Startguthaben in der Schweiz: selten, gedeckelt, nicht auszahlbar
Stand: 29. Oktober 2026 — Bewilligungen und Aufsichtsdaten geprüft gegen die Angaben der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht) und die Teilnahmebedingungen von Swisslos und Loterie Romande.

Ein Guthaben, das nie auf ein Bankkonto kommt, ist kein Geld. Es ist ein Gutschein mit Ablaufdatum, und in der Schweiz ist er obendrein bewilligungspflichtig. Wer «gratis Startguthaben» in eine Suchmaske tippt, stellt sich etwas anderes vor: einen Betrag, den man einsetzt, gewinnt, auszahlt. Genau dort liegt die Enttäuschung.
Der Grund dafür steht nicht in den AGB der Anbieter, sondern im Gesetz. Gratisspielguthaben braucht die vorherige Zustimmung der Aufsicht. Im Jahr 2025 hat die Gespa 24 solcher Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Acht. Für einen ganzen Anbieter, für ein ganzes Jahr. Wer daraus ableitet, dass die Schweizer Landschaft keine Werbegeschenke verteilt, liegt richtig.
Was es gibt, ist schmal und kurz: CHF 10 Spielguthaben aus einer Stadionaktion in der Westschweiz, 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Wer das gegen die vier- und fünfstelligen Summen hält, mit denen ausländische Seiten ohne Schweizer Bewilligung werben, sieht zwei völlig verschiedene Produkte. Das eine ist ein Werbemittel mit staatlicher Genehmigung und einer Frist. Das andere ist eine Zahl auf einer Startseite, hinter der keine Schweizer Aufsicht, kein Sperrregister und kein hiesiger Rechtsweg steht.
Auszahlbarkeit ist der Punkt, an dem sich ein Angebot entscheidet. Kein bewilligtes Schweizer Angebot zahlt Gratisspielguthaben aus. Swisslos schreibt das ausdrücklich fest, und es ist die wichtigste Zeile im ganzen Regelwerk.
Was ein Startguthaben in der Schweiz überhaupt ist
Der Begriff führt in die Irre, weil er zwei Dinge zusammenzieht. Startguthaben klingt nach einem Konto, das schon gefüllt ist, bevor man etwas tut. Tatsächlich handelt es sich um Spielguthaben mit Bedingungen: ein Betrag, der im Spielerkonto liegt, dort eingesetzt werden muss und dort bleibt oder verfällt.

Die Wortwahl der Schweizer Regulierung ist präziser als die der Werbung. Dort heisst die Sache Gratisspielguthaben, und die Bezeichnung verrät schon, was es ist — kein Guthaben, das man besitzt, sondern eines, mit dem man spielt. In der Marktsprache heissen die Varianten Gratiswette und Freiwette, und die Unterscheidung ist nicht kosmetisch: Eine Freiwette ist ein Einsatz, den jemand anders stellt; ein Gratisspielguthaben ist ein Betrag, der auf dem Spielerkonto erscheint. Wohin der Gewinn fliesst, entscheiden in beiden Fällen die Bedingungen, nicht der Name.
Grundlagen: zwei Veranstalter, ein Vertragsgebiet, ein Kontozwang
Sportwetten fallen in der Schweiz unter die Grossspiele. Geregelt ist das im Geldspielgesetz, in Kraft seit dem 1. Januar 2019, und beaufsichtigt wird es von der Gespa in Bern. Nicht von der ESBK — die ist für Casinos zuständig, und wer dort anruft, um eine Sportwette zu prüfen, ist in der falschen Behörde.

Das Gesetz lässt für Lotterien und Sportwetten nur zwei Veranstalter zu. Die eine ist Swisslos mit dem Produkt Sporttip, eine Genossenschaft mit Sitz in Basel, tätig gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Die andere ist die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport.
Beide bedienen eigene Gebiete. Sporttip läuft in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein — zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Wer in Zürich wohnt, bekommt bei Jouez Sport kein Konto; wer in Genf wohnt, keines bei Sporttip. Das ist keine Bequemlichkeit der Anbieter, sondern Zuschnitt des Bewilligungsgebiets.
Die Zulassung selbst hat zwei Etagen: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel. Und sie gilt nur in der Schweiz. Genau deshalb ist die Liste der Anbieter mit Schweizer Bewilligung so kurz, wie sie ist — es gibt keine weiteren. Die Gespa veröffentlicht keine Liste weiterer Bewilligter, weil es keine gibt; sie veröffentlicht die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.
Konten sind personengebunden. Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Auszahlungen laufen ausschliesslich auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers. Anonyme Auszahlungen gibt es in der bewilligten Schweizer Sportwette nicht — und Krypto schon gar nicht.
Das erklärt, warum die Aktion der Loterie Romande so aussah, wie sie aussah. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Ein Stadionbesuch war die halbe Bedingung. Kein Konto ohne Verifizierung, kein Guthaben ohne Code, kein Weg an der Frist vorbei.
Warum Gratisguthaben in der Schweiz eine Ausnahme bleiben
Ein Werbebudget, das einer Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden muss, verhält sich anders als eines, das niemand prüft. Das ist die ganze Erklärung. Artikel 75 des Geldspielgesetzes verlangt für Gratisspiele und Gratisguthaben die vorherige Zustimmung der Gespa, und die Zahl der Zustimmungen sagt mehr über die Schweizer Angebotslage als jede Marketingseite.
Die Zahlen sind karg: 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos im Jahr 2025. Wenn ein Anbieter für ein ganzes Jahr acht eingereichte und genehmigte Aktionen hat, dann ist die Aktion ein Ausnahmefall im Geschäftsjahr und nicht das Geschäftsmodell. Kein Schweizer Wettanbieter kann es sich leisten, einen Neukunden mit einem vierstelligen Guthaben zu ködern, das vorher durch ein Aufsichtsverfahren gegangen wäre.
Was die Werbung draussen zeigt
Ausländische Seiten bewerben Beträge, die in der Schweiz nicht bewilligt sind. Das ist keine Nebenbemerkung, sondern der Kern des Vergleichs. Für die Bewerbung von Geldspielen, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, gilt ein Verbot, und der Verstoss ist mit einer Busse bis CHF 500’000 bedroht. Werbung darf zudem nicht aufdringlich, nicht irreführend und nicht auf Minderjährige oder gesperrte Personen ausgerichtet sein.
Der zweite Teil ist der, den ein Leser spürt. Ein Angebot ohne Schweizer Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft. Eine ausländische Bewilligung — ob Curaçao, Malta, Deutschland oder ein anderes Land — entfaltet hier keine Wirkung. Das heisst nicht, dass die Seite nicht erreichbar wäre. Es heisst, dass hinter ihr nichts von dem steht, was ein hiesiges Konto auszeichnet: keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, keine Aufsicht, die eine Auszahlung erzwingen könnte.
Wer ein Gratisguthaben bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung liegen lässt, verliert also nicht nur das Guthaben. Er verliert die Möglichkeit, sich überhaupt zu beschweren. Die Regeln, die auf solchen Seiten gelten, sind Hausregeln.
Die Sperrliste als Alltagsphänomen
Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren. Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Adressen werden innert Stunden ersetzt — die Gespa nennt für dieses Domain-Hopping Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste.
Für den Leser heisst das etwas sehr Praktisches: Ein Link, der gestern funktioniert hat, kann morgen ins Leere führen. Wer dort Guthaben liegen hat, hat ein Guthaben bei einer Adresse, die verschwinden kann. Kein Schweizer Bankkonto, kein Postkonto, keine Schweizer Adresse und kein hiesiger Ansprechpartner ändern daran etwas.
Wo die Kosten anfangen: Fristen, Mindestquoten, Einsatzrückfluss
Ein Startguthaben hat drei Schrauben, an denen sich sein Wert entscheidet, und keine davon steht in der Überschrift der Werbung. Die erste ist die Frist. Die zweite ist die Frage, ob der Einsatz mit dem Gewinn zurückfliesst. Die dritte ist die Mindestquote, unterhalb derer Einsätze für die Erfüllung von Bedingungen gar nicht zählen.
Fristen sind in der Schweiz keine Theorie. Die Aktion der Loterie Romande gab dem Guthaben 30 Tage Gültigkeit. Wer in dieser Zeit nicht einsetzt, verliert es — ohne Entschädigung, ohne Rückforderung. Und das Guthaben war ohnehin nur Spielguthaben, nicht auszahlbar. Wer die 30 Tage verstreichen lässt, hat 30 Tage lang die Wahl gehabt, CHF 10 zu verwetten, und sie nicht genutzt.
Der Einsatzrückfluss ist der zweite Hebel. Bei einer Freiwette, deren Einsatz nicht zurückfliesst, zahlt ein Gewinn nur den Gewinnanteil aus, nicht den Einsatz. Der Unterschied ist erheblich und wird selten erwähnt: Bei Quote 1.90 bekommt der Wettende nicht 1.90-mal die Freiwette, sondern 0.90-mal. Der Einsatz, den der Anbieter gestellt hat, wandert zurück auf das Konto des Anbieters. Das ist kein Betrug, es steht in den Bedingungen — aber es halbiert den Wert des Geschenks, wenn man den Gewinn für den Einsatz hält.
Der Wert eines Zwanzigers, vorgerechnet
Was ein Gratisspielguthaben unter dem Strich wert ist, lässt sich rechnen. Der Kontostand in der Werbung ist eine Zahl; der Erwartungswert eines Einsatzes daraus ist eine andere, und die zweite ist die aussagekräftige.
Nehmen wir ein Gratisspielguthaben von CHF 20, nicht auszahlbar, und einen Markt mit zwei gleich wahrscheinlichen Ausgängen zu je Quote 1.90 — ein Rechenbeispiel, kein quotierter Preis. Der Quotenschlüssel dieses Marktes beträgt 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) = 0’974. Die Differenz zu 100 Prozent, also 2,6 Prozent, behält der Buchmacher. Bei einer Freiwette, deren Einsatz nicht zurückfliesst, liegt der durchschnittliche Wert bei Guthaben × (Quote − 1) ÷ Quote × Quotenschlüssel, hier also bei rund CHF 17,60.
Das ist der Wert des Geschenks, nicht sein Ertrag. Rund CHF 17,60 bei CHF 20 nominellem Guthaben — gerechnet für den Fall, dass nur das Guthaben umgesetzt wird und nicht mehr. Der Abstand zur beworbenen Zahl ist der Preis des Ganzen: die Marge im Markt und der Umstand, dass der Einsatz verloren geht. Wer das Guthaben mehrfach umsetzen muss, verschiebt den Wert noch weiter nach unten, weil dann jede Runde Marge kostet. Bei zwei Runden landet man bei gut CHF 15,50, bei drei bei etwa CHF 13,60.
Der Kontostand in der Werbung ist also die Obergrenze, nicht der Wert. Die Bandbreite reicht von rund CHF 14 bei dreifachem Umsatz bis zu rund CHF 17,60 bei einmaligem Umsatz. Der Unterschied zwischen einem beworbenen «gratis» und einem, das einen Umsatz verlangt, beträgt mehrere Franken — mehr als der Zinsertrag eines Sparbuchs auf denselben Betrag in einem ganzen Jahr.
Warum die Marge der stillere Kostentreiber ist
Die 2,6 Prozent im Rechenbeispiel sind der Grund, warum kein Wettangebot ein Nullsummenspiel sein kann. Der Quotenschlüssel ist der Anteil aller Einsätze eines Marktes, der an die Wettenden zurückfliesst; die Marge ist der Rest, den der Veranstalter behält. Bei zwei Ausgängen zu je 1.90 sind es 97,4 Prozent, die zurückgehen — der Rest ist die Gegenleistung für das Bereitstellen des Marktes und die Absicherung des Risikos.
Bemerkenswert daran ist nicht die Höhe, sondern die Verteilung der Erwartung. Ein Gratisspielguthaben verschiebt den Erwartungswert von einer negativen Zahl in die Nähe von null für den ersten Einsatz. Es macht das Spiel nicht zu einem Geschäft. Es macht einen einzelnen Einsatz zu einem, den jemand anders bezahlt hat. Danach ist man wieder im normalen Modus — und der ist bei jedem einzelnen Einsatz negativ.
Wer das einmal durchgerechnet hat, versteht, warum die Schweizer Anbieter so sparsam mit Gratisguthaben sind und warum ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung grosszügiger erscheint. Die eine Seite gibt einen begrenzten Betrag mit Genehmigung aus. Die andere gibt eine grosse Zahl aus und holt sie über die Zeit über den Quotenschlüssel und über Bedingungen zurück. Beides ist Werbung. Nur einer davon steht unter Schweizer Aufsicht.
Vor der ersten Wette: welche Limiten gelten und wen sie treffen
In der Schweiz setzt der Staat keine Einsatzobergrenze. Der Staat verlangt, dass der Veranstalter vom Spielenden eine verlangt. Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste nach Tag, Woche oder Monat einholen. Diese Limite ist also nicht die Obergrenze eines Gesetzes, sondern eine Zahl, die der Wettende selbst festlegt — und die danach bindend ist.
Bei Swisslos sieht das so aus: Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung wird sofort wirksam, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Die 72 Stunden sind eine Sperre gegen den eigenen Impuls
Die Asymmetrie zwischen sofortiger Senkung und verzögerter Erhöhung ist der wirksamste Teil des Mechanismus. Wer nach einem Verlusttag das Limit erhöhen will, muss drei Tage warten. Das Gesetz sieht für die Erhöhung 24 Stunden vor; Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Der Unterschied ist ein Aufschub, und ein Aufschub ist in diesem Moment alles.
Wer Gratisguthaben einsetzt, überspringt die Limiten nicht. Das Guthaben ist Spielguthaben im Spielerkonto und zählt als Einsatz — die Limiten gelten auch dann, wenn nur Guthaben aus einer Aktion gesetzt wird. Das ist der Punkt, den Sucher nach «Sportwetten mit Startguthaben ohne Einzahlung» selten bedenken: Wer CHF 20 Guthaben geschenkt bekommt und keine Verlustlimite gesetzt hat, hat noch gar keinen Zugang zur Wette. Die Limite ist kein Konto-Sicherheitsschalter, sondern eine Voraussetzung.
Die 47,5 Prozent
Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt. An Verkaufsschrauben wurde in 47,5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl gehört auf die Seite, weil sie eine Geschichte widerlegt, die alle erzählen: dass die Schweizer Schranken an den Verkaufsstellen dicht seien. Sie sind es nicht. Wer sich auf die Grenzkontrolle verlässt, verlässt sich auf knapp die Hälfte eines Schutzes.
Was zuverlässiger funktioniert, sind die Mechanismen am Konto. Die Altersgrenze von 18 Jahren gilt für Sportwetten, und Minderjährige sind online nicht zugelassen. Jede Person darf sich nur einmal registrieren, und die Identität wird verifiziert. Bei Verstoss gibt es keine Ansprüche: Gesperrte oder Minderjährige haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.
Spielsperre und Sperrregister
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Die freiwillige Sperre kann frühestens nach drei Monaten aufgehoben werden, unter Beteiligung einer Fachstelle; eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden.
Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist an dieses Register nicht angebunden. Das ist praktisch die wichtigste Folge des ganzen Vergleichs: Wer sich in einem lizenzierten Schweizer Angebot sperren lässt, sperrt sich aus einem Verbund, der weit über diese eine Seite hinausreicht. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung sperrt man sich nur bei ihm — und kann am nächsten Tag in einem der 671 blockierten alternativen Portale weitermachen, sofern man sie findet.
Konten sind personengebunden, und das hat eine unangenehme Nebenwirkung, die kein Werbetext nennt. Wer sich sperren lässt, ist für eine Weile aus dem Werbewert seines Kontos heraus. Genau deshalb ist die Sperre ein wirksames Instrument und nicht eine Formalie im Menü.
Die Aktionen der beiden bewilligten Veranstalter im Detail
Für Swisslos gibt es einen eigentlichen Bonusmechanismus, und der heisst Kombiboost. Er gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.
Das ist kein Startguthaben. Es ist eine Gewinnerhöhung, und die Unterscheidung ist erheblich: Man braucht eine erfolgreiche Kombination aus vier richtigen Voraussagen, bevor überhaupt etwas passiert. Bei vier richtigen Voraussagen mit Quote 1.50 liegt die Wahrscheinlichkeit unter der Annahme gleicher Ausgänge bei rund 20 Prozent — gerechnet, nicht gemessen. Wer das mit einem Gratisspielguthaben verwechselt, verwechselt einen Gewinn mit einem Geschenk.
Quotenboosts und Profitboosts
Quotenboosts bei Sporttip gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Bemerkenswert ist auch hier die Bauform. Ein Boost ist eine Verbesserung auf einen Einsatz, den man bereits leistet, und keine Zahl, die vorher auf dem Konto liegt. In Kombination mit der Einsatzobergrenze von CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 pro Systemwette ergibt sich ein Angebot, das den regulären Wettenden bedient, aber keinen Grosswetter anlockt.
Die Aktionshistorie der Loterie Romande
Die Loterie Romande hat mit «JouezSport – Patinoires et Stades» zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 an 7 Aktionstagen CHF 10 Spielguthaben pro eingelöstem Code verteilt, insgesamt 7’000 Stück, bei 30 Tagen Gültigkeit und ohne Auszahlbarkeit. Der Code wurde in den National-League-Stadien verbreitet.
Lesen wir die Zahlen zusammen. 7’000 Stück zu CHF 10 ergibt ein maximales Gesamtvolumen von CHF 70’000, verteilt über drei Monate und sieben Spieltage. Das ist ein Budget für eine regionale Werbekampagne, nicht für einen Wettbewerb um Neukunden mit vierstelligen Summen. Das Angebot ist ausdrücklich an einen Stadionbesuch gebunden: Wer nicht im Stadion war, hatte keinen Code. Und das Guthaben war 30 Tage gültig, wovon die Aktion selbst bis zum 10. März lief.
Auszahlung: wo das Guthaben endet
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Die erste Zahl, die einem auffällt, ist die Zwei. Zwei kostenlose Auszahlungen pro Jahr, gemessen an einem rollierenden Fenster von 365 Tagen. Wer häufiger Geld bewegt, zahlt ab dem dritten Mal 3 Prozent des Betrags. Bei CHF 500 sind das CHF 15 — mehr als das Gratisguthaben der Westschweizer Aktion wert war. Die Auszahlungsgebühr ist ein Kostenpunkt, den die Werbung nie erwähnt, weil sie mit dem Guthaben nichts zu tun hat. Sie betrifft den Gewinn.
Bei der Loterie Romande gelten Einzahlungen von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein maximales Wallet-Guthaben von CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, darüberliegende Beträge auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Die Grenze verläuft also quer durch die Gewinne. Ein Gewinn bis CHF 1’000 bleibt im System und kann dort weiter eingesetzt werden. Erst darüber verlässt Geld die Plattform. Wer CHF 1’000 gewinnt und nicht auszahlen lässt, hat kein Geld, sondern Guthaben — mit den gleichen Eigenschaften wie das Spielguthaben, das die Aktion verteilt hat. Auszahlbar wird es erst durch die Überweisung.
Einzahlung als Kostenseite
Auf das Swisslos-Wallet lässt sich Spielguthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Zahlungsart zum Aufladen nennt Swisslos PostFinance Pay, bei dem die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird.
Die CHF 20 Mindestbetrag sind die relevante Zahl für den, der mit kleinem Budget spielt. Es gibt keine Kleinsteinzahlung. Wer CHF 10 aufladen will, kann das nicht. Diese Schwelle ist keine Schikane, sondern eine Folge davon, wie das Spielerkonto aufgebaut ist — und sie trifft genau den Wettenden, für den ein Gratisguthaben interessant wäre.
Kredite an Spielende gibt es nicht. Das ist gesetzlich ausgeschlossen. Wer mit geliehenem Geld spielt, spielt in der bewilligten Schweizer Sportwette nicht.
Steuern: warum die meisten Gewinne nicht deklariert werden müssen
Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen — die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich — sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 und lag 2025 bei CHF 1’070’400. Wer darüber liegt, zahlt auf dem Betrag darüber eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird.
Diese Zahl ist so hoch, dass sie für jeden normalen Wettenden eine Aussage über eine Nichtzahlung ist. Ein Gewinn von CHF 200 oder CHF 2’000 liegt weit unter dem Freibetrag und löst keine Steuer aus. Wer CHF 5’000 gewinnt, hat steuerlich nichts zu tun.
Eine Feinheit verdient Aufmerksamkeit: Die kantonalen Freibeträge unterscheiden sich. Wer wissen will, ob ein grosser Gewinn in seinem Kanton steuerpflichtig wird, muss je nach Kanton fragen — und im Zweifel eine Steuerberatung oder die kantonale Steuerverwaltung kontaktieren. Eine Steuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht; wer das behauptet, hat sich die Quellensteuer eines anderen Marktes ins Haus geholt.
Der ausländische Gewinn ist der teure Gewinn
Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer — es gibt ja keinen Schweizer Veranstalter, der sie abliefern könnte. Die kantonale Praxis kann daraus aber eine volle Steuerpflicht machen. Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als vollständiges Einkommen.
Die Konsequenz ist unangenehm und wird selten diskutiert: Der Gewinn auf einer ausländischen Seite kann voll steuerpflichtig sein, während derselbe Betrag bei Swisslos steuerfrei geblieben wäre. Wer das Gratisguthaben nimmt und dort etwas gewinnt, hat einen steuerpflichtigen Vorgang erzeugt. Die Aufsicht fehlt, der Rechtsweg fehlt, und die Steuerfreiheit ist weg.
Der Vergleich: zehn Anbieter, zwei Welten, ein Massstab
Die Liste, die nun folgt, stellt zwei Dinge zusammen, die nicht zusammengehören, und das ist der Zweck. Zwei Anbieter haben eine Schweizer Bewilligung und sind in ihrer Region die einzigen, die Sportwetten anbieten dürfen. Die anderen acht sind ausländische Seiten, auf die Schweizer Spielende im Alltag treffen, für die es in der Schweiz aber keinen Erlaubnistitel gibt und geben kann. Sie sind hier aufgenommen, weil sie kursieren, und weil ein Vergleich, der sie weglässt, den Leser unvorbereitet lässt.
Die Bewertung erfolgt nach demselben Massstab: Bewilligungsstatus, Schutzmechanismen, Kosten und Bedingungen. Die Reihenfolge ist darum nicht die Rangfolge des Angebots, sondern die der Verantwortlichkeit gegenüber dem Schweizer Recht. Keiner der ausländischen Anbieter ist in dieser Liste rechtlich zulässig; keiner ist «sicher», und keiner darf als Schweizer Anbieter gelesen werden. Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist strafbar; deshalb beschreibt diese Darstellung und empfiehlt nichts.
Die Auszahlbarkeit des Guthabens ist die Trennlinie. Bei Swisslos und Loterie Romande ist sie ausdrücklich ausgeschlossen: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Bei den ausländischen Anbietern ist sie eine Frage der Hausregeln und der Zahlungsabwicklung — und die Seiten unterliegen keiner Schweizer Aufsicht, die eine Auszahlung prüfen könnte.
Wo die Bewilligung steht und wo sie fehlt
Eine Schweizer Bewilligung ist keine Formalie, sondern eine Reihe von Verpflichtungen: Identitätsverifizierung, Sperrregister, setzbare Verlustlimiten, ein Zahlungskonto im eigenen Namen, Alterskontrolle. Man kann diese Liste langweilig finden. Sie ist der Grund, warum ein Gratisguthaben auf einem bewilligten Konto nicht in der gleichen Kategorie liegt wie eine Zahl auf einer ausländischen Startseite.
Bei den ausländischen Marken unterscheidet sich in diesem Punkt nichts. Für keine von ihnen trägt eine in der Schweiz anerkannte Bewilligung; keine ist an das Sperrregister angebunden; keine bietet einen Schweizer Rechtsweg. Was sie unterscheidet, sind ihre Marktnamen und ihre Ziele, nicht ihr Status gegenüber dem Schweizer Recht. Diese Gleichheit ist selbst ein Befund und nicht der Verlegenheit geschuldet, dass man einander nicht auseinanderhalten konnte.
Das ist unbequem, weil ein Vergleich, der acht Marken identisch behandelt, wie eine Abkürzung aussieht. Er ist aber die einzige ehrliche Darstellung: Das Merkmal, das bei den beiden Schweizer Anbietern alles andere bestimmt, fehlt bei allen acht. Die Unterschiede zwischen ihnen liegen in Bereichen, die keine Schweizer Instanz je geprüft hat.
Was ein Wettender aus einer Marke ohne Bewilligung zieht
Nutzen lässt sich eine ausländische Seite nur mit dem Wissen, was fehlt. Die gesperrte Domain tritt anstelle einer Aufsicht: Sie ist die einzige Sanktion, die den Anbieter überhaupt trifft, und sie wird über DNS umgesetzt. Wer dort spielt, muss mit einer Domain rechnen, die innerhalb von Stunden verschwinden kann.
Hinzu kommt der Steuereffekt aus dem vorigen Abschnitt, die fehlende Anbindung an das Sperrregister und die fehlende Schweizer Fachstelle für eine Spielsperre. Der einzige echte Vorteil — die Grösse des beworbenen Guthabens — ist der Teil, der am wenigsten darüber sagt, was am Ende auf dem Konto landet.
Die zehn Anbieter im Einzelnen
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin oder berichtete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| Betclic | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht belegt und ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Jackbit | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht belegt und ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| IviBet | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht belegt und ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| HornetBet | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht belegt und ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Unibet | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht belegt und ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BDMBet | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht belegt und ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| DirectionBet | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht belegt und ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BillyBets | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht belegt und ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Die Tabelle liest sich in einer Minute und sagt alles, was die acht unteren Zeilen betrifft. Acht Marken, dieselbe Antwort in der zweiten Spalte, dieselbe Antwort in der dritten. Wer erwartet, hier eine Staffelung zu finden, findet sie nicht — nicht weil sie nicht gesucht wurde, sondern weil es in der Schweiz keine weiteren Bewilligungen gibt. Der Gesetzgeber hat die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt.
Der Unterschied liegt in Zeile eins und zwei. Alles, was in der dritten Spalte steht, ist bei einer Schweizer Bewilligung nachprüfbar: Wer Veranstalterin ist, unter welchem Gesetz sie tätig ist, welche Behörde sie beaufsichtigt. Bei den ausländischen Marken steht dort eine Bewilligung, die in der Schweiz keine Wirkung entfaltet. Das ist keine Nuance, sondern die einzige Eigenschaft, die auf Dauer zählt.
Die Bewertung der Anbieter
Swisslos Sporttip: das bewilligte Angebot mit dem engsten Spielraum
Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Das Produkt Sporttip läuft in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Wer ausserhalb dieses Gebiets wohnt, bekommt kein Konto.
Das Kontensystem ist streng und zugleich transparent. Vor der ersten Teilnahme stehen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage ist zusätzlich möglich. Der Zugang lässt sich produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren; eine unbefristete Sperre landete in einem schweizweiten Register, das auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und im Fürstentum Liechtenstein gilt.
Das Wettangebot ist enger, als man auf einer Schweizer Sportwettenseite erwarten würde. Es gibt eine Kombiboost-Staffel von 5 Prozent bei vier Voraussagen über 20 Prozent bei sieben und 40 Prozent bei zehn bis 100 Prozent bei fünfzehn, jeweils mit Einzelquoten von mindestens 1.50 und ohne Kombination voneinander abhängiger Ereignisse ausserhalb der Bet-Builder-Funktion. Quoten- und Profitboosts sind je Wettendem einmal nutzbar und verfallen bei Cash-Out. Der Mindesteinsatz beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 pro Systemwette; Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern.
Für den Leser, der ein Gratisguthaben sucht, ist die entscheidende Zeile die über die Auszahlung: Spielguthaben lässt sich innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto auszahlen, ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent anfallen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist von der Auszahlung ausgenommen.
Und das Urteil: Ein gratisfreier Anbieter mit einem der lückenlosesten Kontrollsysteme des Landes. Kein Geschenk ist hier ein Fehler. Die Limitenarchitektur — 72 Stunden Wartezeit auf eine Erhöhung, Selbstsperre über den Verbund — ist der Grund, warum ein Spielender hier weniger verlieren kann als im Alternativangebot, und die zweimal gebührenfreie Auszahlung pro Jahr ist der Preis, den dieses Modell verlangt. Wer mit kleinen Beträgen spielt, zahlt ihn selten. Wer häufig Geld bewegt, merkt ihn.
Loterie Romande Jouez Sport: das Gratisguthaben der Westschweiz
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Kontaktadresse ist Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; das Unternehmen zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Wer nicht in einem der sechs Kantone wohnt, erhält kein Konto.
Die Aktion ist die konkreteste Schweizer Antwort auf die Frage nach einem Gratis-Startguthaben, und sie verdient es, genau gelesen zu werden. «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen und gab CHF 10 Spielguthaben pro eingelöstem Code, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Der Code wurde in den National-League-Stadien verbreitet und musste innert 7 Tagen im verifizierten Konto eingegeben werden.
Die Kontoregeln sind die strengsten im Vergleich. Einzahlungen sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden dem Wallet gutgeschrieben, höhere Beträge auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Das Urteil: Das beworben wird ein Zehner, und der Zehner bleibt im System. Die eigentliche Hürde ist nicht das Guthaben, sondern der Weg dorthin — Stadionbesuch, Code, 7 Tage, Verifizierung. Für einen Genfer, der ohnehin an sieben Spieltagen im Stadion war, ist das ein Geschenk mit Appetit auf mehr. Für alle anderen ist es ein Beispiel dafür, wie eng ein bewilligtes Gratisguthaben zugeschnitten sein muss, damit die Aufsicht es durchgehen lässt. Die interessante Zahl an diesem Angebot ist die 7’000: Sie beschreibt die Reichweite, nicht die Grosszügigkeit.
Betclic: eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung
Betclic ist kein bewilligter Schweizer Anbieter. Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten. Eine ausländische Bewilligung, gleich welchen Landes, entfaltet hier keine Wirkung nach Art. 4 des Geldspielgesetzes; die im Ausland berichtete Bewilligung ist in der Schweiz ohne Kraft. Das Konto ist nicht an das schweizerische Sperrregister angebunden, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, und die Domains können auf die von der Gespa veröffentlichte Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.
Wer dort ein Konto führt, führt es zu den Hausregeln des Anbieters. Die Bedingungen, unter denen ein beworbenes Guthaben ausgezahlt wird oder verfällt, sind allein die des Anbieters, und keine Schweizer Stelle prüft sie. Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung zu veranstalten ist strafbar — bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren. Der Spielende selbst wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.
Das Urteil: Eine Marke mit einem grossen Namen und einer Auffälligkeit — der Weg zur Schweizer Sperrliste steht ihr jederzeit offen. Ob ein gewonnenes Guthaben ausbezahlt wird, entscheidet niemand, an den sich der Spielende in der Schweiz wenden könnte.
Jackbit: grosse Zahlen, keine Schweizer Aufsicht
Jackbit hat keine Schweizer Bewilligung. Das ist der ganze Befund in diesem Punkt. Die im Ausland berichtete Bewilligung ist in der Schweiz ohne Kraft, eine Anbindung an das Sperrregister existiert nicht, und die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden.
Die Konsequenz betrifft jede Werbeaussage auf der Seite. Ein Gratisguthaben in der Höhe, mit der solche Marken für sich werben, wäre in der Schweizer Landschaft bewilligungspflichtig und würde an der Aufsicht scheitern — hier unterliegt es keiner Prüfung, weil es keine Schweizer Aufsicht gibt, die es prüfen könnte. Der Spielende muss die Bedingungen selbst lesen, und er liest sie ohne Rückgriffsmöglichkeit.
Das Urteil: Der Anbieter gewinnt den Vergleich der beworbenen Summen mühelos und verliert jeden Vergleich der Durchsetzbarkeit. Das ist die ungünstigste Kombination für einen Spielenden mit einem Anliegen.
IviBet: Bewilligung ohne Kraft, Bedingungen ohne Kontrolle
IviBet hat keine Schweizer Bewilligung, ist nicht an das Sperrregister angebunden und bietet keinen Schweizer Rechtsweg. Die Domains können per DNS blockiert werden.
Für den, der über ein Gratisguthaben nachdenkt, ist eine Frage zentral: Wer setzt die Bedingungen durch? Bei einem bewilligten Anbieter ist die Antwort die Aufsicht und im Streitfall der Rechtsweg. Hier lautet die Antwort der Anbieter selbst. Ob ein Guthaben 30 Tage gilt oder 7, ob es auszahlbar ist oder nicht, ob es überhaupt existiert — all das ist eine Angabe ohne Kontrollinstanz.
Das Urteil: Ein Konto ohne Anlaufstelle. Wer bei einer Auseinandersetzung über ein Guthaben niemanden anrufen kann, hat in der Schweiz kein Guthaben, sondern eine Behauptung.
HornetBet: das Guthaben hat keinen Schweizer Anspruch
HornetBet ist ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung; die im Ausland berichtete Bewilligung ist in der Schweiz bedeutungslos, das Sperrregister kennt den Anbieter nicht, und die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden.
Bemerkenswert ist weniger das Angebot als das Marktumfeld. Die Gespa führt Sperrlisten, blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt, und dieselbe Mechanik sorgt dafür, dass die Szene in Bewegung bleibt. Für einen Spielenden bedeutet das: Der Anbieter, bei dem er ein Gratisguthaben liegen hat, kann morgen unter anderer Adresse auftreten. Das Guthaben wandert mit dem Anbieter mit — oder eben nicht.
Das Urteil: Kein Schweizer Schutz, keine Schweizer Steuerfreiheit, kein Schweizer Anspruch. Der Gewinn aus einem solchen Konto kann nach kantonaler Praxis voll steuerpflichtig sein, während derselbe Betrag bei Swisslos innerhalb des Freibetrags steuerfrei geblieben wäre.
Unibet: grosse Marke, gleicher Status in der Schweiz
Unibet hat keine Schweizer Bewilligung und ist nicht Teil des bewilligten Marktes. Die berichtete ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung, die Anbindung an das Sperrregister fehlt, und die Domain kann blockiert werden.
Der Umstand, dass eine Marke in anderen Ländern über Jahre tätig war, ändert am hiesigen Status nichts. Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel mit klarem Erlaubnisvorbehalt, und Unibet fällt nicht unter die beiden Bewilligungen. Wer das Konto nutzt, nutzt es auf eigene Rechnung — und die Steuerpraxis des Kantons Thurgau zeigt, wie teuer das aussehen kann: Gewinne aus ausländischen Grossspielen werden dort unabhängig von der Höhe als vollständiges Einkommen behandelt.
Das Urteil: Eine bekannte Marke, die im eigenen Marketing von einer Grösse profitiert, die in dieser Schweiz keine Entsprechung hat. Für den Wettenden bleibt die Rechnung dieselbe und unangenehmer als bei jedem bewilligten Angebot.
BDMBet: kein Sperrregister, kein Weg zurück
BDMBet ist ohne Schweizer Bewilligung tätig. Die Tatsache, dass ein Anbieter erreichbar ist, macht ihn nicht zu einem bewilligten — die Bewilligung gilt nach Art. 4 des Geldspielgesetzes nur in der Schweiz, und die hier erhältlichen Bewilligungen sind auf zwei Veranstalter begrenzt.
Das praktische Problem ist die Spielsperre. Wer sich bei einem bewilligten Anbieter sperren lässt, ist über den schweizweiten Verbund auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und im Fürstentum Liechtenstein gesperrt. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung greift dieser Verbund nicht. Der Mechanismus, der ein Spielverhalten unterbricht, fehlt genau dann, wenn er gebraucht würde.
Das Urteil: Der fehlende Sperrregisteranschluss ist die teuerste Auslassung dieses Angebots. Ein Gratisguthaben wiegt sie nicht auf.
DirectionBet: ein beworbenes Guthaben ohne Schweizer Halt
DirectionBet hat keine Schweizer Bewilligung, ist nicht ans Sperrregister angebunden, und die Domains können auf die Sperrliste gesetzt werden. Damit fehlt jede Instanz, bei der eine Auszahlung durchgesetzt werden könnte.
Das Geld, das dort liegt, liegt in einer anderen Rechtsordnung. Das ist nicht dramatisch, solange nichts schiefgeht, und es wird schlagend, wenn etwas schiefgeht. Der Spielende hat keine Schweizer Beschwerdestelle; er hat das, was die Hausregeln sagen — und die Hausregeln sind einseitig änderbar.
Das Urteil: Eine Seite ohne Schweizer Bewilligung mit einem Anspruch, der bei einem Konflikt ins Leere läuft. Wer sein Geld in einer Rechtsordnung halten will, in der er sich auskennt, hat in den bewilligten Angeboten genau zwei Adressen.
BillyBets: die letzte Zeile mit derselben Antwort
BillyBets ist ohne Schweizer Bewilligung tätig und damit in der Schweiz kein zulässiges Wettangebot. Eine ausländische Bewilligung entfaltet nach Art. 4 des Geldspielgesetzes keine Wirkung; die Anbindung an das Sperrregister fehlt; die Domain kann blockiert werden; ein Schweizer Rechtsweg existiert nicht.
Die Steuerlage verdient hier noch einmal den Hinweis, weil sie den Unterschied zwischen einem Gewinn und einem Auszahlungsbetrag ausmacht: Bei einem Schweizer Grossspielgewinn innerhalb des Freibetrags ist nichts zu deklarieren. Bei einem ausländischen Anbieter kann die kantonale Praxis aus demselben Betrag volles Einkommen machen.
Das Urteil: Wie bei den anderen sieben: Das Produkt kann funktionieren, solange niemand einen Anspruch geltend macht. Der Preis dieser Konstruktion ist nicht das Guthaben, sondern die fehlende Durchsetzbarkeit.
Was am Ende auf dem Konto landet
Nur zwei Anbieter in dieser Liste können einem Schweizer Wettenden ein Gratisguthaben überhaupt anbieten, und beide dürfen es nicht auszahlen lassen. Alle acht übrigen Anbieter können damit werben, was sie wollen — in der Schweiz fehlt jedem die Erlaubnis, und keiner unterliegt einer Kontrolle, die eine Zusage durchsetzbar macht.
Die Rechnung für Swisslos ist die, die ein Leser nachprüfen kann: zwei kostenlose Auszahlungen pro 365 Tage, danach eine mögliche Kommission von 3 Prozent, Überweisung innert 5 bis 10 Arbeitstagen auf ein Konto im eigenen Namen. Das ist das Modell eines Anbieters, der keine grossen Geschenke nötig hat, weil er in seinem Vertragsgebiet keine Konkurrenz mit Schweizer Bewilligung hat. Es erklärt, warum es hier bei einem Zehner bleibt.
Bei der Loterie Romande sieht es strukturell gleich aus, mit anderen Zahlen: 7’000 Zehner, 30 Tage, nicht auszahlbar, gebunden an einen Stadionbesuch. Die interessante Grösse ist der Aufwand, den der Anbieter treibt, um CHF 10 zu verteilen. Wer begreift, wie viel Organisation in dieser kleinen Summe steckt, versteht auch, warum das Geschenk nicht die Botschaft ist — der bewiesene Kontoinhaber ist es.
Häufige Fragen zu Startguthaben bei Schweizer Wettanbietern
Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben für neue Wettkonten?
Ja, aber in engen Grenzen. Gratisspielguthaben braucht die vorherige Zustimmung der Gespa; 2025 hat die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Swisslos und Loterie Romande bieten solche Aktionen also an, aber selten und mit kleinen Beträgen. Ausländische Seiten werben mit Summen, die in der Schweiz nicht bewilligt sind.
Warum sind Gratisguthaben bei Swisslos und Loterie Romande die Ausnahme?
Weil jede Aktion vorab genehmigt werden muss und das Budget damit ein Verfahren durchläuft. Bei acht Zustimmungen für Swisslos im ganzen Jahr 2025 ist eine Aktion ein Ausnahmefall im Geschäftsjahr. Zudem verlangt die Bewilligung, dass das Guthaben nicht auszahlbar ist — was den Werbewert für den Anbieter begrenzt und die Zahl der Versuche klein hält.
Lässt sich ein Startguthaben auszahlen, oder gilt es nur als Spielguthaben mit Bedingungen?
Bei den bewilligten Schweizer Angeboten gilt es nur als Spielguthaben mit Bedingungen. Swisslos schreibt ausdrücklich fest, dass Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar ist; dasselbe gilt bei der Loterie Romande. Auszahlbar ist nur, was aus eigenen Einsätzen oder Gewinnen auf dem Spielerkonto entsteht — und auch das nur über eine reguläre Auszahlung.
Wird bei einer gewonnenen Wette mit Gratisspielguthaben der Einsatz mit ausbezahlt?
Nein, wenn die Freiwette so gebaut ist, dass der Einsatz nicht zurückfliesst. Dann zahlt ein Gewinn nur den Gewinnanteil aus: Bei Quote 1.90 bekommt der Wettende 0.90-mal den Guthabenbetrag, nicht 1.90-mal. Wer CHF 20 Gratisspielguthaben bei Quote 1.90 gewinnt, erhält nichts vom Einsatz — der Wert des Geschenks liegt damit unter dem nominellen Betrag.
Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden?
Bei Swisslos sind vor der ersten Sporttip-Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Diese Limiten gelten auch, wenn nur Guthaben aus einer Aktion eingesetzt wird.
Was ist von ausländischen Seiten zu halten, die ohne Schweizer Bewilligung mit Gratis-Startguthaben werben?
Sie sind in der Schweiz nicht bewilligt, ihre ausländische Bewilligung ist hier ohne Kraft, und es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, kein Sperrregister und keine Aufsicht. Stakes und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Ein Gewinn kann zudem nach kantonaler Praxis voll steuerpflichtig sein, während derselbe Betrag in einem bewilligten Angebot steuerfrei bliebe.
Bonus – einzahlungsbonusch.com
Inhalt erstellt vom Team «einzahlungsbonusch.com»
