In der Schweiz dürfen nur zwei Organisationen Sportwetten anbieten – alle anderen Marken sind ein Entscheid gegen den Schweizer Schutz
Die Zahl, die den ganzen Markt erklärt, ist die Zwei. Wer in der Schweiz auf ein Fussballspiel wetten will, hat zwei Veranstalter mit Bewilligung zur Auswahl, daneben existiert offiziell kein Dritter, und wer auf den ausländischen Seiten unterwegs ist, die überall auftauchen, wettet ohne Bewilligung, ohne Sperrregister und ohne Anlaufstelle.

Das ist keine Marktlücke, die auf einen Neuanbieter wartet. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei festgelegt, und dieses Zahl ist das eigentliche Thema jeder Anbieterfrage — nicht die Werbung, nicht die Quote, nicht das Design.
Die Konsequenz daraus ist unbequem für jeden, der eine lange Vergleichstabelle erwartet. Zwei Schweizer Angebote lassen sich in aller Ausführlichkeit prüfen, und danach bleibt nur die Frage, was ein Konto bei einem der ausländischen Anbieter einem Spielenden tatsächlich kostet. Genau um diese Wahl geht es hier: nicht darum, welches Angebot am lautesten wirbt, sondern darum, welcher Weg zu welchem Spieler passt.
Datenstand: 29. Oktober 2026; die Angaben zu den Bewilligungen und zur Sperrliste wurden gegen die Veröffentlichungen der Gespa und die Vertragsunterlagen der beiden Veranstalter geprüft.
Krypto-Anbieter und der Wunsch nach Anonymität
Bitcoin, Ethereum, anonyme Einzahlungen, keine Ausweiskontrolle — dieses Versprechen trifft auf einen rechtlichen Rahmen, in dem es schlicht nicht einlösbar ist. Wer in der Schweiz an einem bewilligten Angebot teilnimmt, zahlt nur auf ein Konto auf den eigenen Namen aus, und das ist keine Kulanz des Veranstalters, sondern eine Vorgabe: Gewinne und Guthaben gehen ausschliesslich an ein Zahlungskonto, das auf den Kontoinhaber lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettmarkt nicht.

Damit erledigt sich die Frage nach dem «besten Bitcoin-Wettanbieter» für die Schweiz von selbst — jedenfalls für jeden, der einen Schweizer Weg sucht. Anbieter, die Kryptowährungen oder anonyme Zahlungswege bewerben, verfügen über keine Schweizer Bewilligung. Das ist keine Nebenbemerkung, sondern der Kern: Eine Krypto-Einzahlung umgeht genau das Element, an dem die Schweizer Aufsicht hängt, nämlich die einmalige Registrierung mit verifizierter Identität, ein Konto pro Person, gültig ab 18 Jahren.
Was ein Spielender dann verliert, ist nicht nur die Auszahlung auf die eigene Bank. Er verliert die Zugehörigkeit zum Sperrregister, also die Möglichkeit, sich schweizweit und dauerhaft sperren zu lassen. Er verliert die einheitliche Anlaufstelle, wenn die Auszahlung stockt. Und er tauscht regelmässige, nachvollziehbare Kontobewegungen gegen eine Kette, die bei einem Streit um einen vierstelligen Betrag nichts überprüft.
Es gibt hier nichts auszugleichen. Ein Anbieter ohne Bewilligung kann diese Elemente nicht anbieten, und ein Krypto-Spieler kann sie nicht mitnehmen. Wer Anonymität sucht, sucht in der Schweiz nach einem Produkt, das der bewilligte Markt absichtlich nicht herstellt.
Gratiswetten und Boni: die Bewilligung geht der Werbung voraus
Gratisguthaben und Freiwetten sind in der Schweiz eng begrenzt, und der Grund liegt im Gesetz, nicht in der Grosszügigkeit der Veranstalter. Gratisspiele oder Gratisguthaben bedürfen der vorgängigen Zustimmung der Aufsicht (Art. 75 Abs. 2 BGS). Die Gespa erteilte der Loterie Romande 2025 vierundzwanzig solche Zustimmungen, Swisslos acht. Das sind nicht hunderte Aktionen, das sind einzelne, geprüfte Vorgänge.
Für einen Spielenden heisst das zweierlei. Erstens: ein «Willkommenspaket», wie es ausländische Seiten bewerben, ist hier gar nicht möglich, und wo ein Schweizer Veranstalter ein Gratisspielguthaben anbietet, steht eine behördliche Zustimmung dahinter statt einer Marketingkampagne. Zweitens: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Wer CHF 50 Gratisguthaben gewinnt, kann das Geld im Spiel einsetzen und nicht auf sein Bankkonto überweisen. Der Betrag ist ein Spielmittel, keine Prämie.
Bei den regulären Boni lohnt der Blick auf die Bedingungen, und der Sporttip-Kombiboost ist dafür ein gutes Beispiel. Er gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.
Das Wort «100 % Bonus» klingt dort grosszügig, wo es eigentlich eine Rechenaufgabe ist: fünfzehn Voraussagen zu finden, die alle die Mindestquote treffen, ist keine Gelegenheit, sondern Arbeit. Ein guter Kombifussballer schafft das hin und wieder. Ein Gelegenheitswetter, der zwei Spiele pro Wochenende anschaut, wird die 5-Prozent-Stufe sehen und sonst nichts von dieser Skala.
Bei Quoten- und Profitboosts gibt es eine zweite Bedingung, die man kennen sollte: Sie gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, und sie sind pro Wettendem nur einmal nutzbar. Vor allem aber: bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer also eine Einzelwette mit Quotenboost platziert und mittendrin aussteigt, hat die Erhöhung gerade verloren. Das ist die Art von Regel, die in der Anbietersprache nie vorkommt und in den Bedingungen eine Zeile belegt.
Was eine Quote über den Anbieter sagt
Quotenschlüssel und Marge sind keine Marketingbegriffe, sondern die Stelle, an der sich zeigt, was ein Veranstalter von den Einsätzen behält. Der Auszahlungsquotenschlüssel eines Marktes ist 1 ÷ (1/Quote₁ + … + 1/Quoteₙ) über alle Ausgänge eines Marktes; die Marge ist 100 % minus diese Zahl.
Bei einem Zwei-Weg-Markt mit Quoten von 1.90 auf beiden Seiten ergibt sich ein Auszahlungsquotenschlüssel von rund 95 % und eine Marge von rund 5 %. Bei einem Markt mit zwei Ausgängen, die 1.90 und 1.90 stehen, heisst das: von jedem Franken, der in diesem Markt gesetzt wird, bleiben dem Anbieter auf Dauer rund fünf Rappen, und rund fünfundneunzig Rappen gehen an die Wettenden zurück.
Diese fünf Prozent sind kein Skandal, sie liegen im Rahmen dessen, was europäische Anbieter üblicherweise einbehalten, und sie sind der Preis für ein Angebot, das eine Quote überhaupt stellt. Wer die Quoten zweier Anbieter vergleicht, vergleicht immer diese Marge mit, auch wenn auf keiner Seite des Vergleichs «Marge» geschrieben steht.
Was dieses Angebot bei einem Monatsbudget kostet
Die Marge wird greifbar, wenn man sie an einen konkreten Einsatz hängt. Nehmen wir ein illustratives Monatsbudget von CHF 1’000, das einmal vollständig in diesem Zwei-Weg-Markt zu 1.90 und 1.90 eingesetzt wird, und rechnen mit der Marge dieses Marktes von rund 5 %.
Dann kostet dieses Umsatzvolumen den Spielenden im Durchschnitt rund CHF 50. Kein Freund viel, aber auch nicht nichts: Es ist der statistische Durchschnitt über viele Wetten, keine Rechnung für eine einzelne Wette, und wer nur eine einzige Wette platziert, zahlt entweder nichts oder verliert den ganzen Einsatz — die fünfzig Franken entstehen erst dadurch, dass sich die Ergebnisse über die Zeit ausgleichen. Man kann die Zahl aber als Orientierung nehmen: Sie ist der Preis, den das Spielen in einem Markt mit rund 95 % Auszahlungsquotenschlüssel dem Spielenden planmässig entzieht, und sie erklärt, warum ein Spieler mit dünnem Budget über die Anzahl der Wetten und nicht nur über deren Einsatz nachdenken sollte.
Der Vergleich dazu ist der wichtigere Punkt. Bei einem ausländischen Anbieter mit höherem Auszahlungsquotenschlüssel sinkt dieser Betrag, dafür verschwinden Sperrregister, Identitätsprüfung und Schweizer Ansprechstelle aus dem Spiel. Bei einem Anbieter mit niedrigerem sinkt er nicht. Der Betrag von rund CHF 50 ist also nicht das Hauptargument — er ist eine Fussnote zu einer Entscheidung, die grösser ist.
Einzahlung, Auszahlung und das eigene Namenskonto
Die Zahlungsfrage in der Schweiz beginnt nicht bei der Methode, sondern beim Kontoinhaber. Gewinne und Guthaben gehen nur an ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS), und eine Kreditgewährung an Spielende ist unzulässig (Art. 75 Abs. 1 BGS). Wer mit einer ausländischen Karte oder einem Schweizer Konto gewinnt, bekommt sein Geld also auf sein eigenes Konto — mit dem Nachweis, der zur Identitätsprüfung gehört.
Wie lange das dauert, hängt vom Zahlungsweg und von der Prüfung der Identitätsdaten ab. Das ist keine Ausrede, sondern die Reihenfolge: Erst die verifizierte Identität, dann die Auszahlung. Wer sich bei Sporttip registriert, lädt einen Ausweis hoch, dessen Daten ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft werden. Diese Prüfung steht vor der ersten Auszahlung, und sie ist der Grund, warum «schnelle Auszahlung» in der Schweiz kein Wettbewerbsmerkmal ist, sondern eine Frage der Vorbereitung.
Konkret bei Swisslos: Das Spielguthaben im Wallet kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden, Mindestbetrag CHF 20. In dreissig Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Swisslos bietet PostFinance Pay als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos an, die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt.
Die Auszahlungsseite hat eine Struktur, die man kennen sollte, weil sie über die Kosten entscheidet. Innerhalb von 365 Tagen zahlt Swisslos zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert fünf bis zehn Arbeitstagen.
Drei Prozent klingen nach einer Randnotiz, und bei CHF 200 Auszahlung sind sie das auch. Bei CHF 2’000 sind es CHF 60 — mehr als die Marge, die ein Markt dem Spieler entzieht, und eine gute Begründung, seltener und dafür grösser auszuzahlen. Für einen Spielenden, der nach jedem erfolgreichen Wochenende Geld holt, ist das eine echte Kostenposition. Für jemanden, der sein Guthaben über Monate wachsen lässt, ist die Kommission praktisch irrelevant. Diese Unterscheidung ist die eigentliche Auszahlungs-Information, und sie steht in den Bedingungen und in keiner Anbieterwerbung.
Es gibt eine weitere Trennung, die man nicht übersehen sollte: Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut. Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert drei Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen. Der Automatismus endet also bei vier Stellen, danach läuft ein Überweisungsweg — auch das erklärt, warum sich eine Auszahlung nach einem grossen Gewinn anders anfühlt als nach einem kleinen.
Die verfügbaren Zahlungsmarken sind Sache des jeweiligen Veranstalters und stehen nur in dessen eigenen Bedingungen. Wer Paypal, Paylado, Paysafecard oder Klarna sucht, muss das im Spielerkonto unter den akzeptierten Zahlungswegen prüfen, und zwar vor der Registrierung. Der Kontoinhaber-Zwang gilt ohnehin unabhängig von der Methode.
Mobile Bedienung und die App der Veranstalter
Der Vergleich mobiler Angebote lässt sich in der Schweiz nicht über zehn Apps führen, weil es sie nicht gibt. Es gibt die App und die mobile Seite der beiden bewilligten Veranstalter, und danach gibt es eine Reihe ausländischer Anwendungen, die man nicht im gleichen Atemzug nennen sollte.
Bei den Schweizer Anwendungen ist der nützlichste Test nicht die Optik, sondern die Frage, ob sich die Limiten im Konto selbst einstellen lassen. Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils dreissig Tage möglich.
Diese Limiten sind das, was eine gute Wett-App tatsächlich leisten muss. Wenn das Setzen einer Verlustlimite über ein Menü tief in den Einstellungen läuft und die Senkung sofort wirkt, während die Erhöhung drei Tage wartet, dann ist die Mechanik genau so gebaut, wie sie sein soll: schnell in die sichere Richtung, langsam heraus. Wer die App danach beurteilt, wie flüssig sich eine Kombiwette zusammenstellen lässt, beurteilt das Zubehör und nicht das Produkt.
Der zweite Punkt, der mobil zählt, ist die Livewette. Livewetten sind erlaubt, und bei Sporttip gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Das ist ein Satz mit praktischen Folgen: Man kann eine Livewette platzieren, während man das Spiel auf einem anderen Gerät oder gar nicht sieht, sie wird nach dem tatsächlichen Spielverlauf gewertet und nicht danach, was auf dem eigenen Bildschirm läuft.
Eine App, die Livewetten anbietet, ohne den Spielstand sichtbar zu halten, macht daraus ein Glücksspiel mit Sportkulisse. Achten Sie beim Ausprobieren darauf, ob die Live-Ansicht Markt, Spielstand und Uhrzeit gleichzeitig zeigt. Das ist der Unterschied zwischen einem Livewett-Angebot und einem Zufallsgenerator, der wie ein Livewett-Angebot aussieht.
Livewetten und Cash-Out: was der Ausstieg kostet
Cash-Out ist in der Schweiz nicht reguliert. Die Aufsicht kennt die Funktion nicht als Rechtsinstitut, sie ist eine Funktion des jeweiligen Veranstalters, und das erklärt, warum sie bei jedem anders aussieht. Bei Sporttip gibt es Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live. Aber nur bei Online-Wetten — am Verkaufsschalter gibt es keinen Ausstieg — und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt gibt es nicht.
Der Betrag ist der Punkt, an dem sich der Marketingbegriff auflöst. Der Cash-Out-Betrag bei Sporttip ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten. Wer aussteigt, verkauft seine Chance also mit Abschlag an den Veranstalter — der zahlt für die Restchance nicht den Erwartungswert, sondern weniger als den möglichen Endgewinn.
Rechnen wir das an einem einfachen Bild: Eine Wette steht auf einem möglichen Gewinn von CHF 200, der Cash-Out steht bei CHF 120. Wer aussteigt, hat CHF 120 sicher, unabhängig vom Ausgang. Wer nicht aussteigt, hat eine Wette mit einem möglichen Gewinn von CHF 200 und dem Risiko, dass der Einsatz verloren geht. Der Aufschlag von CHF 80 ist der Preis für die Sicherheit, und er ist der Grund, warum Cash-Out bei denselben Spielenden beliebt und teuer ist.
Es gibt einen Fall, in dem Cash-Out wirklich etwas verändert: bei einer Langzeitwette, die noch Monate läuft. Wer dort vorzeitig aussteigt, befreit gebundenes Kapital, das er sonst bis Saisonende nicht anrühren kann. Bei einer Einzelwette, die in zwei Stunden entschieden ist, verkauft er dagegen nur Nervosität. Cash-Out ist ein Werkzeug für lange Zeiträume, nicht für den Samstagnachmittag.
Eine Regel ist es wert, in die Entscheidung einbezogen zu werden, weil sie die Funktion mit einem anderen Bonus verbindet: Bei einem Cash-Out verfällt ein Quoten- oder Profitboost. Wer eine Einzelwette mit erhöhtem Nettogewinn platziert und dann aussteigt, verliert die Erhöhung vollständig. Die beiden Funktionen schliessen sich also gegenseitig aus, und das steht nirgends dort, wo der Boost beworben wird.
Livewetten und der Wert einer Nullquote
Ein Livewett-Markt hat eine Besonderheit, die kein Vorabmarkt kennt. Bei Sporttip-Livewetten zählen Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, mit Quote 1.00. Und in spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten.
Für den Spielenden heisst Quote 1.00: Der Einsatz kommt zurück, der Gewinn entfällt. Das ist keine Bestrafung, sondern die technische Antwort auf eine unmögliche Situation. Wenn der Ball schon im Tor ist, kann kein Buchmacher eine Quote auf dieses Ereignis stellen, ohne sich selbst auszuzahlen. Eine Quote von 1.00 sagt schlicht: Dieser Tipp war nicht mehr rechtzeitig.
Die praktische Lehre daraus ist eine Frage des Timings, nicht der Theorie. Wer in dem Moment tippt, in dem das Stadion aufschreit, bekommt den Einsatz zurück und nicht den Gewinn. Wer live spielt, sollte den Markt beobachten und nicht das Stadion, sonst zahlt er für eine Information, die schon jeder hat.
Wettarten, Quoten und die Grenzen des Angebots
Die Zahl der Wettarten in der Schweiz ist nicht das Ergebnis eines Wettbewerbs um Vielfalt, sondern einer geschlossenen Liste. Was in der Schweiz auf Sportwetten angeboten werden darf, ergibt sich aus der Gespa-Liste der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden nur dann, wenn sie auf der Liste stehen, Frauenwettbewerbe ebenso, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangierung den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet, und nie Wetten auf Trainingsläufe. Auf der Liste finden sich keine Ecken- und Kartenmärkte und kein Esport-Abschnitt.
Das ist der Satz, der jede Suche nach «Wettanbieter mit Ecken» in der Schweiz beantwortet. Eckenmärkte sind in der Liste nicht vorgesehen. Wer sie spielen will, findet sie bei Anbietern ohne Schweizer Bewilligung und damit ausserhalb des Schweizer Schutzes. Das ist kein Schlupfloch, sondern die zweite Seite der Medaille: derselbe Rahmen, der die Marge und die Auszahlung regelt, grenzt das Angebot ab.
Bei den Wettarten selbst gibt es eine Regelung, die vor allem Kombinationswetter betrifft. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden bei Sporttip nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.
Für den Spielenden ist das eine Chance-und-Risiko-Frage. Wer zwei Tipps aus demselben Spiel kombiniert — den Sieg und die Anzahl Tore —, betreibt keine Diversifikation, sondern setzt dieselbe Meinung doppelt gewichtet. Die Bedingungen schützen den Veranstalter davor, dass diese doppelte Gewichtung versehentlich zu einer Quote führt, die es nicht geben sollte. Wer solche Kombinationen spielen will, nutzt die Bet-Builder-Funktion, statt es darauf ankommen zu lassen.
Heinz, Yankee und die Arithmetik der Systemwette
Systemwetten sind in der Schweiz erlaubt, haben aber einen Grenzwert, der über den Einsatz entscheidet. Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Die höhere Systemgrenze ist kein Geschenk an grosse Spieler, sondern Abbild der Mechanik. Bei einer Heinz-Wette kombiniert man sechs Voraussagen zu fünfzehn Zweier-, zwanzig Dreier-, fünfzehn Vierer-, sechs Fünfer- und einer Sechser-Kombination, bei einer Yankee sind es vier Voraussagen, die zu elf Kombinationen (sechs Zweier, vier Dreier, ein Vierer) gebündelt werden. Der Einsatz wird über mehrere Wetten verteilt, die Zahl der Wetten ist grösser als bei einer Einzelwette, und deshalb liegt die Obergrenze höher.
Wer diesen Spielraum nicht nutzt, weil er den Mechanismus nicht durchrechnet, zahlt für Sicherheit, die er nicht versteht. Eine Yankee ist keine Versicherung, sondern eine Staffelung: In der Regel muss eine Mindestanzahl von Voraussagen stimmen, damit die Summe der Teilgewinne den Einsatz übersteigt, und der Effekt ist, dass ein sicher geglaubter vierter Tipp mehr kostet und weniger einbringt, als der Einsatzvolumen vermuten lässt. Die Rechnung lohnt sich vor der Wette, nicht nachher.
Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Wer eine Kombination aus vier Tipps mit Quoten von 2.00 zusammenstellt, erhält als Gesamtquote 16.00. Die Auszahlung wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf fünf Rappen genau abgerundet. Diese zweite Rundung ist der Grund, warum Auszahlungen an der Kasse selten auf den Rappen genau stimmen — und warum es keinen Sinn hat, die eigene Rechnung auf den letzten halben Rappen nachzuvollziehen.
Ein weiterer Punkt, der bei Kombinationen regelmässig übersehen wird: Bei Sporttip umfasst die reguläre Spielzeit die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Ein Tipp auf «Sieger» nach neunzig Minuten ist damit eine andere Wette als ein Tipp auf «Sieger des Turniers», auch wenn beide auf denselben Verein lauten.
Sportarten, Wettbewerbe und die Liste der Aufsicht
Wer nach einem UFC-Wettanbieter oder einem Esport-Wettanbieter für die Schweiz sucht, sucht ein Angebot, das der bewilligte Markt nicht enthält. Esport findet sich in der Gespa-Liste nicht. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind gar nicht erlaubt; zulässig sind ausschliesslich Sportwetten, und auch dort nur die Ereignisse der geschlossenen Liste.
Ein weiterer Ausschluss ist sozial begründet: Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind untersagt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Auch Wettkämpfer selbst sind ausgeschlossen — wer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Das ist keine Formalie. Es ist die Regel, die den Sport sauber hält, und sie erklärt, warum der Schweizer Markt bei bestimmten Nischen nicht mit den internationalen Angeboten mithält.
Bei den grossen Sportarten ist die Lage anders. Fussball, Tennis, Eishockey und die grossen internationalen Wettbewerbe stehen auf der Liste der Aufsicht, und wer eine WM-Wette platzieren will, findet sie bei den bewilligten Veranstaltern. Genau dort liegt der praktische Nutzen: Für die Sportarten, die Schweizer tatsächlich verfolgen, ist das Angebot breit genug, und alle Suchen nach Exoten führen zu Anbietern ohne Bewilligung statt zu einer Alternative.
Es lohnt sich, diesen Zusammenhang als Wahl zu lesen statt als Mangel. Wer Nischenmärkte sucht, findet sie — bei einem Anbieter, der nicht dem Sperrregister angeschlossen ist und bei dem die Auszahlung über eine ausländische Rechtsordnung läuft. Wer Fussball und Tennis spielt und die Schweizer Ansprechstelle nicht aufgeben will, bleibt bei den zwei Veranstaltern. Die Liste der Aufsicht ist nicht die Grenze des Möglichen, sie ist die Grenze des Geschützten.
Neue Anbieter: warum es sie hier nicht gibt
«Neue Wettanbieter Schweiz» ist eine Suchanfrage, die es in dieser Form nicht geben kann. Neue Anbieter sind nicht ohne Weiteres möglich, weil das Angebot auf zwei Veranstalter beschränkt ist. Es gibt keinen offenen Marktzutritt, keine Konzession, die man beantragen und gegen einen Bestandshalter gewinnen könnte.
Was tatsächlich neu auftaucht, sind Marken ohne Schweizer Bewilligung, die über Werbung, Sponsoring und Suchmaschinen sichtbar werden. Sie sind nicht «neu» im Sinne eines zusätzlichen Schweizer Angebots, sondern neu im Sinne eines zusätzlichen Werbeauftritts. Ein Bewilligungsverfahren durchlaufen sie nicht, weil sie keine Bewilligung anstreben.
Eine Schweizer Bewilligung lässt sich trotzdem erkennen, und zwar daran, dass sie aus zwei Teilen besteht. Es braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS), und die Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Wer also prüft, ob eine Marke bewilligt ist, sucht nicht nach einem Logo oder einem Siegel, sondern nach der Angabe, unter welcher Bewilligung welches Spiel veranstaltet wird.
Die Gespa führt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt. Sie veröffentlicht ausschliesslich die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Wer eine Marke sucht, die nicht Swisslos oder Loterie Romande ist und trotzdem über eine Schweizer Zulassung verfügt, sucht etwas, das die Aufsicht nicht kennt.
Die zwei Bewilligungen und die acht Marken daneben: der Vergleich
Ein Vergleich, der Swisslos und Loterie Romande nebeneinanderstellt und daneben zehn ausländische Marken auflistet, muss mit einer klaren Trennung arbeiten. Eine Bewilligung der Gespa und eine ausländische Lizenz sind keine zwei Spielarten derselben Sache, sondern zwei verschiedene Welten mit unterschiedlichen Folgen für den Spielenden.
| Marke | Schweizer Bewilligung | Veranstalter oder gemeldete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos / Sporttip | Veranstalterbewilligung für ein Grossspiel | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande / Jouez Sport | Veranstalterbewilligung für ein Grossspiel | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne |
| AmunRa | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nach eigener Angabe nicht feststellbar |
| HighFlyBet | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nach eigener Angabe nicht feststellbar |
| Rollbit | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nach eigener Angabe nicht feststellbar |
| FortuneJack | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nach eigener Angabe nicht feststellbar |
| DirectionBet | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nach eigener Angabe nicht feststellbar |
| Playzilla | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nach eigener Angabe nicht feststellbar |
| Betovo | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nach eigener Angabe nicht feststellbar |
| Boomerang Bet | keine Schweizer Bewilligung | Lizenz nach eigener Angabe nicht feststellbar |
Die Tabelle ist nach dem Status geordnet, nicht nach einer Rangfolge, die die Werbewirkung nahelegt. Und sie ist die einzige Art, wie sich die Frage «welcher ist der beste Schweizer Wettanbieter» beantworten lässt, ohne die zweite Gruppe in die erste zu schmuggeln: Zwei Marken haben eine Bewilligung, acht haben keine.
Für die Wahl eines Spielenden bedeutet das nichts anderes als die Frage, ob er die zwei Schutzmechanismen braucht, die er mit einer Schweizer Bewilligung bekommt: den Anschluss an das Sperrregister und die Schweizer Ansprechstelle, wenn ein Streit entsteht. Wer beides braucht, hat zwei Optionen. Wer beides für entbehrlich hält, muss wissen, dass er es aufgibt und nicht nur den Anbieter wechselt.
Die Sperrliste: was sie bedeutet und was sie nicht bedeutet
Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste der ausländischen Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt — Domain-Hopping, bei dem die Gespa Interwetten und Bet-at-Home nennt und bet365 als auf der Liste.
Wer verstehen will, was eine Zugangssperre leistet, muss eines verstehen: Sie ist kein Urteil über die Gefährlichkeit einer Marke. Sie ist eine technische Massnahme, die den Zugang eines Schweizer Internetanschlusses zu einer Domain unterbindet. Dennoch ist die Liste für den Spielenden nützlich, und zwar aus einem anderen Grund: Sie zeigt, wie schnell die Aufsicht hinter einem Angebot her ist. Wenn eine Sperrung innert Stunden umgangen wird, ist das kein Beweis für die Stabilität des ausländischen Angebots, sondern ein Beweis für die Bereitschaft, wo Schweizer Anforderungen im Weg stehen, einfach den Namen zu wechseln.
Wie viele Wettanbieter es in der Schweiz tatsächlich gibt
Die Suche nach «wie viele Wettanbieter gibt es» führt in der Regel auf Seiten, die von einem offenen Markt ausgehen und dann eine Liste zeigen, in der neun von zehn Namen keine Schweizer Bewilligung haben. Die tatsächliche Zahl ist eine andere und sehr klein: Es gibt zwei.
Die Zahl erklärt sich aus dem Rahmen. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e) und unterstehen der Aufsicht der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht, Bern; Geldspielkonkordat in Kraft seit 1.1.2021) — nicht der ESBK, die ausschliesslich die Casinos beaufsichtigt. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport.
Die zwei Gebiete sind geografisch getrennt, und das ist keine Formalie, sondern die praktische Konsequenz für jeden Spielenden. Swisslos wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, GL, BS, BL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.
Für einen Online-Spielenden heisst das: Das Konto ist nicht für die ganze Schweiz offen, sondern nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vertragsgebiet des jeweiligen Veranstalters. Wer in Zürich wohnt, registriert sich bei Swisslos. Wer in Lausanne wohnt, bei der Loterie Romande. Und wer in Solothurn wohnt, findet dort Swisslos. Ein Wechsel ist nicht möglich, und das ist der wichtigste Punkt für jeden, der zwischen den beiden «wählen» will: Für die meisten Spielenden in der Deutschschweiz gibt es keine Wahl. Es gibt eine Marke.
Wo es die Wahl tatsächlich gibt — im Tessin oder in Kantonen, in denen ein Wohnsitzwechsel die Seite wechselt — ist der Vergleich der zwei Angebote der interessante Teil dieses Themas. Und die Struktur ist zweimal dieselbe: eine interkantonale Organisation mit öffentlichem Zweck, je ein Produkt, je ein Spielerkonto mit Wohnsitzbindung, je eine Prüfung der Identität vor der Registrierung.
Die 2’350 Verkaufsstellen der Loterie Romande in der Westschweiz und ihre 221 Mitarbeitenden gehören zu diesem Bild. Der Vertrieb über Verkaufsstellen ist nicht ein Überbleibsel: Swisslos nennt den Rückgang ihres Bruttospielertrags und führt ihn teils auf neue Limitierungsmassnahmen im Vertrieb über Verkaufsstellen zurück. Die Vertriebsstruktur ist also Teil des Spielerschutzes, nicht nur ein Verkaufskanal.
Der Bruttospielertrag und die Kantone
Die wirtschaftliche Seite dieses Modells gehört zu seinem Verständnis. Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der IKV 2020 zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt. Die Spielsuchtabgabe beträgt 0.5 % des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten und betrug 2025 CHF 3’863’790.
Der Bruttospielertrag von Swisslos aus Sportwetten betrug 2025 CHF 169 Mio., nach CHF 182 Mio. im Jahr 2024. Das war laut Geschäftsbericht der erste Rückgang seit Inkrafttreten des Geldspielgesetzes, mit −7.0 %, und der Bericht führt ihn teils auf neue Limitierungsmassnahmen im Vertrieb über Verkaufsstellen zurück.
Diese Zahl ist für einen Spielenden aus zwei Gründen interessant. Erstens zeigt sie, dass Limitierungsmassnahmen wirken — ein Rückgang, der auf strengere Verkaufsstellen-Limiten zurückgeführt wird, ist der Nachweis, dass die Spielerschutzinstrumente nicht nur auf dem Papier existieren. Zweitens zeigt sie die Richtung des Marktes: Das Volumen wächst nicht, es schrumpft. Wer auf neue Wettanbieter wartet, weil der Markt wächst, wartet auf eine Entwicklung, die die Zahlen nicht zeigen.
Wer die Bewilligung in der Schweiz erteilt und was sie deckt
Die Rechtslage selbst ist in drei Sätzen zusammengefasst. Sportwetten werden in der Schweiz nur von zwei Veranstaltern mit Bewilligung angeboten. Ausländische Lizenzen gelten hier nicht. Die Aufsicht führt die Gespa.
Der erste Satz hat eine Textstelle, die man kennen sollte, weil sie in der Diskussion um ausländische Lizenzen regelmässig untergeht. Eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Eine Curaçao-, Malta-, deutsche oder sonstige Lizenz hat damit in der Schweiz keinerlei Wirkung, und sie schützt einen Schweizer Spielenden vor keinem Schweizer Risiko. Es gibt keinen Anbieter, der «halb» bewilligt wäre.
Der zweite Punkt betrifft die Regeln, die auf einen Schweizer Spielenden anwendbar sind. Das Sperrregister, die Identitätsprüfung, die Limitenmechanik und die Ansprechstelle gelten für Personen, die bei einem bewilligten Veranstalter spielen. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung unterliegt diesen Regeln gerade nicht. Wer also vom Schutz der Schweizer Regulierung spricht, spricht über die zwei bewilligten Marken und über niemanden sonst.
Dass ein ausländischer Anbieter nicht bewilligt ist, heisst nicht, dass sein Geschäft straflos wäre. Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung zu veranstalten ist strafbar: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden. Die Strafe trifft den Anbieter, das wirtschaftliche Risiko für den Spielenden bleibt trotzdem bestehen.
Und weil Werbung in diesem Bereich eine eigene Regel hat, sei es ausgesprochen: Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Ein Vergleich, der eine ausländische Marke empfiehlt, ist kein Service, sondern in der Sache eine Werbeaussage. Diese Seite bewertet, sie empfiehlt nicht.
Spielerschutz: was ausserhalb der Bewilligung fehlt
Der Schutz für Spielende in der Schweiz hat drei Elemente, und alle drei hängen an der Bewilligung. Das erste sind die selbst gesetzten Limiten. Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Die Senkung wirkt sofort, die Erhöhung nach Gesetz erst nach 24 Stunden — Swisslos und Loterie Romande setzen in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Die Schweiz kennt keine feste gesetzliche Einzahlungsobergrenze; die Limiten setzt der Spielende.

Das zweite Element ist die Spielsperre (Art. 80–82 BGS): der Ausschluss überschuldeter oder suchtgefährdeter Personen und die Selbstsperre, festgehalten in einem gemeinsamen Register gesperrter Personen. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten wieder aufheben (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS), und eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).
Das dritte Element ist die Identität. Ein Konto pro Spieler mit verifizierter Identität (Art. 47–52 VGS), Sportwetten ab 18 Jahren, Minderjährige online nicht zugelassen (Art. 72 BGS). Wer sich bei Swisslos online registriert, braucht mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, darf keine Spielsperre haben, und jede Person darf sich nur einmal registrieren.
Wer diese drei Elemente zusammennimmt, versteht, was ein Anbieter ohne Bewilligung nicht liefern kann. Er ist nicht an das Sperrregister angeschlossen. Seine Identitätsprüfung richtet sich nach seinen eigenen Regeln. Und bei einem Streit gibt es keine Schweizer Stelle, die zuständig wäre.
Ein Befund gehört in diesem Zusammenhang dazu, weil er die Erwartung an den Schutz korrigiert. Die Gespa führte 2025 Testkäufe durch und stellte fest, dass an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft wurde. Der Schutz am Point of Sale ist also nicht lückenlos, und wer die Schweizer Regulierung als vollständige Absicherung versteht, überschätzt sie. Der Unterschied zum unbewilligten Markt bleibt trotzdem bestehen: Hier gibt es eine Aufsicht, die Testkäufe durchführt und die Zahlen veröffentlicht. Dort gibt es niemanden, der überhaupt hinsieht.
Swisslos Sporttip: das Angebot für die Deutschschweiz, den Tessin und Liechtenstein
Swisslos ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, die Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 veranstaltet (IKV 2020). Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip.
Die Bewilligung ist eine Veranstalterbewilligung für ein Grossspiel nach dem BGS (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa — eine von zwei, die das Interkantonale Recht zulässt. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BS, BL, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.
Wer in diesem Gebiet wohnt, findet bei Sporttip die vollständige Mechanik: Mindesteinsatz CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette, wobei Swisslos die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern kann und eine Wette über der Limite nicht angenommen wird. Personen ab 18 Jahren sind zugelassen, wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.
Beim Geld gibt es die Automatik bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung und die Überweisung innert drei Arbeitstagen darüber. Beim Cash-Out gibt es die volle Ausstiegsmöglichkeit ohne Teilauszahlung. Und bei den Boni gibt es den Kombiboost mit seiner Mindestquote und den Quotenboost, der mit einem Cash-Out verfällt.
Der Massstab, an dem sich das Angebot messen lassen muss, ist der Kombiboost. Vier Voraussagen mit je mindestens Quote 1.50 für fünf Prozent sind eine niedrige Hürde und ein niedriger Ertrag. Fünfzehn solcher Voraussagen für hundert Prozent sind eine Hürde, die nur ein sehr routinierter Kombinationswetter regelmässig nimmt. Das Angebot ist damit kein Lockmittel für Neukunden, sondern ein Werkzeug für die, die ohnehin kombinieren.
Was das für einen Spielenden mit einem festen Monatsbudget bedeutet: Sporttip ist der einzige Schweizer Weg zu einer Sportwette für Personen in der Deutschschweiz, im Tessin und in Liechtenstein. Die Entscheidung gegen diesen Weg ist damit nicht die Entscheidung für einen anderen Schweizer Anbieter, sondern die Entscheidung gegen den Schweizer Schutz.
Loterie Romande Jouez Sport: die Westschweiz und der Vertrieb über 2’350 Verkaufsstellen
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Auch hier ist die Bewilligung eine Veranstalterbewilligung für ein Grossspiel nach dem BGS (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa, eine der beiden, die das Interkantonale Recht zulässt. Der Veranstalter ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande. Ein Online-Konto steht nur Personen mit Wohnsitz im Gebiet FR, GE, JU, NE, VD und VS offen.
Der Unterschied zu Swisslos liegt weniger im Produkt als in der Vertriebsstruktur. Die 2’350 Verkaufsstellen in sechs Kantonen sind ein dichtes Netz, das erklärt, warum die Loterie Romande in der Westschweiz nicht nur eine Online-Marke ist, sondern ein sichtbarer Teil des Alltags. Wer seine Wette am Schalter abgibt, hat dort eine Person, die kontrolliert, während die Online-Anmeldung denselben Weg über die Identitätsprüfung nimmt.
Und es gibt eine zweite Zahl, die in diesem Zusammenhang interessant ist: Die Gespa erteilte der Loterie Romande 2025 vierundzwanzig Zustimmungen für Gratisspiele oder Gratisguthaben, gegenüber acht für Swisslos. Der Westschweizer Veranstalter nutzt das Instrument also häufiger. Für einen Spielenden heisst das nicht, dass es dort mehr Boni zu holen gibt, sondern dass in der Westschweiz häufiger geprüfte Gratisguthaben im Umlauf sind — und Gratisspielguthaben aus Promotionen ist ein Guthaben, das im Spiel bleibt und nicht auszahlbar ist.
Die Bewertung fällt bei diesem Angebot anders aus als bei Swisslos, und der Grund liegt in der Struktur des Vertriebs. Wer die Westschweiz kennt, für den ist Jouez Sport eine Marke mit Gesichtern: ein Schalter, eine Person, ein Papier-Wettschein. Wer ausschliesslich online spielt, für den sind die beiden Schweizer Angebote funktional nahe beieinander, und die Wahl ist keine, weil der Wohnsitz sie entscheidet.
AmunRa: keine Schweizer Bewilligung
AmunRa hat keine Schweizer Bewilligung. Das Sportwettenangebot ist in der Schweiz auf die beiden interkantonalen Veranstalter Swisslos und Loterie Romande beschränkt, und das gilt unabhängig davon, wie gross und wie professionell ein ausländischer Auftritt wirkt. Eine gemeldete Lizenz ist nicht feststellbar, und eine Lizenz hätte in der Schweiz ohnehin keine Kraft (Art. 4 BGS).
Aus dieser Feststellung folgen drei Dinge, die man zusammen sehen muss. AmunRa ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen. Bei einem Streit gibt es keine Schweizer Ansprechstelle. Und die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden (Art. 86–93 BGS).
Für einen Spielenden, der AmunRa ins Auge fasst, ist die entscheidende Frage damit nicht, wie die Quote aussieht, sondern ob er die drei Elemente abgeben will. Ein Spieler, der ohnehin nie in die Nähe einer Verlustlimite kommt, wird den Verlust des Sperrregisters kaum bemerken. Ein Spieler, der schon einmal eine Sperre gebraucht hat, bemerkt ihn sofort.
HighFlyBet: keine Schweizer Bewilligung
HighFlyBet hat keine Schweizer Bewilligung. Die Beschränkung des Sportwettenangebots auf Swisslos und Loterie Romande gilt für den gesamten Schweizer Markt. Eine gemeldete Lizenz ist nicht feststellbar, und eine ausländische Lizenz gilt in der Schweiz nicht (Art. 4 BGS).
Damit gilt auch hier: kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Ansprechstelle bei Streit, und die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.
Wer eine Marke mit internationalem Anstrich wählt, wählt in der Schweiz immer dasselbe Paket mit. Der Name auf der Seite ändert nichts an dem, was fehlt, und der Wohnsitz in der Schweiz ändert nichts daran, dass die anwendbaren Regeln andere sind.
Rollbit: keine Schweizer Bewilligung
Rollbit hat keine Schweizer Bewilligung. Nur die beiden interkantonalen Veranstalter dürfen Sportwetten in der Schweiz anbieten. Eine gemeldete Lizenz ist nicht feststellbar, und in der Schweiz hat eine ausländische Lizenz keine Wirkung (Art. 4 BGS).
Es bleibt bei den drei Konsequenzen: kein Anschluss an das Sperrregister, keine Schweizer Ansprechstelle, und die Sperrliste der Gespa kann die Domain treffen (Art. 86–93 BGS).
Wer Rollbit wegen eines breiten Spielangebots in Betracht zieht, sollte den Massstab umdrehen. Nicht das Angebot ist die Frage, sondern die Frage, was aus dem Schweizer Rahmen fällt, sobald er dort spielt. Verlustlimiten, Sperre und Identitätsprüfung nach Schweizer Vorgaben sind Teil dieses Rahmens.
FortuneJack: keine Schweizer Bewilligung
FortuneJack hat keine Schweizer Bewilligung. In der Schweiz dürfen Sportwetten nur von Swisslos und Loterie Romande veranstaltet werden. Eine gemeldete Lizenz ist nicht feststellbar, und sie hätte hier keine Kraft (Art. 4 BGS).
Die drei Folgen gelten unverändert: kein Sperrregister, keine Schweizer Ansprechstelle, mögliche Aufnahme der Domain in die Sperrliste der Gespa (Art. 86–93 BGS).
Ein Spieler, der sich für ausländische Marken interessiert, sollte sich diese drei Punkte einmal aufschreiben und neben jede Marke dieselbe Liste legen. Sie fällt bei allen gleich aus, und das ist der eigentliche Befund: Die Wahl zwischen ihnen ist keine Wahl zwischen Schutzmodellen, sondern eine Wahl zwischen Namen.
DirectionBet: keine Schweizer Bewilligung
DirectionBet hat keine Schweizer Bewilligung. Wie bei allen ausländischen Angeboten ist die Teilnahme ausschliesslich bei den beiden Schweizer Veranstaltern Swisslos und Loterie Romande zulässig. Eine gemeldete Lizenz ist nicht feststellbar, und eine ausländische Lizenz gilt in der Schweiz nicht (Art. 4 BGS).
Kein Anschluss an das Sperrregister, keine Schweizer Ansprechstelle, mögliche DNS-Blockierung über die Sperrliste der Gespa (Art. 86–93 BGS) — die Liste ist bei dieser Marke dieselbe wie bei den anderen.
Was diese Gleichförmigkeit für einen Vergleich bedeutet: Die Unterschiede zwischen den ausländischen Marken liegen in ihrem Produkt und ihrer Zahlungsabwicklung, nicht in ihrem Status für Schweizer Spielende. Ein Vergleich, der sie untereinander nach Quoten ordnet, sagt nichts darüber, was ein Spielender dabei aufgibt.
Playzilla: keine Schweizer Bewilligung
Playzilla hat keine Schweizer Bewilligung. Die Veranstaltung von Sportwetten in der Schweiz ist auf Swisslos und Loterie Romande beschränkt. Eine gemeldete Lizenz ist nicht feststellbar, und sie hätte in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS).
Damit bleibt es bei den drei Punkten: kein Sperrregister, keine Schweizer Ansprechstelle, mögliche Aufnahme in die Sperrliste (Art. 86–93 BGS).
Ein Hinweis auf die Spielart: Wo eine Marke ein Casino- und Wettangebot verbindet, ist an die Trennung zu erinnern. Wett- und Casinobewilligungen sind getrennte Bewilligungen mit getrennten Regeln. Eine Casino-Limite ist keine Wett-Limite, und wer bei einer ausländischen Marke beides nutzt, nutzt beides ohne den Schweizer Rahmen.
Betovo: keine Schweizer Bewilligung
Betovo hat keine Schweizer Bewilligung. Sportwetten in der Schweiz dürfen nur die beiden interkantonalen Veranstalter anbieten. Eine gemeldete Lizenz ist nicht feststellbar, und in der Schweiz hat sie keine Kraft (Art. 4 BGS).
Kein Anschluss an das Sperrregister, keine Schweizer Ansprechstelle, und die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden (Art. 86–93 BGS).
Für einen Spielenden mit knappem Budget ist der Punkt bei diesen Marken ein anderer als bei den Schweizer Angeboten. Bei Swisslos und Loterie Romande gibt es eine von Anfang an zu setzende Verlustlimite. Bei einer Marke ohne Bewilligung muss der Spielende diese Grenze selbst halten, ohne dass ihn ein System dabei stützt.
Boomerang Bet: keine Schweizer Bewilligung
Boomerang Bet hat keine Schweizer Bewilligung. Es gelten die allgemeinen Regeln, dass nur Swisslos und Loterie Romande Sportwetten in der Schweiz anbieten dürfen. Eine gemeldete Lizenz ist nicht feststellbar, und eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS).
Es bleibt bei keinem Anschluss an das Sperrregister, keiner Schweizer Ansprechstelle und der möglichen Aufnahme in die Sperrliste der Gespa (Art. 86–93 BGS).
Bleibt die Frage nach der Steuer, die bei ausländischen Anbietern anders ausfällt. Gewinne von ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis von Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Wer dort spielt, sollte das vorher mit der kantonalen Steuerverwaltung klären. Diese Seite gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Steuerberatung.
Wann Limiten und Steuerfreibetrag den Unterschied machen
Zwei Zahlen entscheiden bei den bewilligten Veranstaltern über den Alltag: die Limiten und der Steuerfreibetrag. Beide werden regelmässig falsch dargestellt.
Bei den Limiten gilt: Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Die Senkung wirkt sofort, die Erhöhung nach Gesetz erst nach 24 Stunden. Swisslos und Loterie Romande setzen in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Ein Detail dazu, das man nicht verwechseln sollte: Bei Sporttip gilt die Oberlimite von CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren, während die allgemeine Verlustlimiten-Oberlimite CHF 9’999 beträgt. Und wer beim Thema Limits ein «Wettanbieter ohne Limit» sucht, sucht ein Produkt, das es im bewilligten Schweizer Markt nicht gibt.
Beim Steuerfreibetrag gilt: Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommensteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der Bundesfreibetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Der kantonale Freibetrag weicht davon ab — je nach Kanton. Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird, indem der Gewinn deklariert wird. Ein typischer Wetter gewinnt weit unter dieser Schwelle und zahlt deshalb weder Einkommensteuer noch Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Und es gibt keine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze.
Wer das für seine Situation klären will, fragt einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung. Diese Seite gibt allgemeine Informationen und keine Steuerberatung.
Häufige Fragen zu den bewilligten Wettanbietern in der Schweiz
Welche Wettanbieter sind in der Schweiz erlaubt?
Erlaubt sind Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Beide halten eine Veranstalterbewilligung für ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz und stehen unter Aufsicht der Gespa. Eine darüber hinausgehende Bewilligung existiert nicht, und eine Liste weiterer zugelassener Buchmacher gibt es nicht.
Wie viele Anbieter mit Schweizer Bewilligung gibt es, und für welche Kantone?
Es gibt zwei. Swisslos wird in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BS, BL, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Tessin und in Liechtenstein durchgeführt. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.
Woran erkennt man, dass ein Anbieter in der Schweiz bewilligt ist?
An zwei Angaben: der Veranstalterbewilligung und der Bewilligung pro Spiel nach dem Geldspielgesetz. Eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz, und sie wird von der Gespa beaufsichtigt. Eine ausländische Lizenz ist kein Ersatz, weil sie hier keine Kraft hat.
Was bedeutet die Sperrliste der Gespa für ausländische Anbieter?
Die Gespa veröffentlicht die Domains ausländischer Anbieter, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren. Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt. Die Sperrliste ist ein Zugangsfilter, kein Urteil über einzelne Marken.
Welcher Anbieter hat die besten Quoten, und was sagt eine Quote über die Marge?
Die Quoten lassen sich nur für das Ereignis und den Markt vergleichen, für den sie gelten. Aus den Quoten eines Marktes ergibt sich der Auszahlungsquotenschlüssel als 1 ÷ (1/Quote₁ + … + 1/Quoteₙ) über alle Ausgänge; die Marge ist 100 % minus dieser Wert. Bei zwei Ausgängen zu 1.90 liegt der Auszahlungsquotenschlüssel bei rund 95 % und die Marge bei rund 5 %.
Wie werden Gewinne aus Sporttip und Jouez Sport besteuert?
Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommensteuerfrei. Der Bundesfreibetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400); der kantonale Freibetrag weicht davon ab — je nach Kanton. Darüber behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird.
Rechtslage – einzahlungsbonusch.com
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