Gratis-Startguthaben bei Sportwetten: Was die Aktion unter dem Strich kostet

Updated Oktober 2026
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Alles zum Spielguthaben auf dieser Seite bezieht sich auf den Stand vom 29. Oktober 2026; die Bewilligungsangaben der Anbieter wurden gegen die Verzeichnisse der Gespa und die Bedingungen der beiden bewilligten Schweizer Veranstalter abgeglichen.

Ein Volleyballnetz am Sandstrand eines Sees, späte Nachmittagssonne, das Wasser liegt glatt im Hintergrund
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

«Gratis» ist das teuerste Wort im Schweizer Wettmarkt. Wer in der Schweiz ein Startguthaben ohne eigene Einzahlung sucht, sucht eine Sache, die es nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht überhaupt geben darf — und die, wenn sie kommt, meist zehn Franken gross und ausdrücklich nicht auszahlbar ist. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande ist dafür das sauberste Beispiel, das dieser Markt hergibt: CHF 10 Spielguthaben für alle, die innert sieben Tagen einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar, verteilt an sieben Aktionstagen zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026. Kein Einsatz, keine Einzahlung, keine Umsatzbedingung. Nur ein Code, ein Konto und ein Ablaufdatum.

Das ist der ganze Bauplan. Wer ihn verstanden hat, liest jedes Neukundenangebot dieses Marktes mit anderen Augen: Gratisspielguthaben nach Artikel 75 Absatz 2 BGS braucht die vorgängige Zustimmung der Gespa, und 2025 hat die Aufsicht ganze 24 solcher Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos erteilt. Zweiunddreissig Bewilligungen für ein ganzes Land und ein ganzes Jahr. Auf dieser Seite geht es deshalb nicht darum, wo es am meisten Gratisguthaben gibt. Es geht darum, was daran hängt, wenn eines kommt.

Gratisguthaben bei Schweizer Sportwetten: Was das überhaupt ist und was es nicht ist

Ein Gratisspielguthaben ist Buchgeld auf dem Spielerkonto. Es wird nicht eingezahlt, es wird gutgeschrieben — und genau darin liegt die Bedingung, die alles andere bestimmt. Der Gesetzgeber nennt es Gratisspielguthaben; der Markt sagt Gratiswette oder Freiwette, wenn er eine einzelne Wette meint; die Veranstalter selbst sprechen von Spielguthaben, wenn sie Kontostände meinen. Drei Wörter, drei verschiedene Dinge, und die Verwechslung ist der Anfang jedes Missverständnisses.

Ein leerer Wettschein aus Papier und ein Bleistift liegen auf einem Holztresen, warmes Licht einer Lampe
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus.

Was in der Schweiz dazukommt: Nur zwei Veranstalter dürfen überhaupt Sportwetten annehmen. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt — Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Wer in der Schweiz ein Neukundenangebot mit Startguthaben sucht, sucht also nicht unter zwanzig Anbietern, sondern unter zwei, und davon hängt alles Weitere ab: Wie oft eine Aktion läuft, wie hoch sie ausfällt, wie lange sie gilt. Kleiner Markt, wenig Bewegung, wenig Gratisguthaben. Wer etwas anderes verspricht, verspricht etwas, das nicht kommt.

Die beiden Veranstalter sind sauber getrennt, und das ist keine Formalität. Swisslos betreibt Sporttip im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein — zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ein Online-Konto gibt es jeweils nur für Personen, die in diesem Gebiet wohnen. Wer in Zürich sitzt, bekommt keinen Zugang zu Jouez Sport; wer in Genf sitzt, keinen zu Sporttip.

Und dann ist da der Wert. Ein Guthaben, das man nicht auszahlen kann, ist kein Geld. Es ist ein Gutschein mit Ablaufdatum, dessen Gegenwert davon abhängt, zu welchen Quoten man ihn einsetzt und was die Bedingungen mit dem Gewinn danach machen. Zehn Franken Gratisguthaben sind zehn Franken Einsatz — nicht zehn Franken Ertrag. Der Unterschied ist der ganze Punkt, und er lässt sich ausrechnen.

Was ein Gratisguthaben in einem Markt mit zwei Ausgängen durchschnittlich hergibt

Nehmen wir die Bedingungen der Loterie-Romande-Aktion: CHF 10 Spielguthaben, nicht auszahlbar, und ein Markt mit zwei Ausgängen zu je Quote 1.90 — ein Beispiel, kein quotierter Preis, es dient nur der Veranschaulichung. Die Auszahlungsquote dieses Marktes ergibt sich aus 1 geteilt durch (1/1.90 + 1/1.90), das sind rund 95 Prozent; die Marge des Veranstalters ist der Rest, also etwa 5 Prozent. Von den zehn Franken fliessen unter dieser Annahme im Schnitt rund 9,50 Franken als Gewinn zurück, und weil der Einsatz selbst nicht ausgezahlt wird, liegt der durchschnittliche Gegenwert des Guthabens rechnerisch in einem Band von etwa 9,40 bis 9,50 Franken. Die Bandbreite hat einen Grund: sie verschiebt sich mit der Quote und mit der Marge des Marktes, den man wählt.

Das ist keine Renditeprognose und keine Empfehlung — es ist der Durchschnitt über viele Wetten unter der Annahme, dass der Aktionsguthaben-Betrag genau einmal in einem Zwei-Weg-Markt gesetzt wird. Die Aussage, die daraus folgt, ist eng und nützlich: Ein nicht auszahlbares Guthaben ist ungefähr das wert, was in seinen Bedingungen steht — vorausgesetzt, die Frist ist lang genug, um es überhaupt einzusetzen, und der Markt ist liquide genug, dass die Quote nicht schon die Marge eingepreist hat. Bei einer Aktionsfrist von 30 Tagen ist die erste Voraussetzung unproblematisch. Die zweite hängt vom Wettprogramm ab, nicht von der Aktion.

Warum «ohne Einzahlung» in der Schweiz kein Zufall ist

Dass ein Startguthaben keine Einzahlung verlangt, ist hier kein Marketingeinfall, sondern eine Aufsichtsfrage. Artikel 75 Absatz 2 BGS macht freie Spiele und Gratisspielguthaben zustimmungspflichtig: Wer Gratisguthaben verteilen will, muss vorher die Gespa fragen. Die Zustimmungspraxis der Aufsicht ist restriktiv, und das erklärt die Form, in der die beiden einzigen bewilligten Aktionen auftreten. Sie sind an eine Aktionstage-Zahl gebunden, an ein Kontingent, an einen Verwendungszweck und an ein Verfallsdatum. Eine Kette von Dauerangeboten ohne Einzahlung gibt es in der Schweiz nicht, und sie kann es nach dieser Regel auch nicht geben.

Für Spielende heisst das: Wenn ein Schweizer Angebot mit «Gratisguthaben ohne Einzahlung» auftritt, gibt es drei Dinge zu prüfen — wer das Guthaben gibt, ob der Veranstalter in der Schweiz überhaupt bewilligt ist, und was die Aktionsbedingungen als Verwendungszweck nennen. Kein Live-Angebot, kein Pop-up und keine Werbeanzeige sagt einem, ob eine Gespa-Zustimmung dahintersteht. Die Bedingungen des Veranstalters tun es.

Drei Fristen, die über den Wert entscheiden

Jede Aktionsbedingung, die das Guthaben selbst nicht kostet, kostet Zeit. Die erste Frist ist die Gültigkeitsdauer des Guthabens: 30 Tage in der Patinoires-et-Stades-Aktion. Die zweite ist die Aktionsdauer, in der man den Code überhaupt einlösen kann: sieben Tage nach Erhalt des Codes, über sieben Aktionstage hinweg verteilt. Die dritte ist die Frist zwischen Gutschrift und Wette — und hier zeigt sich, warum man die Bedingungen zweimal lesen sollte. Steht in den Teilnahmebedingungen, dass das Guthaben in sieben Tagen eingesetzt werden muss, hat der Spieler keine 30 Tage, sondern eine Woche, um einen Markt zu finden, den er auch spielen will. Wer das übersieht, verliert nichts — aber er gewinnt auch nichts.

Bei Gratisspielguthaben gibt es keine Rückzahlung des Einsatzes. Wer es nicht einsetzt, verliert es nicht, weil er es nie besessen hat. Nur: es verfällt, und mit ihm der Anlass, in diesem Zeitraum überhaupt eine Wette zu platzieren. Der Veranstalter hat also nichts verloren und einen Kontakt gewonnen. Diese Rechnung muss man nicht moralisch nehmen, aber kennen sollte man sie.

Rechtslage: Warum Gratisguthaben in der Schweiz eine Bewilligung braucht

Online-Sportwetten sind nach Schweizer Recht ein Grossspiel. Das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e) regelt sie, und die Aufsicht liegt bei der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat, das am 1. Januar 2021 in Kraft trat. Nicht die ESBK — die ist für Casinos zuständig. Wer «die Lizenz» eines Schweizer Wettveranstalters prüfen will, prüft also nicht eine Lizenz, sondern die Bewilligung: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel, nach Artikel 21 bis 25 BGS. Und diese Bewilligung «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Sie ist kein internationaler Pass.

Ein Bergdorf mit Holzhäusern im Schnee, Rauch steigt aus einem Kamin, später Nachmittag mit tiefem Licht
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Daraus folgt mehr, als auf den ersten Blick scheint. Ein ausländischer Anbieter, der in der Schweiz um Spielende wirbt, hat keine Bewilligung für die Schweiz — und sein ausländischer Schein, sei es Curaçao, Malta, Deutschland oder ein anderes Land, hat nach Artikel 4 BGS in der Schweiz keine Kraft. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Wettveranstalter, weil es keine weiteren gibt. Die Gespa publiziert nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.

Was gesetzt werden darf, ist ebenfalls abschliessend geregelt. Erlaubt sind Sportwetten auf Sportveranstaltungen — nicht auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen. Die Gespa führt eine Liste der zugelassenen Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS): Qualifikationsrunden nur, wenn sie auf der Liste stehen; Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind; Ranglistenwetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet; Wetten auf Trainingsläufe nie. Ecken- und Kartenmärkte finden sich auf der Liste nicht, und eine Esport-Sektion ebenfalls nicht. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und live, sofern der Veranstalter eine entsprechende Bewilligung hält. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Das Cash-Out dagegen ist nicht reguliert: Es ist eine Funktion jedes Veranstalters, keine gesetzlich verbürgte Möglichkeit, und dementsprechend steht in den Bedingungen, was der Veranstalter anbietet — nicht, was das Gesetz verspricht.

Der Spielerschutz ist der zweite Teil der Rechtslage. Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, ein Konto pro Person mit verifizierter Identität (Art. 47 bis 52 VGS). Ein System mit festen staatlichen Einzahlungsobergrenzen gibt es in der Schweiz nicht; Limiten setzen die Spielenden selbst, und der Veranstalter muss Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat verlangen (Art. 87 VGS). Senken wirkt sofort, Erhöhen nach Gesetz nach 24 Stunden — die beiden Schweizer Veranstalter wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Dazu kommt die Spielsperre nach Artikel 80 bis 82 BGS: die Sperre überschuldeter oder spielsuchtgefährdeter Personen und die Selbstsperre, festgehalten in einem gemeinsamen Register gesperrter Personen. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben, unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 84, 81 VGS); eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Gesperrte und minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).

Bei den Zahlungen gilt eine Regel, die jede Diskussion über schnelle Auszahlung erledigt: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausgezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen und Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettmarkt nicht. Eine Kreditgewährung an Spielende ist untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Und: Die Schweiz kennt kein Instrument, mit dem Banken oder Kartenherausgeber Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten sperren. Wer das behauptet, behauptet etwas, das es nicht gibt.

Bei der Steuer gilt es, zwei Dinge auseinanderzuhalten. Gewinne aus einem in der Schweiz bewilligten Grossspiel — die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich — sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400); der kantonale Freibetrag weicht davon ab, also «je nach Kanton» und nie eine einzelne kantonale Zahl. Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die man über die Deklaration in der Steuererklärung zurückholt. Ein normaler Wettender bleibt weit darunter: keine Einkommenssteuer, keine Verrechnungssteuer. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis etwa des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als voll steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Eine Schweizer Wettsteuer auf den Einsatz existiert nicht. Steuerfragen klärt man mit dem Steuerberater oder der kantonalen Steuerverwaltung.

Was ein ausländisches Angebot mit Schweizer Kennzahlen nicht kann

Wechseln wir für einen Absatz auf die andere Seite des Zauns. Ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung darf hier keine Sportwetten veranstalten; das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat — bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spieler selbst wird nach der Praxis des Bundesamts für Justiz nicht bestraft. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Schutz- und Fair-Play-Kontrollen existieren nicht.

Wer trotzdem dort spielt, spielt ohne die drei Dinge, die die Schweizer Bewilligung ausmachen: keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Rechtsschutzmöglichkeit, keine Einbindung in die Schweizer Spielerschutzpflichten. Dazu kommt die Sperrliste: Die Gespa publiziert eine Liste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS-Sperre blockieren (Art. 86 bis 93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt — Domain-Hopping, bei dem die Aufsicht Interwetten und Bet-at-Home namentlich nennt und bet365 als auf der Liste stehend führt.

Die ehrliche Formulierung ist keine der beiden Seiten. Ausland heisst: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, Gewinne nach kantonalem Recht steuerbar. Bewilligt heisst: voller Schweizer Schutz, aber nur zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste von Sportarten und Märkten, eine Wohnsitzvoraussetzung und eine Identitätsprüfung. Keine der beiden Varianten ist von Haus aus «die sichere Wahl».

Spielerschutz: Warum ein Startguthaben keine Verlustlimite ersetzt

Hier wird es unbequem, und zwar für die Aktion selbst. Ein Gratisguthaben ist eine Einladung, und eine Einladung ist keine Limit-Setzung. Wer sich bei Swisslos registriert, muss vor der ersten Teilnahme an Sporttip Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999; wer unter 21 Jahre alt ist, bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich — und weil die Erhöhung der Verlustlimite drei Tage Vorlauf hat, ist sie auch kein Knopf, den man in einem Impuls drückt.

Bei der Loterie Romande gelten Einzahlungen von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, höhere Gewinne auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen; Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Bei Swisslos wiederum lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.

Wie das zusammenspielt, merkt man erst, wenn das Gratisguthaben auf dem Konto steht. Es liegt neben dem eigenen Guthaben. Es hat kein eigenes Limit, und es zählt in der Verlustrechnung nicht so, als wäre es eigenes Geld — bis es in eine Wette fliesst. Ab dem Moment ist es ein Einsatz wie jeder andere. Der einzige Schutz gegen das Ungleichgewicht zwischen «geschenkt» und «mein Geld» ist die Verlustlimite, und die setzt man, bevor man diese Wette platziert, nicht danach. Wer die Limite erst nach der ersten Auszahlung setzt, setzt sie zu einem Zeitpunkt, an dem die Versuchung schon einen Referenzpunkt hat.

Die Aufsicht selbst liefert den Gegenbeweis zur Annahme, im Schweizer Markt funktioniere Spielerschutz überall. Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt: An Verkaufsstellen wurde in 47.5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer den Verkaufsstellenschutz der Schweiz für streng hält, hat diese Zahl noch nicht gelesen. Sie betrifft den stationären Handel, nicht die Online-Registrierung mit Identitätsprüfung — aber sie zeigt, wo die Lücken liegen. Das eigene Online-Konto schützt einen nur, wenn man die Werkzeuge darin selbst bedient: Limiten, Selbstsperre, die Liste gesperrter Personen. Ein Gratisguthaben bedient keines davon.

Eine Registrierung, drei Prüfungen

Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.

Diese drei Prüfungen kosten Zeit, und sie sind der Punkt, an dem die Bequemlichkeit aufhört. Der Ausweis, die Adresse, der Registereintrag — nichts davon lässt sich durch ein Gratisguthaben umgehen, weil das Gratisguthaben auf ein verifiziertes Konto aufgeschaltet wird. Genau das ist die Konstruktion, an der eine unverifizierte Registrierung scheitert. Wer in der Schweiz eine Wette platzieren will, braucht vorher ein Konto mit Namen und Wohnsitz. Nicht danach.

Neukundenangebote mit Startguthaben: Was wirklich dranhängt

Die Frage, die dieser Abschnitt beantwortet, klingt harmlos: Was gibt es gerade? Sie ist es nicht. In der Schweiz gibt es keine Boni-Schlacht, weil es zwei Veranstalter gibt und weil jede Gratisaktion eine Gespa-Zustimmung braucht. Was es gibt, sind zeitlich befristete Aktionen mit Kontingent, und die Menge der Aktionen ist klein: 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos.

Gleichzeitig kursieren Angebote, die wie Neukundenangebote mit Startguthaben aussehen und keine sind. Auf ausländischen Seiten heisst «Bonus» meist nicht Guthaben, sondern etwas anderes, und wer eine Schweizer Aktion sucht, sollte den Unterschied kennen, bevor er seine Ausweisdaten hochlädt. Die drei Fragen, mit denen man jedes Angebot zerlegt, lauten:

Zu diesen drei Fragen gehört eine vierte, die oft übersehen wird: Wie hoch ist das Guthaben überhaupt? Die Loterie-Romande-Aktion von 2025 und 2026 gab CHF 10. Nicht CHF 100, nicht CHF 50. Zehn Franken sind eine kleine Freiwette, und wenn man sie korrekt einordnet, ist das kein Fehler des Veranstalters, sondern die realistische Grösse eines Marktes mit zwei Anbietern. Wer auf eine zweite, hochwertigere Aktion wartet, wartet in der Schweiz nicht auf mehr Auswahl, sondern auf neue Zustimmungen der Aufsicht. Die kamen 2025 in begrenzter Zahl.

Auch deshalb lohnt die Trennung zwischen Aktion und Produkt. Eine Aktion ohne Einzahlung ist eine einmalige Sache mit Verfall. Das Produkt darunter — Quoten, Märkte, Auszahlung — bleibt und ist das, womit man nach der zweiten Woche zu tun hat. Wer wegen zehn Franken Gratisguthaben ein Konto eröffnet, in dem er danach nicht wetten will, hat zehn Franken gewonnen und einen Aufwand gemacht.

Was neben der Gratisaktion an Wert entsteht

Die Werbung spricht gern von Boosts, und hier lohnt ein genauer Blick, weil die Bedingungen dieser Instrumente den Wert einer Aktion schnell wieder wegfressen. Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online (Prematch, Live, Systemwetten) und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Der Sprung von vier auf fünfzehn Voraussagen ist gewaltig, und die Prozentzahlen werden nicht auf den Einsatz, sondern auf den Nettogewinn gerechnet — eine Verwechslung, die den Boost grösser erscheinen lässt, als er ist.

Quotenboosts bei Sporttip gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Dasselbe gilt für einen Abbruch: Eine Einzelwette wird zurückbezahlt, wenn das Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt wird; in Kombinationswetten erhält die betroffene Voraussage Quote 1.00. Der Boost, der daran hing, ist weg.

Ein Instrument, das regelmässig als Gratisleistung missverstanden wird, ist das Cash-Out. Es ist keines. Der Cash-Out-Betrag bei Sporttip liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; ein Anspruch auf Cash-Out für jede Wette besteht nicht. Und wer den Absprung nimmt, verzichtet auf die Differenz.

Beide Schweizer Veranstalter im Vergleich — und was das Ausland dazu sagt

Die Übersicht der Bewilligungsverhältnisse

Für die eilige Leserin zuerst die Zuordnung, dann die Einordnung.

Die Bewilligungsangaben wurden gegen die Verzeichnisse der Gespa und die Bedingungen der beiden bewilligten Veranstalter abgeglichen. Für die ausländischen Marken gibt es in der Schweiz nichts abzugleichen: Eine ausländische Bewilligung entfaltet nach Artikel 4 BGS hier keine Wirkung, und die Gespa publiziert keine Liste bewilligter ausländischer Anbieter, sondern eine Sperrliste der blockierten Domains.

Swisslos mit Sporttip: Das Aktion-Kontingent und die 365 Tage

Beginnen wir mit dem Veranstalter, der die breitere Fläche bedient. Swisslos ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung ist eine Schweizer Bewilligung für ein Grossspiel: eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), unter Aufsicht der Gespa. Ein Online-Konto gibt es für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet — die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.

Die Verlustlimiten stehen vor der ersten Teilnahme: 1, 7 und 30 Tage, Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000, Senkung sofort, Erhöhung nach 72 Stunden, freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage zusätzlich. Der Mindesteinsatz bei Sporttip liegt bei CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette; Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer mit kleinen Beträgen arbeitet, wird von der Untergrenze nicht berührt. Wer Systemwetten spielt, hat hier den grösseren Spielraum — und wer ihn nutzt, sollte die Quote-Kombination vorher durchdenken.

Beim Guthaben lohnt der Blick auf die Auszahlungsregeln, weil sie bei Gratisspielguthaben enden. Spielguthaben zahlt Swisslos innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen, und Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Zwei kostenlose Auszahlungen pro Jahr sind für einen Gelegenheitswettenden ausreichend und für einen aktiven Spieler knapp. Die dritte kostet dann etwas, und wer diesen Rhythmus kennt, plant seine Abhebungen danach.

Das Aufladen läuft über die Zahlungsarten des Veranstalters. Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen (Mindestbetrag CHF 20); in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Swisslos bietet PostFinance Pay als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos an; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Wer keinen Einzahlungsschein mehr kennt, ist hier richtig, aber die Limite bleibt dieselbe.

Zum Produkt gehören Funktionen, die man kennen sollte, weil sie Wert und Risiko verschieben. Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer (etwa Fussball 90 Minuten) plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind.

Zwei Regeln aus dem Kleingedruckten haben direkten Einfluss auf den Ertrag. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich bei Sporttip nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Und der Gewinnbetrag einer Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote — bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten —, wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Die zweite Rundung arbeitet gegen den Spieler, nicht gegen den Veranstalter. Bei einer Wette mit CHF 1 Einsatz ist das eine Randnotiz. Bei einer mit CHF 1’000 ist es eine Rechnung.

Bleibt eine unbequeme Wahrheit zum Schluss. Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; höhere Gewinne gehen bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Die Frist von 26 Wochen klingt grosszügig, bis man sie mit dem Verfall von Buchgeld kombiniert: Was nicht abgeholt wird, ist nach Ablauf weg. Das ist die Verlustlimite, die niemand selbst setzt.

Fazit. Was diesen Anbieter auszeichnet, ist nicht die Aktion, sondern die Bandbreite an Betriebsregeln, die er offenlegt: eine Einzahlungslimite auf Antrag, eine Produktsperre von 1 bis 180 Tagen, klare Einsatzgrenzen und eine Auszahlungsgebühr, die erst ab der dritten Überweisung greift. Wer ein Konto will, das er über Jahre führt und dessen Regeln er nachlesen kann, findet hier das vollständigere Regelwerk des Schweizer Marktes. Die 26-Wochen-Frist für nicht abgeholte Gewinne und die Rundung auf 5 Rappen gehören zur gleichen Kategorie: Kleinigkeiten für einen Gelegenheitsspieler, echte Posten für jemanden, der grösser setzt.

Loterie Romande mit Jouez Sport: Die Aktion mit Kontingent und Verfallsdatum

Die Loterie Romande ist der zweite Veranstalter, der in der Schweiz Sportwetten anbieten darf, ebenfalls mit einer Schweizer Bewilligung für ein Grossspiel — Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, unter Aufsicht der Gespa. Sie veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Für einen Online-Zugang muss man in einem dieser sechs Kantone wohnhaft sein. Ein Konto für einen Zürcher gibt es nicht, und das ist keine Kulanzfrage, sondern eine Gebietsfrage.

Die Limiten des Anbieters sind grosszügig auf der Einzahlungsseite und streng auf der Auszahlungsseite des Gratisguthabens. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage erlaubt, das Wallet-Guthaben darf ebenfalls höchstens CHF 10’000 betragen. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Wer den Wert einer Gratisaktion bewerten will, hat hier die Antwort in einer Zeile: Das Guthaben kann nur gespielt werden, und der Gewinn daraus folgt den normalen Auszahlungswegen — bis zur Schwelle von CHF 1’000 ins Wallet, darüber auf das Bankkonto.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» ist das Beispiel, an dem sich der ganze Markt erklären lässt. Sie lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Keine Einzahlung, kein Umsatzerfordernis, kein Mindesteinsatz. Die Bedingungen sind so kurz, dass man sie an einem Bildschirmabschnitt lesen kann, und genau darin liegt ihr Wert: Bei einem Umsatzerfordernis von mehreren Tausend Franken kann die Aktion noch so gut aussehen, der Spielende zahlt die Differenz über die Marge zurück. Hier gibt es keine solche Differenz. Es gibt zehn Franken Buchgeld und eine Frist.

Der Verwendungszweck ist dabei der entscheidende Begriff. Bei beiden Schweizer Veranstaltern ist Gratisspielguthaben nicht auszahlbar — bei Swisslos ebenso wie bei der Loterie Romande. Ein Gewinn aus diesem Guthaben unterliegt den normalen Auszahlungsregeln, das Guthaben selbst nie. Wer CHF 10 Aktionsguthaben in eine Wette mit Quote 2.10 setzt und gewinnt, erhält den Gewinn auf das Spielerkonto, aber nicht die zehn Franken Einsatz, weil die nie sein Geld waren. Bei einer Gratiswette ohne Rückzahlung des Einsatzes ist das die wirtschaftlich korrekte Konstruktion — und wer sie nicht kennt, sucht nach einem Fehler, den es nicht gibt.

Zum Horizontalen: Die Westschweizer Veranstalterin betreibt 2’350 Verkaufsstellen und beschäftigt 221 Mitarbeitende. Diese Zahlen sagen nichts über Quoten, aber viel über die Struktur. Wer in der Westschweiz wohnt und seine Wette gelegentlich am Schalter abgeben will, hat ein dichtes Netz; wer ausschliesslich online spielt, merkt davon wenig.

Fazit. Beim Westschweizer Veranstalter entscheidet nicht die Höhe des Gratisguthabens über den Wert, sondern die Kombination aus Kontingent, Aktionstagen und Gültigkeitsdauer: 7’000 Stück für 7 Aktionstage und 30 Tage Gültigkeit beschreiben ein Fenster, in dem die Aktion tatsächlich spielbar ist, und ein Spieler, der im März 2026 nur die Verkaufsstellen in Erinnerung hatte, hatte den Code bereits verpasst, wenn er ihn dort suchte statt im Stadion. Was von der Aktion bleibt, ist eine Null: kein Umsatzerfordernis, keine Mindesteinsatzschwelle, keine Rückzahlung des Einsatzes bei einem Gewinn. Ein solches Angebot wird nicht mit dem Kontostand bezahlt, sondern mit dem eigenen Kontoblick — es setzt voraus, dass man den Code findet und die Frist kennt.

Betclic: Ohne Schweizer Bewilligung

Betclic hat keine Schweizer Bewilligung. Das ist die erste Zeile, die zählt, weil nur Swisslos und die Loterie Romande in der Schweiz Sportwetten anbieten dürfen. Die ausländische Bewilligung, über die der Anbieter verfügt, ist nicht bekannt; in der Schweiz hat sie nach Artikel 4 BGS jedenfalls keine Kraft. Die Marke ist nicht mit dem Schweizer Sperrregister verbunden, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, und die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.

Was das praktisch bedeutet, ist keine Formalie. Eine Auseinandersetzung über eine Wette, eine Sperrung des Kontos oder ein nicht ausgezahlter Gewinn endet nicht in der Schweiz, sondern dort, wo der Anbieter sitzt. Und wer sich sperren lassen will, muss wissen, dass die Schweizer Spielsperre hier nicht greift: Das schweizweite Register gesperrter Personen gilt für die bewilligten Anbieter, nicht für einen Veranstalter ohne Bewilligung.

Fazit. Der Anbieter steht hier als Referenzpunkt, nicht als Empfehlung: Wer sein Angebot mit dem der beiden Schweizer Veranstalter vergleicht, vergleicht ein Produkt auf einer anderen Rechtsgrundlage, und die Differenz liegt nicht in den Quoten, sondern im Rechtsweg. Die Sperrliste ist inzwischen über 671 Domains lang und wird laufend nachgeführt — wer heute eine Adresse aufruft, kann in einer Woche eine andere brauchen.

Fezbet: Ohne Schweizer Bewilligung

Fezbet hat keine Schweizer Bewilligung, und damit gilt für den Anbieter dieselbe Ausgangslage: keine Veranstalterbewilligung, keine Spielbewilligung nach BGS, keine Aufsicht durch die Gespa. Die im Ausland angegebene Bewilligung hat in der Schweiz nach Artikel 4 BGS keine Wirkung.

Der wichtigste Unterschied zu einem bewilligten Anbieter ist nicht die Quote, sondern die Zurechnung. Wer gegen einen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung vorgehen will, braucht ein Verfahren in dessen Jurisdiktion. In der Schweiz hat der Veranstalter keine Niederlassung, die man belangen könnte, und die Aufsicht hat keine Handhabe, die über die Sperrliste hinausgeht.

Fazit. Bei diesem Anbieter entscheidet sich die Bewertung an einer Stelle, an der ein Schweizer Spieler kaum Einfluss hat: Was passiert, wenn es nicht rund läuft — Konto geschlossen, Auszahlung strittig? Beim bewilligten Veranstalter gibt es dafür den Schweizer Rechtsweg und eine Aufsicht. Hier gibt es die Adresse, unter der die Marke firmiert sie ist die ganze Antwort.

WirWetten: Ohne Schweizer Bewilligung

WirWetten verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Nur die beiden interkantonal zugelassenen Veranstalter dürfen in der Schweiz Sportwetten annehmen; ein anderer Anbieter handelt ohne Veranstalterbewilligung und ohne Bewilligung pro Spiel. Die Bewilligung, die im Ausland angegeben wird, entfaltet hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Eine Verbindung zum Schweizer Sperrregister fehlt, Schweizer Rechtsschutz ebenso, und die Domains können per DNS blockiert werden.

Für jemanden, der in der Schweiz wohnt, hat das eine Folge, die über die Rechtstheorie hinausgeht: Die Verlustlimiten, die er bei einem bewilligten Anbieter vor der ersten Wette setzen muss, sind hier nicht vorgeschrieben. Es gibt keinen Mechanismus, der einen Höchstbetrag für einen Tag, eine Woche oder einen Monat verlangt.

Fazit. Ein Anbieter dieser Gruppe lässt sich nicht nach Schweizer Massstäben messen, und das ist die eigentliche Feststellung: Ob Schutzmechanismen eingebaut sind, hängt allein von den Firmenregeln ab, nicht von einer Aufsicht. Wer die Regeln im Vorfeld nicht prüft, weis erst nach dem ersten Streitfall, was sie wert waren.

20Bet: Ohne Schweizer Bewilligung

20Bet hat keine Schweizer Bewilligung. Es gilt die Feststellung, dass nur Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten in der Schweiz veranstalten dürfen; für diesen Anbieter besteht kein Bewilligungsverhältnis nach BGS, keine Aufsicht durch die Gespa und keine Anbindung an das schweizerische Sperrsystem. Die im Ausland ausgewiesene Bewilligung bindet die Schweizer Behörden nicht.

Wer dort ein Konto führt, hält es in einem Rechtsraum, den die Schweiz nicht kontrolliert. Das betrifft nicht nur die Auszahlung, sondern auch die Frage, welche Daten über das Konto gespeichert werden und wer sie einsehen kann — ein Punkt, der bei einem Schweizer Veranstalter durch die Identitätsprüfung und das Aufsichtsrecht geregelt ist.

Fazit. Der Unterschied zu einem bewilligten Anbieter liegt nicht im Wettprogramm, sondern darin, welche Instanz bei Streit entscheidet: hier die Geschäftsstelle des Anbieters, dort zusätzlich die Aufsicht und der Schweizer Rechtsweg. Ein Spieler, der diese beiden Dinge gleich gewichtet, gewichtet das Wettprogramm zu hoch.

Rainbet: Ohne Schweizer Bewilligung

Rainbet hat keine Schweizer Bewilligung. Damit fehlt dem Anbieter die Grundlage, in der Schweiz Sportwetten zu veranstalten — keine Veranstalterbewilligung, keine Bewilligung pro Spiel, keine Unterstellung unter die Gespa. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz nach Artikel 4 BGS keine Kraft; eine Verbindung zum Schweizer Sperrregister besteht nicht, und Schweizer Rechtsschutz gibt es nicht. Die Domains können auf die Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.

Für Leser dieser Seite ist die relevante Konsequenz eine steuerliche. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber einzelne Kantone behandeln sie als Einkommen — Thurgau etwa als voll steuerbares Einkommen unabhängig von der Höhe. Was beim bewilligten Veranstalter bis zum Freibetrag steuerfrei bleibt, kann hier im Kantonsvergleich unterschiedlich ausfallen.

Fazit. Wer ausländische Gewinne erzielt, sollte vor dem ersten grösseren Treffer die kantonale Steuerpraxis ansehen. Das ist keine Spielregel des Anbieters, sondern eine Frage der Wohnadresse — und damit die Stelle, an der ein ausländisches Konto die Schweizer Besteuerung nicht umgeht.

MyStake: Ohne Schweizer Bewilligung

MyStake hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; der Anbieter verfügt über keine Bewilligung nach BGS, steht nicht unter Gespa-Aufsicht und ist nicht an das Schweizer Sperrsystem angebunden. Die im Ausland angegebene Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung; die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.

Die Auszahlungsseite ist bei diesem Anbietertyp die praktischste Stelle, an der man die Differenz bemerkt. Bei den bewilligten Schweizer Veranstaltern ist die Auszahlung an ein Konto auf den eigenen Namen gebunden (Art. 50 Abs. 2 VGS) — anonyme und Krypto-Auszahlungen gibt es dort nicht. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung ist die zulässige Auszahlungsmethode allein eine Frage der Geschäftsbedingungen, und damit eine, die sich ändern kann, ohne dass eine Schweizer Stelle ein Wort mitzureden hat.

Fazit. Der Anbieter illustriert einen einfachen Zusammenhang: Wo kein Schweizer Recht gilt, wird die Auszahlung zum Bedingungswerk des Anbieters. Ob das im Einzelfall gut ausgeht, sagt das über die Marke noch nichts — es sagt nur, wovon es abhängt.

bet-at-home: Ohne Schweizer Bewilligung

bet-at-home hat keine Schweizer Bewilligung. Die Marke gehört zu den Anbietern, die die Gespa im Zusammenhang mit Domain-Hopping namentlich nennt — also zu den Fällen, in denen eine blockierte Domain innert Stunden durch eine neue ersetzt wird und die Sperrliste nachgeführt werden muss. Die Zulassung, in der Schweiz Sportwetten zu veranstalten, fehlt; eine ausländische Bewilligung hat hier keine Kraft (Art. 4 BGS), und weder der Schweizer Rechtsschutz noch das Sperrregister gelten für das Konto.

Das Domain-Hopping ist der Punkt, an dem die Rechtslage praktisch wird. Eine DNS-Sperre ist keine Konto-Schliessung: Der Anbieter bleibt erreichbar, wenn er rechtzeitig umzieht. Eine Domain ist entsprechend keine vertrauenswürdige Beständigkeit.

Fazit. Die Konstruktion ist der Punkt: Die Blockade trifft die Adresse, nicht den Verfügungsberechtigten, und wer sein Konto über eine gesperrte Adresse verwaltet, weis nicht, wo es nächste Woche erreichbar ist. Eine Domain, die wechselt, ist kein Geschäftssitz.

BetPanda: Ohne Schweizer Bewilligung

BetPanda hat keine Schweizer Bewilligung. Auch hier gilt: Sportwetten in der Schweiz dürfen nur die beiden interkantonal zugelassenen Veranstalter anbieten. Der Anbieter verfügt nicht über eine Veranstalterbewilligung und keine Bewilligung pro Spiel, steht nicht unter Aufsicht der Gespa und ist nicht an das Schweizer Sperrsystem angeschlossen. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz nach Artikel 4 BGS keine Wirkung, der Schweizer Rechtsweg steht nicht offen, und die Domain kann per DNS blockiert werden.

Zwei Dinge fehlen, und beide betreffen den Kern dieser Seite: keine Verlustlimiten, die vor der ersten Wette verlangt werden, und kein Gratisspielguthaben im Sinne des BGS. Ein «Bonus» auf einer solchen Seite ist eine Geschäftsbedingung des Anbieters, kein bewilligtes Gratisspielguthaben nach Artikel 75 Abs. 2 BGS.

Fazit. Hier zeigt sich die Grenze des Vergleichs: Was auf ausländischen Seiten «Bonus» heisst, unterliegt keiner Gespa-Zustimmung, weil es für diese Anbieter keine Schweizer Zustimmung geben kann. Ob die Bedingungen fair sind, weis man erst, wenn man sie liest — und niemand prüft sie nach.

Die Übersicht der Bewilligungsverhältnisse

Für die eilige Leserin zuerst die Zuordnung, dann die Einordnung.

Marke Bewilligung in der Schweiz Veranstalter oder Bewilligung, wie im Markt wiedergegeben
Swisslos Sporttip Ja — Grossspiel nach BGS, Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; Bewilligung für Sporttip
Loterie Romande Jouez Sport Ja — Grossspiel nach BGS, Aufsicht Gespa Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne; Bewilligung für Jouez Sport
Betclic Keine Schweizer Bewilligung Ausland; hier keine Wirkung (Art. 4 BGS)
Fezbet Keine Schweizer Bewilligung Ausland; hier keine Wirkung (Art. 4 BGS)
WirWetten Keine Schweizer Bewilligung Ausland; hier keine Wirkung (Art. 4 BGS)
20Bet Keine Schweizer Bewilligung Ausland; hier keine Wirkung (Art. 4 BGS)
Rainbet Keine Schweizer Bewilligung Ausland; hier keine Wirkung (Art. 4 BGS)
MyStake Keine Schweizer Bewilligung Ausland; hier keine Wirkung (Art. 4 BGS)
bet-at-home Keine Schweizer Bewilligung Ausland; im Zusammenhang mit Domain-Hopping genannt
BetPanda Keine Schweizer Bewilligung Ausland; hier keine Wirkung (Art. 4 BGS)

Zwei Bewilligungen und acht ausländische Marken in einer Tabelle — das ist die ganze Auswahl in diesem Land. Der Abstand in der Spalte «Bewilligung in der Schweiz» ist kein Qualitätsgefälle, sondern ein Rechtsverhältnis. Wer die Tabelle liest, erfährt aus ihr nicht, welcher Anbieter die besseren Quoten hat. Das steht in keiner Bewilligung. Was in der Bewilligung steht, ist der Rechtsweg und die Aufsicht — und wer in der Schweiz eine Wette abschliesst, sollte wissen, welches von beidem er mit dem Klick auf «setzen» aufgibt.

Die Gleichförmigkeit der rechten Spalte bei den unteren acht Marken ist kein Zufall, sondern die rechtliche Realität: Ausland bedeutet in der Schweiz keine gültige Bewilligung. Wer eine Schweizer Zulassung sucht, findet sie nur bei den ersten beiden Veranstaltern. Der Vergleich auf dieser Grundlage zeigt dem Spieler, was er bei einem Anbieter prüfen kann — und wo er bei den ausländischen Marken auf eine Aufsicht verzichtet, die es dort schlicht nicht gibt.

Wo man sich vergewissert, bevor man einen Franken einsetzt

Ein Gratisguthaben ist eine Entscheidung, die man in einer Minute trifft und monatelang mit sich trägt, wenn man danach regelmässig dort wettet. Die Prüfung selbst dauert länger als die Anmeldung, aber sie folgt einem kurzen Ablauf, und wer ihn einmal durchgeht, wiederholt ihn bei jedem Anbieter in derselben Reihenfolge.

Die erste Frage ist die Bewilligung. Steht der Anbieter auf der Liste der bewilligten Veranstalter, und in welchem Vertragsgebiet darf man als Person mit dem Wohnort das Konto führen? Bei Swisslos ist Sporttip im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein verfügbar, bei der Loterie Romande in Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Wer ausserhalb dieser Gebiete wohnt, prüft zuerst das, denn eine Registrierung ausserhalb führt entweder zur Ablehnung oder zu einem Konto, das man nicht halten darf.

Die zweite Frage ist das Geld. Wo ist der Mindestbetrag für eine Wette? Bei Sporttip liegt er bei CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten. Wo liegen Höchsteinsatz und Systemwetten-Obergrenze? Bei CHF 1’000 und CHF 10’000. Und wie oft kann man kostenlos abheben? Zweimal innerhalb von 365 Tagen. Diese drei Zahlen entscheiden darüber, ob ein Konto, das mit einem Gratisguthaben begonnen hat, im Alltag gelebt wird oder ob der Aufwand den Nutzen frisst.

Die dritte Frage ist die Steuer. Gewinne aus in der Schweiz bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei, ab dem 1. Januar 2026 liegt der Bundesfreibetrag bei CHF 1’071’000; darüber werden 35 Prozent Verrechnungssteuer einbehalten und über die Deklaration zurückgeholt. Der kantonale Freibetrag weicht ab. Für einen normalen Wettenden ist die Sache einfach, für einen grossen Gewinn nicht — Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen.

Die vierte Frage ist die, die am wenigsten gestellt wird. Welche Werkzeuge hat das Konto selbst? Bei Swisslos gibt es die Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage vor der ersten Teilnahme — Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000 —, eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage und die produktbezogene Selbstsperre für 1 bis 180 Tage. Wer diese Werkzeuge nicht findet, findet sie auch später nicht.

Die fünfte Frage ist der Verwendungszweck des Gratisguthabens. Steht in den Aktionsbedingungen ein Mindestquote, ein Mindesteinsatz oder eine Frist? Bei der Loterie-Romande-Aktion von 2025 und 2026 waren es sieben Franken Startchance ohne solche Hürden: CHF 10 Guthaben, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Wer die Bedingungen liest, weis mehr über den Wert des Angebots als aus jeder Werbeanzeige.

Der letzte Punkt ist keiner zum Nachschlagen, sondern einer zum Entscheiden. Ein Konto, das mit einem Gratisguthaben beginnt, ist ein Konto, das ein Anbieter gewinnen will. Ob der Anbieter es behält, entscheidet sich nicht in der Anmeldung, sondern nach dem ersten Monat — und ob es gewonnen werden soll, ist keine Frage der Quote, sondern die Frage, was einem der Rechtsweg unter dem Konto wert ist.

Häufige Fragen zum Startguthaben bei Schweizer Sportwetten

Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben ohne eigene Einzahlung?

Ein Gratisspielguthaben ohne Einzahlung braucht die vorgängige Zustimmung der Gespa. Solche Aktionen gibt es, sie sind aber selten und zeitlich begrenzt. 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos. Eine dauerhaft verfügbare Gratisaktion ohne Einzahlung ist in der Schweiz nicht zu erwarten.

Wie lief die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» konkret ab?

Sie lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Eine Einzahlung war nicht nötig.

Kann ein Aktionsguthaben ausgezahlt werden?

Nein. Gratisspielguthaben ist bei beiden Schweizer Veranstaltern nicht auszahlbar — bei Swisslos ebenso wie bei der Loterie Romande. Nur der Gewinn aus einer Wette mit diesem Guthaben folgt den normalen Auszahlungswegen: Bei Swisslos zahlt man innerhalb von 365 Tagen zweimal gebührenfrei auf ein eigenes Schweizer oder Liechtensteiner Konto aus, ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent anfallen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Registrierung bei Swisslos?

Mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft — das Konto ist also vor der ersten Wette identifiziert.

Wie hoch ist der Mindesteinsatz bei Sporttip, und was gilt für Systemwetten?

Der Mindesteinsatz beträgt CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten. Der Höchsteinsatz liegt bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Wieso braucht kostenloses Guthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa?

Artikel 75 Absatz 2 BGS stellt freie Spiele und Gratisspielguthaben unter Zustimmungsvorbehalt. Der Grund ist der Schutz vor Anreizen, die zum Spielen verleiten sollen. Die Gespa prüft die Aktion vorab und begrenzt sie; deshalb sind Schweizer Gratisaktionen an Aktionstage, Kontingente und Verfallsdaten gebunden.

Inhalt erstellt vom Team «einzahlungsbonusch.com»