man sollte ihn offen benennen: Wer auf eine gelbe Karte im Spitzenspiel oder auf eine politische Wahl setzen will, findet in der Schweiz kein bewilligtes Angebot. Die acht Anbieter ohne Schweizer Bewilligung decken das ab. Nur läuft dieser Zusatzmarkt nicht nach Schweizer Regeln, und deshalb steht neben jeder dieser Wetten ungeprüft die Frage, ob im Streitfall überhaupt jemand zuständig ist. Die zwei zusätzlichen fehlenden Märkte sind die billigste Rechnung auf diesem Gebiet. Die fehlende Ansprechstelle ist die teuerste.
Ausländer, Sperrliste und was ein fremder Schein wert ist
Eine ausländische Bewilligung — ob aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land — hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Wer hier ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten veranstaltet, macht sich strafbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft. Konfiszieren lassen sich trotzdem die Einsätze und Gewinne — und zwar in einem Verfahren, das gegen den Anbieter läuft, an dem der Wettende nicht beteiligt ist und auf dessen Ausgang er keinen Einfluss hat. Das ist die konkrete Gestalt des Rechtsschutzes, den ein ausländisches Angebot nicht mitbringt: nicht ein Verbot für den Nutzer, sondern ein Gewinn, der plötzlich nicht mehr ihm gehört.
Abseits davon fehlt mehr. Diese Anbieter sind nicht an das schweizerische Sperrregister angebunden, und sie führen kein Verfahren, das einen Spielenden, der sich in der Schweiz selbst gesperrt hat, von der Plattform fernhält. Auch von der Schweizer Forderung, Gewinne nur auf ein Zahlungskonto des Kontoinhabers auszuzahlen (Art. 50 Abs. 2 VGS), ist dort nichts zu erwarten. Wer sein Konto bei einem der acht Brands eröffnet, eröffnet es ohne die Rechte, die das Schweizer Regime an ein Konto knüpft.
Die Gespa führt eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter über DNS blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt — die Gespa nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 als auf der Liste. Die Blockade ist deshalb ein Hindernis und keine Mauer. Wer sich auf eine gesperrte Seite begibt, findet sie schnell irgendwo anders wieder — nur nie in einem Schweizer Verfahren.
Bei den Zahlungen gilt eine Regel, die manchen überraschen dürfte: In der bewilligten Schweizer Sportwette gibt es keine anonymen Auszahlungen und keine Krypto-Auszahlungen. Gewinne und Guthaben gehen ausschliesslich auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS), und Kredite oder Vorschüsse an Spielende sind untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Entsprechend existiert in der Schweiz auch kein Instrument, mit dem Banken oder Kartengesellschaften Zahlungen an ausländische Wettanbieter blockieren. Wer annimmt, sein Kreditinstitut fange eine Überweisung an einen nicht bewilligten Anbieter ab, irrt sich.
Steuern: was ein Gewinn wirklich abwirft
Gewinne aus Schweizer Grossspielen — die ESTV nennt die Sportwette ausdrücklich — sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der eidgenössische Freibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 lag er bei CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, deshalb gilt hier «je nach Kanton» und keine einzelne kantonale Zahl. Oberhalb des Freibetrags behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird. Für einen typischen Wettenden liegt ein Gewinn weit unter dieser Schwelle: keine Einkommenssteuer, keine Verrechnungssteuer. Eine Steuer auf den Einsatz kennt die Schweiz nicht.
Bei Auszahlungen aus dem Ausland sieht die Sache anders aus. Auf Gewinnen ausländischer Anbieter fällt keine Verrechnungssteuer an; dafür behandelt die kantonale Steuerpraxis im Thurgau Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als volles Einkommen. Wer im falschen Kanton wohnt und im Ausland gewinnt, versteuert den Gewinn, der im Inland steuerfrei geblieben wäre. Diese Frage gehört zu einer Steuerberaterin, einer Steuerberatung oder direkt zur kantonalen Steuerverwaltung; die Antwort hängt am Wohnkanton.
Werbung, Gratisspielguthaben und die Grenze des Erlaubten
Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich weder an Minderjährige noch an gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht erlaubt ist, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Genau deshalb beschreibt diese Seite die acht Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, statt für sie zu werben — ein Unterschied, den das Gesetz nicht als Stilfrage behandelt. Ein Verbot von Werbung zu bestimmten Tageszeiten gibt es nicht.
Auch Gratisspielguthaben ist reglementiert: Gratisspiele oder Gratisspielguthaben bedürfen der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Vollzugsbehörde (Art. 75 Abs. 2 BGS); im Jahr 2025 erteilte die Gespa 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Bonushöhe und Bonusbedingungen folgen ausschliesslich den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters. Ein Wettender, der ein Werbeschild «Gratiswette» sieht, schaut also am besten zuerst in die Bedingungen — dort steht, was die Geste tatsächlich wert ist.
Spielerschutz: Sperren, Pausen und die Hand, die man sich selbst reicht
Die Sicherungen der Schweizer Sportwette bestehen nicht nur aus Zahlen in einem Formular. Zur Limite kommen Werkzeuge, die das Konto zeitweise stilllegen, und ein Register, das über Anbieter hinweg greift.

Zwei Instrumente, die unterschiedlich wirken
Veranstalterinnen von Online-Spielen müssen ein Mittel für einen vorübergehenden Spielausstieg anbieten, für einen selbst festgelegten Zeitraum von höchstens sechs Monaten und wahlweise für einzelne Spielkategorien oder alle Spiele (Art. 89 VGS). Das ist die Pause: eine Zeitspanne, die die Spielenden selbst wählen, die höchstens ein halbes Jahr dauert und die wahlweise nur einen Produktbereich trifft. Wer sich durch die Livewetten in Schwierigkeiten bringt, aber weiterhin Sportwetten vor dem Anpfiff setzen will, kann genau dort eine Grenze ziehen. Am Ende der Frist läuft der Zugang aus und der Spielende ist wieder dabei.
Die Spielsperre arbeitet anders. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird dagegen in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine solche Sperre kann nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), und eine Fachstelle ist daran beteiligt (Art. 81 BGS). Der Unterschied zwischen Pause und Sperre ist für den Wettenden praktisch der entscheidende: Die Pause läuft von selbst ab, die Sperre wirkt breiter und länger, und sie nimmt den Zugang bei allen angeschlossenen Veranstaltern — auch ausserhalb des Sportwettenbereichs. Wer einmal in diesem Register steht und den Sportwetten ausweichen will, muss sich zuerst wieder Zugang verschaffen.
Warum eine geschlossene Schranke nicht nur angenehm ist
Der Zugang zu einem Onlinekonto ist an Bedingungen geknüpft, die man einmal erfüllen muss. Zur Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis gelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, Minderjährige sind ausgeschlossen, und wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Das Verbot der Eigenwette ist die stillste Regel des ganzen Regimes — und eine der wenigen, die niemanden belastet, der einfach nur wetten will.
Ausgeschlossene und minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Und die Prüfung an der Kontrolle hat Lücken: Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl ist die wichtigste Korrektur an jedem Selbstbild, das dieses Regelwerk von sich hat. Ein System, das an der Kontoeröffnung scharf kontrolliert, verteilt an der Verkaufsstelle fast jede zweite Wette an Minderjährige. Der Spielerschutz ist deshalb an keiner Stelle «streng» zu nennen — er ist an einer Stelle streng und an einer anderen löchrig.
Die Hand, die man sich selbst reicht
Wer sich die eigene Verlustlimite ansieht und nicht weiss, wo sie liegen soll, kann sich an einer simplen Rechnung orientieren: Ein Monatsbudget, das man verlieren kann, ohne dass der Monat kaputtgeht, ist eine Zahl, die man kennt. Sie in die Drei-Zeiten-Struktur von Swisslos zu übersetzen — Tag, 7 Tage, 30 Tage — heisst, sie mit den eigenen Einkommensrhythmen abzugleichen und nicht mit der Laune eines Abends. Die Oberlimite von CHF 9’999 und die Grenze von CHF 1’000 für unter 21-Jährige sind dabei nur der äussere Rahmen. In aller Regel wird die eigene Zahl deutlich tiefer liegen, und das ist der Mechanismus, den man tatsächlich nutzt.
Was die vier Zahlen zusammen sagen
Ein Budget von CHF 1’000 im Monat, in einem einzigen Durchgang gesetzt, ist für die meisten Sportwetten-Fans bereits ein ausgesprochen beweglicher Rahmen. Wird es über einen einzigen Monat in Wetten zu je CHF 25 umgesetzt, kommen 40 Wetten zusammen, und ein Buchmachermarkt mit gleichen Quoten auf beiden Seiten nimmt aus jedem dieser Einsätze seinen Anteil. Was dieser Anteil kostet, ist die Frage, die hinter jedem «ohne Limit»-Angebot steht: nicht die Frage, wie viel man setzen darf, sondern wie viel von dem, was man setzt, statistisch beim Veranstalter liegen bleibt.
Die Schweizer Veranstalterinnen erlassen jedem Wettenden diese Information nicht. Sie stellen die Zahlen zur Verfügung, mit denen er sie berechnen kann — die eigene Verlustübersicht ab der Kontoeröffnung (Art. 87 Abs. 1 VGS) und die eigene Limite, gegen die er sie messen kann. Der Rest ist Kopfarbeit, und genau die nimmt einem ein Angebot ohne Limit ab. Es nimmt sie einem ab, indem es sie ausblendet.
Die zehn Anbieter im Einzelnen: was jeder von ihnen kostet
Der Vergleich der acht ausländischen Marken fällt an einer Stelle zusammen. Alle acht tragen dasselbe Merkmal: keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und jede ihrer Domains kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden. Was sie unterscheidet, ist nicht die Limitenordnung — eine solche gibt es bei ihnen nicht — sondern die Frage, was ein Wettender mit dem Angebot anfängt. Deshalb steht bei jedem Eintrag die Bewilligungsprüfung, die er nicht besteht, und die Position, die er im Feld trotzdem hat.
Sporttip von Swisslos: die Grenze als Rechnung, die aufgeht
Swisslos ist eine der zwei Veranstalterinnen, die die interkantonale Ordnung überhaupt zulässt. Hinter der Plattform steht die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, die ihre Sportwetten unter dem Namen Sporttip auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 stützt. Die Bewilligung ist eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS (SR 935.51), beaufsichtigt von der Gespa. Ein Onlinekonto ist Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet vorbehalten — den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dem Tessin und dem Fürstentum Liechtenstein.
Die konkreten Zahlen dieses Kontos sind das Interessante. Verlustlimiten für Tag, 7 Tage und 30 Tage sind Pflicht, ehe die erste Wette läuft; die Oberlimite beträgt CHF 9’999, für unter 21-Jährige CHF 1’000; eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach 72 Stunden. Für Sporttip gelten von anderen Produkten getrennte Limiten, und gemessen wird der Nettoverlust aus Einsätzen abzüglich der auf das Spielkonto ausbezahlten Gewinne. Auf dem Wettschein stehen CHF 1 Mindesteinsatz, CHF 1’000 Höchsteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten und CHF 10’000 für Systemwetten; eine Wette über dieser Grenze geht nicht durch. Dazu kommt der Cash-Out als vollständiger Ausstieg aus Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, nicht garantiert für jeden Markt.
Was hier überzeugt, ist die Koppelung von Grenze und Information. Die Verlustlimite folgt dem Nettoergebnis und nicht dem Umsatz, sodass ein Wettender mit vielen Einsätzen und wenigen Verlusten nicht künstlich ausgebremst wird; der Sporttip-Bereich rechnet getrennt von den übrigen Produkten, sodass eine Limite für Sportwetten nicht durch ein Losangebot aufgezehrt wird; und ab der Kontoeröffnung stehen Einsätze, Gewinne und Nettoergebnis jederzeit zur Verfügung. Die Verlustlimite misst hier das, was sie messen soll. Wer sein Wettverhalten im Griff behalten will, findet bei Sporttip die schärfste Rechnung im ganzen Feld vor — und den einzigen Ort, an dem diese Rechnung durch ein Register, eine Fachstelle und ein Schweizer Verfahren gedeckt ist.
Jouez Sport von der Loterie Romande: die gestaffelte Bremse
Die Loterie Romande ist die zweite Veranstalterin, die die Kantone zulassen. Sie veranstaltet Jouez Sport für die Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, hat ihren Sitz in Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Auch hier stehen eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS hinter dem Angebot, beaufsichtigt von der Gespa; ein Onlinekonto ist auf Personen mit Wohnsitz in ihrem Gebiet beschränkt.
Die Verlustlimiten sind bei Jouez Sport für Kalendertag, Kalenderwoche und Kalendermonat obligatorisch, und ohne sie ist die Teilnahme nicht möglich. Die Abstufung ist bindend: die Tageslimite darf die Wochenlimite nicht übersteigen, diese nicht die Monatslimite. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst 72 Stunden nach der Änderung, und die obligatorischen Limiten lassen sich weder über die Obergrenzen hinaustreiben noch aufheben. Aufs Wallet dürfen in 30 Tagen höchstens CHF 10’000 fliessen, unabhängig vom Zahlungsmittel, und das Guthaben bleibt unter CHF 10’000 — auch Kleingewinne heben diese Grenze nicht auf. Auf dem Wettschein liegt der Mindesteinsatz online bei CHF 2, der Höchsteinsatz einer Einzel- oder Kombiwette bei CHF 500, der Höchstgewinn pro Wette bei CHF 300’000 und die Gesamtgewinnobergrenze eines Multiples bei CHF 1’000’000.
Die dreifache Staffelung ist strenger, als sie aussieht. Wer eine Woche lang verliert, stösst auf die Wochenlimite und nicht erst auf die Monatslimite; wer einen guten Tag hatte, kann den Monatsrahmen nicht über die Tagesrechnung hinaus dehnen. Der Nachteil trifft den kontrollierten Vielspieler, der an einem ruhigen Monat mehr Volumen bewegen will, als die Tagesgrenze zulässt. Der Nutzen trifft denselben Spieler an einem schlechten Lauf. Bei einem Mindesteinsatz von CHF 2 und einem Höchsteinsatz von CHF 500 je Kombiwette ist der Spielraum für einen Gelegenheitswettenden ausserdem grosszügig genug, dass die Limite selten der Engpass ist. Der Engpass liegt bei Jouez Sport woanders — im Wohnkanton.
Interwetten: gesperrt und trotzdem erreichbar
Interwetten hat keine Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Bewilligung hat hier keine Wirkung (Art. 4 BGS), das Unternehmen ist nicht an das schweizerische Sperrregister angebunden, und es besteht kein Schweizer Rechtsweg. Die Gespa nennt Interwetten ausdrücklich als eine der Marken, deren Domains blockiert und innerhalb von Stunden ersetzt werden. Wer die Seite aufruft, findet sie also oft trotzdem.
Genau darin liegt die Bewertung dieses Angebots. Die Blockade ist eine Hürde, die sich technisch umgehen lässt, und deshalb ist Interwetten kein unerreichbares Angebot, sondern ein erreichbares ohne Deckung. Für einen Wettenden, der einen Markt sucht, den die Schweizer Liste nicht führt, ist das ein Ausweg — mit dem Preis, dass im Streitfall keine Schweizer Stelle zuständig ist und ein Gewinn im Rahmen eines Verfahrens gegen den Anbieter konfisziert werden kann. Für einen Wettenden, der Limiten als unnötig empfindet, ist Interwetten genau die Falle, die die Sperrliste nicht schliesst.
GG.Bet: der Weg über die Sperrliste führt an niemanden
Bei GG.Bet gilt dieselbe Bewilligungslage: keine Schweizer Bewilligung, eine gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domain auf der Sperrliste möglich. Angesichts dieser Ausgangslage bleibt für die Bewertung nur die Frage, ob ein Nutzer den Unterschied zwischen einer Marke, die von einer Domain-Sperre ersetzt wird, und einer Marke, die sich in einem Schweizer Verfahren verantworten müsste.
Der Unterschied ist die ganze Substanz dieses Vergleichs. GG.Bet kann blockiert werden, und danach bliebe nichts, was den Anbieter an eine Schweizer Regel bindet. Wer dort gewinnt und auszahlen will, verhandelt mit einem Gegenüber in einem anderen Rechtssystem, ohne dass eine Schweizer Aufsicht ein Auge darauf hat. Das ist kein Ausschlusskriterium, solange man es weiss. Es ist eines, sobald man es nicht weiss.
N1 Bet: die fehlende Instanz als eigentliches Produktmerkmal
Auch N1 Bet trägt keine Schweizer Bewilligung. Es gelten dieselben vier Punkte: keine Wirkung einer ausländischen Bewilligung nach Art. 4 BGS, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domain potenziell auf der Sperrliste. Was ein Wettender hier erhält, ist ein Plattformzugang, der keiner Schweizer Aufsicht unterliegt — und damit ein Zugang ohne die Regeln, die diese Aufsicht durchsetzt.
Der relevante Vergleich ist deshalb nicht N1 Bet gegen Swisslos, sondern die Frage, was ein Spielender an Schutzwirkung verliert, wenn er beide nutzt. Wer sein Sportwettenverhalten ohnehin selbst überwacht und nur einen zusätzlichen Markt braucht, verliert wenig. Wer die Linie nicht hält, verliert die Verlustlimite, die Früherkennung und die Fachstelle — die drei Mechanismen, die im Schweizer Rahmen greifen, wenn die eigene Disziplin nicht mehr trägt.
MyStake: die Steuerfrage als Rechnung neben der Quote
MyStake fällt in dieselbe Kategorie: keine Schweizer Bewilligung, eine gemeldete Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domain potenziell von der Sperrliste erfasst. Das ist die Bewilligungslage, und damit ist auch die Frage der steuerlichen Behandlung vorgezeichnet.
Hier wird die Rechnung konkret, weil ein Gewinn aus dem Ausland keine Verrechnungssteuer auslöst, dafür nach der kantonalen Steuerpraxis im Thurgau unabhängig von der Höhe als volles Einkommen gelten kann. Wer in einem Kanton mit dieser Praxis wohnt, zahlt auf einen Gewinn bei MyStake Steuern, die auf einen gleich hohen Gewinn bei Swisslos unterhalb des Freibetrags gar nicht anfielen. Ein grösserer Markt kann also teuer werden, ehe die Wette überhaupt platziert ist.
WirWetten: die Marke, die nur auf dem Papier eine Schweizer ist
Der Name klingt nach einem Schweizer Anbieter, die Bewilligungslage ist es nicht. WirWetten hat keine Schweizer Bewilligung, eine ausländische Bewilligung bleibt nach Art. 4 BGS ohne Wirkung, es gibt keine Anbindung ans Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg; die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden. Gerade bei Namen, die regional klingen, ist dieser Punkt wichtig, weil er eine Erwartung erzeugt, die das Unternehmen nicht bedienen kann.
Wer prüfen will, ob ein Anbieter tatsächlich über eine Schweizer Bewilligung verfügt, hat nur einen Weg: die Angaben der Gespa. Eine Marke, die dort nicht als bewilligte Veranstalterin aufscheint, ist keine bewilligte Veranstalterin. Der Name auf dem Wettschein beweist nichts.
Donbet: was zwischen Bewilligung und Zulassung liegt
Donbet gehört zu den acht Marken ohne Schweizer Bewilligung — mit denselben Folgen: keine Wirkung der ausländischen Bewilligung nach Art. 4 BGS, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domain potenziell auf der Sperrliste.
Diese vier Punkte gelten für alle acht ausländischen Anbieter und fallen deshalb beim Vergleich innerhalb dieser Gruppe nicht ins Gewicht. Sie fallen ins Gewicht gegenüber den beiden bewilligten Veranstalterinnen. Zwischen einer bewilligten und einer nicht bewilligten Plattform gibt es für einen Schweizer Wettenden kein Kontinuum, sondern einen Schwellenschritt, an dem die Limiten, das Sperrregister, die Fachstelle und der Rechtsweg gleichzeitig wegfallen. Donbet steht auf der anderen Seite dieses Schritts.
1xBet: die Blockade als Dauerzustand
1xBet hat keine Schweizer Bewilligung, eine gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz, keine Verbindung zum Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg. Auch diese Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden — und bei einer so bekannten Adresse ist die Ersetzung nach einer Blockade ein bekannter Vorgang.
Wer dort spielt, plant besser mit dem Zustand guter Erreichbarkeit als mit einem stabilen Zugang. Jeder neue Domainname ist eine neue Seite mit denselben Bedingungen und demselben Problem: einer Aufsicht, die in der Schweiz keine Zuständigkeit hat und deren Sperrliste nur ein technisches Hindernis legt, kein rechtliches.
BetOnRed: die letzte Zeile derselben Rechnung
BetOnRed schliesst die Gruppe der acht Marken ohne Schweizer Bewilligung ab. Die Bewertung gleicht der der übrigen: keine Schweizer Bewilligung, gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domain potenziell über die Sperrliste blockierbar.
Der Vergleich mit den beiden bewilligten Veranstalterinnen fällt für BetOnRed aus denselben Gründen aus wie für die anderen sieben — und zugleich wirft diese Reihe eine unbequeme Frage auf. Wer heute bei einem dieser acht Brands einzahlt, zahlt bei einem Unternehmen ein, dessen Domains in kurzen Abständen verschwinden. Wer seine Wette gewinnen will, braucht einen Anbieter, der beim nächsten Domainwechsel nachzieht. Diese Erwartung ist keine Schweizer, und sie steht nirgends geschrieben.
Was ein Budget von CHF 1’000 im Monat wirklich kostet
Die Frage, die hinter der ganzen Suche steht, lässt sich an einer Stelle in Zahlen fassen, ohne einen einzigen Markt zu empfehlen. Angenommen wird ein Spielbudget von CHF 1’000 im Monat, das in einem einzigen Durchgang gesetzt wird, und ein Markt mit zwei Ausgängen zu Quoten von 1.90 und 1.90 — beides sind Setzungen zur Veranschaulichung, keine angegebene Quote und kein Hinweis auf einen bestimmten Markt. Die Schweiz kennt ohnehin keine gesetzliche Einzahlungsgrenze: Limiten setzt der Spielende selbst.
Die Quoten 1.90 und 1.90 ergeben über beide Ausgänge einen Auszahlungsanteil von rund 95,2 % und damit eine Marge von etwa 4,8 %. Wird dieses Budget einmal umgesetzt, ergibt die Marge eine erwartete Einbusse im Bereich von etwa CHF 48. Bei zwei Durchgängen im Monat liegt dieselbe Rechnung bei ungefähr CHF 96, bei vier Durchgängen bei rund CHF 192 — die Einbusse wächst mit jedem zusätzlichen Durchgang, während das Budget konstant bleibt.
Der entscheidende Punkt dieser Schätzung ist nicht die einzelne Zahl, sondern das Verhältnis. Die Marge fällt unabhängig davon an, ob ein Durchgang gewinnt oder verliert; sie ist ein Durchschnittswert über viele Wetten unter der Annahme, dass der gesamte Betrag einmal gesetzt wird, und keine Zusage an eine einzelne Wette. Ein Angebot ohne Limit verändert diese Rechnung nicht — es vergrössert nur den Betrag, auf den sie angewandt wird. Liegt das Budget bei CHF 5’000 statt bei CHF 1’000 und wird es in vier Durchgängen umgesetzt, steigt die erwartete Einbusse auf rund CHF 960 im Monat, und keine Quote der Welt ändert daran etwas. Das ist die eigentliche Bedeutung von «ohne Limit»: nicht die Freiheit, mehr zu setzen, sondern die Erlaubnis, eine Rechnung zu vervielfachen, die mit jedem Durchgang teurer wird.
Häufige Fragen zum Wetten ohne Limiten in der Schweiz
Welche Limiten muss ich vor der ersten Sporttip-Teilnahme setzen, und wie hoch ist die Oberlimite?
Vor der ersten Teilnahme sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage Pflicht, gemessen am Nettoverlust aus Einsätzen abzüglich der auf das Spielkonto ausbezahlten Gewinne. Für Sporttip gilt eine Oberlimite von CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000. Sporttip-Limiten laufen getrennt von den übrigen Produkten.
Wie schnell wirkt eine gesenkte Limite, wie lange dauert eine Erhöhung?
Eine Senkung wird sofort wirksam, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Swisslos und die Loterie Romande wenden diese Frist in ihren eigenen Bedingungen an; die Verordnung verlangt eine Wartezeit von mindestens 24 Stunden. Die Absicht, weniger zu setzen, wirkt also sofort, die Absicht, wieder mehr zu setzen, erst nach Tagen.
Gibt es in der Schweiz eine staatliche Obergrenze für Einzahlungen?
Nein. Die Schweiz kennt keine gesetzlich feste Einzahlungsgrenze; Höchstwerte setzen die Spielenden selbst. Die Veranstalterinnen ergänzen das durch Wallet-Regeln: Bei Swisslos können in 30 Tagen höchstens CHF 10’000 Spielguthaben gekauft werden, bei der Loterie Romande höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage, unabhängig vom Zahlungsmittel.
Was verliere ich, wenn ich bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wette?
Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung. Es fehlen die Anbindung ans Sperrregister, die Schweizer Fachstelle, die Verlustlimiten nach Schweizer Recht und der Schweizer Rechtsweg. Strafbar macht sich der Spielende nicht, doch Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter konfisziert werden.
Wie hoch sind die Einsatzlimiten pro Wette bei Sporttip, und kann Swisslos sie ändern?
Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz bei CHF 1, der Höchsteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1’000 und für Systemwetten bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Werte jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der geltenden Limite wird nicht angenommen.
Was ist ein vorübergehender Spielausstieg, und wie unterscheidet er sich von der Spielsperre?
Der vorübergehende Spielausstieg ist eine selbst gesetzte Pause von höchstens sechs Monaten, wahlweise für einzelne Spielkategorien oder alle Spiele. Die Spielsperre wirkt breiter: Eine unbefristete Sperre steht in einem schweizweiten Register, gilt auch für Casinos und Liechtenstein und lässt sich erst nach drei Monaten aufheben.
Rechtslage – einzahlungsbonusch.com
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