Wettboni bei Schweizer Buchmachern: Wer bietet was, und was bleibt davon übrig?

Updated Oktober 2026
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Unter dem Lead steht der Stand der Dinge, und der ist nüchtern: Wer in der Schweiz mit einem Wettbonus rechnet, rechnet mit einem sehr kleinen Markt.

Ein dreistufiges Siegerpodest aus Holz steht in einer leeren Halle, helle Deckenlampen werfen weiche Schatten.
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Stand: 29. Oktober 2026 — geprüft gegen die Bewilligungsangaben der Gespa, die Spielregeln und Teilnahmebedingungen von Swisslos Sporttip sowie die Angaben der Loterie Romande zu Jouez Sport.

Wettboni in der Schweiz: warum die Auswahl so klein ist und was das für den Bonus bedeutet

Ein Bonus ist keine Zugabe zum Produkt. Er ist Teil der Kalkulation. Jede Quote trägt die Marge des Veranstalters bereits in sich, und ein Bonus wird aus dem bezahlt, was diese Marge über viele Wetten hinweg einnimmt. Wer das einmal verstanden hat, liest Bonusbedingungen anders: nicht als Geschenk mit Kleingedrucktem, sondern als Werbeausgabe mit Auflagen.

In der Schweiz kommen zu dieser allgemeinen Rechnung zwei Besonderheiten. Die erste ist die Zahl der Anbieter. Sportwetten sind ein Grossspiel unter dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e), beaufsichtigt von der Gespa in Bern, nicht von der ESBK — die ist für Casinos zuständig. Die Kantone haben die Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.

Ein Paar Ski steckt aufrecht im Schnee vor einer Berghütte, im Hintergrund färbt der Sonnenaufgang die Gipfel.
Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1'000.

Die zweite Besonderheit ist der Umfang des Erlaubten. Die Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS) und nur für ein geschlossenes Angebot. Die Gespa führt eine Liste der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Fassung 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie aufgeführt sind; Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind; Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder aufs Podest entscheidet. Auf Trainingsläufe darf nicht gewettet werden, Corner- und Kartenmärkte fehlen auf der Liste, eine Esport-Sektion gibt es nicht. Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und live, wo der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat; das BGS kennt keine Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte.

Das ist der Rahmen, in dem ein Wettbonus in der Schweiz überhaupt stattfinden kann. Er ist eng. Wer aus Deutschland oder Österreich die Werbeschlachten der grossen Anbieter kennt, findet hier nichts Vergleichbares vor — kein Willkommenspaket in vier Stufen, kein Wettguthaben über die halbe Einzahlung, keine Staffelung nach Einzahlungshöhe. Was es gibt, sind einzelne Aktionen mit Zustimmung der Aufsicht.

Denn auch das ist geregelt: Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Das sind 32 Aktionen für ein ganzes Land und ein ganzes Jahr. Bonusbeträge und -bedingungen stammen ausschliesslich aus den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters — es gibt keine Aufsichtsbehörde, die einen Bonusbetrag festsetzt.

Und weil der Werbeauftritt selbst der Aufsicht unterliegt: Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Ein Zeitfenster-Verbot für Werbung existiert nicht.

Für den Leser heisst das: Eine Seite wie diese kann beschreiben und bewerten. Sie kann niemanden zum Spiel auffordern, und sie tut es nicht. Die Werbeverbote gelten gegenüber dem Publikum, nicht gegenüber dem Text, aber der Text hält sich an dieselbe Logik.

Der Quotenschlüssel: was ein Bonus kosten darf, damit er sich trägt

Bevor irgendein Bonus bewertet werden kann, muss die Zahl auf dem Tisch liegen, die der Veranstalter behält. Der Fachbegriff dafür ist Quotenschlüssel oder Auszahlungsquote: der Anteil aller Einsätze, den ein einzelner Markt zurückzahlt. Für einen Markt mit den möglichen Ausgängen berechnet er sich als 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte aller Quoten. Die Marge ist 100 Prozent minus diesen Wert.

Ein einfaches Beispiel, und es ist ausdrücklich ein Beispiel, keine zitierte Quote: ein Zwei-Weg-Markt mit Quoten von je 1.90. Zwei Kehrwerte von je 0.5263 ergeben zusammen 1.0526. Der Auszahlungsquotient liegt damit bei etwa 95 Prozent, die Marge bei etwa 5 Prozent des Einsatzes. Diese Zahl gilt für dieses konstruierte Beispiel und für nichts sonst — nicht für einen anderen Markt, nicht für eine andere Sportart, nicht für einen anderen Anbieter, nicht für eine Kombinationswette, deren Quoten sich multiplizieren.

Sobald ein Markt drei Ausgänge hat, wie die klassische 1X2-Wette im Fussball, fällt die Auszahlungsquote typischerweise tiefer aus, und bei abgeleiteten Märkten tiefer noch. Der Grund ist unspektakulär: je unsicherer der Veranstalter den Ausgang einschätzen kann, desto grösser die Spanne, die er einbaut. Die Marge ist also keine feste Grösse, sondern eine Bandbreite, die mit jedem zusätzlichen Ausgang und jedem exotischeren Markt nach oben wandert.

Hier kommt der Bonus ins Spiel — als Rechnung, nicht als Geschenk. Wer einen Umsatz von mehreren Tausend Franken zu absolvieren hat, zahlt auf jeder dieser Wetten die Marge mit. Ein Bonus, der einen Umsatz weit über seinem eigenen Wert verlangt, ist eine Werbeausgabe, die der Spielende über die Zeit mitträgt. Diese Rechnung steht im Abschnitt «Der Umsatz: was ein Gratisguthaben wirklich verlangt» ausführlich, mit allen Eingaben.

Sporttip und Jouez Sport: was die beiden Veranstalter unterscheidet

Die beiden bewilligten Anbieter sind keine austauschbaren Filialen desselben Konzerns. Sie haben verschiedene Träger, verschiedene Gebiete und verschiedene Produkte.

Swisslos, die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Träger ist eine Genossenschaft, das Produkt Sporttip ist dessen Sportwettenschiene.

Sporttip läuft im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Diese Kantone und Liechtenstein bilden zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet. Ein Online-Konto bekommt nur, wer dort wohnt oder sich gewöhnlich dort aufhält.

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Die Trennung ist keine Formalie, sondern der erste Filter jeder Bonusentscheidung. Wer in Zürich wohnt, kann bei Jouez Sport kein Konto eröffnen, und wer in Genf wohnt, nicht bei Sporttip. Es gibt keine Wahl zwischen den beiden, sondern nur die Zuordnung nach Wohnsitz. Das ist die ungewöhnlichste Eigenschaft dieses Marktes: der Wettbewerb um Kundschaft, den ein Bonus normalerweise anheizt, findet zwischen den beiden Veranstaltern nicht statt. Sie überschneiden sich nicht.

Bleibt die Frage nach dem öffentlichen Nutzen, und die ist bei beiden gleich gelöst. Die Reinerträge gehen gemeinnützigen Zwecken in den Kantonen zu (Art. 125 BGS). Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, unter anderem für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Jahr 2024. Der Rückgang um CHF 13 Mio. ist die interessanteste Zahl des Berichts: die Sportwette ist die kleinere Schiene und sie schrumpft, während der Lotteriebereich trägt.

Wettbonus, Gratiswette, Quotenboost: was ein Aktionsguthaben ist — und was nicht

Die drei Formen, die in diesem Markt tatsächlich vorkommen, sind nicht dasselbe, auch wenn die Werbung sie gern in einen Topf wirft.

Die Gratiswette, im Marktjargon auch Freiwette, ist ein Guthaben, mit dem eine Wette platziert werden kann, ohne dass eigenes Geld riskiert wird. Der entscheidende Punkt daran: Gewinne aus einer Gratiswette enthalten den Einsatz nicht. Wer mit einer Gratiswette von CHF 10 bei Quote 2.00 gewinnt, bekommt CHF 10 gutgeschrieben, nicht CHF 20. Der Einsatz war nie sein Geld.

Das Aktionsguthaben ist die breitere Kategorie: Gratisspielguthaben aus Promotionen. Für die Auszahlung gilt bei Swisslos eine klare Regel — Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Es kann gespielt werden, es kann Gewinne erzeugen, aber es verlässt das System nicht als Bargeld.

Der Quotenboost und der Profitboost sind etwas anderes. Bei Sporttip gilt der Quotenboost nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Das ist die eigentliche Pointe: wer einen Boost nutzt und die Wette vorzeitig schliesst, verliert die Erhöhung, die den Boost ausgemacht hat.

Der Kombiboost folgt derselben Logik. Er gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und er verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Das ist die höchste Zahl auf dem ganzen Blatt, und sie ist die am schwersten zu erreichende: fünfzehn Voraussagen mit je mindestens 1.50 zu kombinieren, heisst fünfzehn einzelne Einschätzungen zu treffen, und eine einzige falsche beendet die Wette.

Drei Formen, drei verschiedene Arten, an einem Gewinn zu landen, und keine davon ist ein Geschenk. Die Gemeinsamkeit liegt woanders: alle drei enthalten Bedingungen, die den erwarteten Gegenwert senken — Mindestquoten, Limits, Fristen, den Verfall bei Cash-Out.

Rechtslage: bewilligt, gesperrt oder gar nicht vorhanden

Wer in der Schweiz Wetten veranstaltet, braucht eine Bewilligung. Das ist keine Nebenbemerkung zur Rechtslage, sondern ihr Kern. Eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS) sind nötig, und die Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Eine ausländische Bewilligung — Curaçao, Malta, Deutschland oder ein anderes Land — entfaltet in der Schweiz keine Wirkung. Das ist derselbe Artikel, nur die andere Richtung.

Eine Eingangshalle mit Marmorboden und hohen Fenstern ohne Menschen, Tageslicht spiegelt sich auf dem Boden.
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Eine zweite Klarstellung, die auf Vergleichsseiten regelmässig verrutscht: Aufsichtsbehörde ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht in Bern, deren Grundlage das Geldspielkonkordat ist (in Kraft seit 1.1.2021). Die ESBK, die Eidgenössische Spielbankenkommission, beaufsichtigt ausschliesslich Casinos. Wer Sportwetten und Casinos in einen regulatorischen Topf rührt, hat die Schweizer Struktur nicht verstanden.

Bewilligt sind zwei Anbieter, und das war eine politische Entscheidung, keine Marktentwicklung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten veranstalten. Beide haben ein definiertes Gebiet, beide brauchen für ein Online-Konto einen Wohnsitz in der Schweiz (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis im jeweiligen Gebiet.

Für alle anderen Anbieter, die werben, gilt: kein Bewilligungsstatus, keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Reine Beschreibung, keine Empfehlung — und das ist keine Zurückhaltung aus Vorsicht, sondern die Folge eines Strafartikels. Wer Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung veranstaltet, macht sich strafbar: bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Die Spielenden werden nach Angaben des Bundesamts für Justiz nicht bestraft. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keine Schutz- und Fairplay-Kontrollen.

Das Vorgehen gegen die Domains ist dauerhaft und wird laufend nachgeführt. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt. Dieses Domain-Hopping ist keine theoretische Annahme: die Gespa nennt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele und führt bet365 auf der Liste.

Was bedeutet das für einen Wettbonus? Eines unmittelbar: Wer sein Konto bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung führt, hat auf die dortigen Bonuszusagen keinen Schweizer Durchsetzungsweg. Kein Ombudsmann, keine Aufsicht, keine Adresse im Inland. Ein Bonus ist nur so gut wie die Stelle, an die man sich wenden kann, wenn er ausbleibt.

Und ein zweites, das ebenso wichtig ist: Der Schweizer Weg ist auch nicht automatisch der grosszügige. Er bringt vollen Schutz, aber nur zwei Anbieter, eine geschlossene Liste von Sportarten und Wettarten, einen Wohnsitzzwang und eine Identitätsprüfung. Die Wahl ist nicht die zwischen «sicher» und «unsicher», sondern die zwischen zwei verschiedenen Paketen. Wer bequem, anonym und mit grosser Auswahl spielen will, wird im Schweizer Modell nicht fündig. Wer die Bewilligung als Massstab nimmt, muss die Enge des Angebots in Kauf nehmen.

Was auf der Liste steht und was nicht

Geldspielgesetz und Verordnung sind präziser, als die Debatte um «Wettfreiheit» vermuten lässt. Was gewettet werden darf, folgt einer Aufzählung, nicht einer Ausnahme.

Nur Sportereignisse sind erlaubt. Wetten auf das Wetter, auf Politik oder auf Fernsehsendungen sind ausgeschlossen. Die konkrete Ausgestaltung steht in der Gespa-Liste der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Fassung 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Diese Liste ist abschliessend zu lesen — was nicht aufgeführt ist, ist nicht zugelassen.

Vier Feinheiten daraus, die man kennen muss, wenn man vergleicht. Qualifikationsrunden stehen nur dann zur Verfügung, wenn sie auf der Liste aufgeführt sind. Frauenwettbewerbe ebenfalls nur, wenn sie aufgeführt sind. Ranglistenwetten sind möglich, aber nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb entscheidet oder über das Podest. Auf Trainingsläufe darf nicht gewettet werden.

Was die Liste ebenfalls nicht enthält, ist ebenso aussagekräftig: keine Corner-Märkte, keine Kartenmärkte, keine Esport-Sektion. Esports sind damit kein verbotenes Thema — sie erscheinen nur nicht im zugelassenen Angebot.

Dazu kommt eine Regel, die weniger über Märkte als über Menschen geht: Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Und wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf nicht auf dieses Ereignis wetten.

Der Cash-Out schliesslich ist gesetzlich gar nicht geregelt. Er ist bei jedem Anbieter reines Hausmerkmal und wird hier auch so behandelt — als Produkteigenschaft, nicht als Recht.

Warum ein ausländischer Anbieter hier auftaucht, ohne empfohlen zu werden

Die zehn Anbieter auf dieser Seite gehören in zwei Gruppen, und die Gruppen sind nicht vergleichbar. Das ist die erste Regel dieses Vergleichs, nicht sein Ergebnis.

Zwei von ihnen sind bewilligt. Wer in der Schweiz Wetten veranstalten will, braucht diese Bewilligung, und es gibt zwei Inhaber. Diese zwei bilden die eine Gruppe, und innerhalb dieser Gruppe stellt sich die Frage nach dem Wohnsitz, nicht nach dem Bonus.

Acht von ihnen haben keine Schweizer Bewilligung. Sie stehen hier, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen, weil sie bewertet werden können und weil eine Bewertung mehr wert ist als ein Verbot, an das sich niemand hält. Sie werden mit denselben Kriterien gemessen — Bonusbedingungen, Bewilligungsstatus, Quotenniveau — und sie werden in jedem Abschnitt als «ohne Schweizer Bewilligung» ausgewiesen. Kein Anbieter dieser Gruppe wird hier als in der Schweiz legal oder als sicher bezeichnet, weil beides nicht zutrifft. Die Bewilligungslage dieser Anbieter hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS), sie sind nicht an das Sperrregister angeschlossen, und es gibt keinen Schweizer Rechtsweg. Ihre Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und blockiert werden.

Wer diese Trennung verwischt, betreibt Werbung für ein nicht bewilligtes Spiel. Das ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS strafbar. Die beiden Gruppen werden auf dieser Seite in der Rangliste nicht vermischt.

Verlustlimiten: die Bedingung, die in jedem Bonusfall zuerst gilt

Verlustlimiten sind das Instrument, das in der Schweiz an die Stelle eines staatlichen Einzahlungsdeckels tritt. Es gibt hier keinen gesetzlichen Höchstbetrag für Einzahlungen. Stattdessen muss der Veranstalter von den Spielenden einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Der Wert wird nicht von aussen gesetzt, sondern von der Person selbst — und genau das macht die Sache interessant.

Die Mechanik ist gesetzlich geregelt und asymmetrisch: eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach 24 Stunden. Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Bei Sporttip konkret: Vor der ersten Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Warum das in eine Bonusbetrachtung gehört: Eine Limite und ein Bonus ziehen in verschiedene Richtungen. Der Bonus will mehr Einsatz, die Limite begrenzt den Einsatz. Wer eine Verlustlimite für 7 Tage gesetzt hat und sie in der Woche eines Quotenboosts für zu niedrig hält, kann sie nicht über Nacht anheben. Die 72 Stunden sind keine Schikane, sondern die Zeitspanne, in der der impulsivste Teil einer Entscheidung abkühlen soll. Wer den Bonus wegen der Limite nicht ausschöpfen kann, hat das nicht falsch gemacht.

Spielerschutz und seine Kosten

Bonusguthaben verleiten zum Weiterspielen. Der Mechanismus ist einfach: zusätzliches Guthaben verlängert die Sitzung, und jeder zusätzliche Umsatz läuft durch die Marge. Wer ein Bonusguthaben von CHF 20 erhält, hat nicht mehr Geld gewonnen, sondern mehr Anlass, weiter zu spielen. Die Zahlen des letzten Abschnitts — Mindestquoten, Umsatzbedingungen, Fristen — sind der Preis, den dieser Anlass kostet.

Hier ist der Spielerschutz also nicht der Fremdkörper in der Betrachtung, sondern ihr Gegengewicht. Ein Spieler, der seine Einsätze und Verluste überblickt, merkt, wann ein Bonus nichts mehr einbringt.

Bewilligung heisst Verifikation: wie ein Spielerkonto entsteht

Das Schweizer Modell setzt auf Identität, und das ist nicht nur eine Aufsichtsvorgabe, sondern eine Struktur mit Kosten — und zwar Zeitkosten. Ein Online-Konto ist nicht in zwei Minuten eröffnet.

Bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das ist die Kehrseite des Vorteils: Rechte werden nur einmal vergeben, und niemand hat zwei Konten.

Die Single-Account-Regel steht im Gesetz, nicht nur in den Bedingungen: ein Konto pro Spielende mit verifizierter Identität (Art. 47–52 VGS). Wer aus einem Haushalt mit zwei Spielenden kommt, merkt diese Regel zuerst, weil sie eine gemeinsame Wohnadresse nicht als Grund für ein zweites Konto gelten lässt.

Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; unter 18-Jährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Online sind Minderjährige nicht zugelassen (Art. 72 BGS). An den Verkaufsstellen ist die Lage nicht so sauber, wie die Regel klingt: bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufspunkten in 47,5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer sich auf die Kontrolle am Schalter verlässt, verlässt sich auf etwas, das in knapp jedem zweiten Versuch nicht funktioniert hat. Die Online-Prüfung ist strenger, und das ist eines der wenigen Argumente, die für ein Online-Konto und gegen den Wettschein am Schalter sprechen.

Zahlungen: warum ein Bonus nicht einfach ausgezahlt werden kann

Bei den Zahlungswegen zeigt sich am deutlichsten, dass Bonusguthaben eine eigene Kategorie ist.

Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto ausgezahlt, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwettmarkt nicht, und Krypto-Auszahlungen ebenfalls nicht. Eine Kreditgewährung an Spielende ist untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Was ein Anbieter an Zahlungsmarken akzeptiert, ist seine eigene Sache und steht in seinen Bedingungen.

Bei Swisslos lässt sich Spielguthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein weiterer Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Die beiden Zahlen sind kein Widerspruch, sondern eine Staffelung: die Monatsgrenze liegt über der Guthabengrenze, weil Guthaben, das schon auf dem Konto liegt, gegen die Obergrenze zählt.

Als Zahlungsart für das Aufladen des Spielkontos bietet Swisslos PostFinance Pay an; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Zwei Gratisauszahlungen pro Jahr sind drin — genauer: innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen.

Und die Zeile, die bei jedem Bonus die entscheidende ist: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Ein Bonusguthaben kann einen Gewinn erzeugen, aber es selbst wird nie Bargeld. Genau darum ist die Umsatzbedingung, die daran hängt, der zentrale Kostenfaktor eines Bonus und nicht ein Anhang.

Die Auszahlung von Gewinnen ist gestaffelt. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut. Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Wer über dieser Schwelle gewinnt, bekommt das Geld also nicht als spielbares Guthaben, sondern als Überweisung — was für den Spielerschutz spricht und gegen die Versuchung, den Gewinn sofort wieder einzusetzen.

Für ausländische Anbieter gilt all das nicht. Es gibt kein Schweizer Zahlungsblockade-Werkzeug gegen nicht bewilligte Wettseiten; Banken und Kartensysteme sperren solche Zahlungen nicht. Wer dort einzahlt, tut es auf eigenes Risiko und nach den Bedingungen des Anbieters.

Spielsperre und Sperrregister: die Grenze, an der ein Bonus endet

Es gibt zwei Arten, aus dem Spiel herauszukommen, und beide sind nicht dasselbe wie eine Verlustlimite.

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Das ist die zeitlich befristete Variante: sie läuft aus, und bis dahin kommt niemand hinein, auch nicht durch eine Anfrage.

Die zweite Variante ist die unbefristete Spielsperre. Sie wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer sich hier sperren lässt, sperrt sich nicht bei einem Anbieter, sondern im ganzen Markt. Gesetzlich ist die Spielsperre in Art. 80–82 BGS geregelt, sie erfasst überschuldete und suchtgefährdete Personen sowie die Selbstsperre; eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).

Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Das ist der Satz, an dem die Verbindung zwischen Sperre und Bonus sichtbar wird. Ein Bonusguthaben, das auf einem Konto liegt, auf das kein Anspruch besteht, ist kein Guthaben. Und ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist an das Register nicht angeschlossen: eine Spielsperre bei Swisslos hat dort keine Wirkung. Wer sich sperrt, um Abstand zu gewinnen, und dann zu einem Anbieter ohne Bewilligung wechselt, hat die Sperre umgangen und den Schutz verloren, den sie geben sollte.

Für die, die es betrifft, gibt es Beratung; Fragen zu Spielverhalten gehören zu einer Fachstelle, nicht in ein Wettkonto.

Wettbonus im Detail: Quoten, Fristen und Umsatz, die den Wert bestimmen

Jeder Bonus hat drei Schrauben, an denen sein Wert hängt: die Mindestquote, die eine Wette erfüllen muss, die Frist, in der die Bedingung erfüllt sein muss, und der Umsatz, auf den die Bedingung sich bezieht. Wer diese drei kennt, kennt den Bonus.

Mindestquoten und Limits: der Sporttip-Rahmen

Das Einsatzfenster bei Sporttip ist eng und konkret. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1. Der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette liegt bei CHF 1’000, für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Der Abstand zwischen CHF 1 und CHF 10’000 ist die eigentliche Information. Er zeigt, in welche Richtung das Produkt gebaut ist: Systemwetten sind ausdrücklich für höhere Einsätze zugelassen, die klassische Einzel- und Kombinationswette ist gedeckelt. Für einen Bonus heisst das zweierlei. Erstens lässt sich fast jeder Umsatz mit CHF-1-Einsätzen aufbauen, was die Zahl der nötigen Wetten in die Tausende treibt. Zweitens ist der Deckel bei CHF 1’000 die Grenze für die zweite Strategie, den Umsatz in wenigen grossen Wetten zu erledigen. Beide Wege sind legitim, keiner ist gratis.

Der Kombiboost setzt eine Mindestquote von 1.50 pro Voraussage. Das ist die Zahl, die den Wert der Erhöhung begrenzt. Eine Quote von 1.50 ist kein Favoritensieg, sondern eine Wette mit realem Verlustrisiko — und je mehr solcher Voraussagen verlangt werden, desto unwahrscheinlicher wird die Kombination, die den Bonus auslöst.

Auch die Auszahlung einer Wette selbst hat eine Rundungsregel. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote; bei Kombinationen multiplizieren sich die Einzelquoten zur Gesamtquote. Das Ergebnis wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Beim einzelnen CHF-Einsatz fällt das nicht auf. Über einen Umsatz von Tausenden von Wetten ist es eine Reihe kleiner Beträge, die stets in dieselbe Richtung fallen.

Der Umsatz: was ein Gratisguthaben wirklich verlangt

Hier steht die Rechnung, die diesen Abschnitt trägt, und sie ist ausdrücklich eine statistische Schätzung — ein Durchschnitt über viele Wetten unter den genannten Annahmen, kein garantiertes Ergebnis für eine einzelne Wette.

Sie beginnt beim bereits ermittelten Quotenschlüssel. Das illustrative Beispiel mit zwei Quoten von je 1.90 ergibt, wie oben berechnet, einen Auszahlungsquotienten von etwa 95 Prozent und eine Marge von etwa 5 Prozent des Einsatzes. Diese Marge ist der Preis pro umgesetztem Franken.

Nehmen wir nun an, eine Aktion verlangt das Zehnfache des Guthabens als Umsatz, und das Guthaben beträgt CHF 10. Das sind CHF 100 Umsatz. Bei der angenommenen Marge von 5 Prozent ergibt CHF 100 Umsatz multipliziert mit dieser Marge einen erwarteten Kostenbeitrag von rund CHF 5. Anders gelesen: von einem Gratisguthaben über CHF 10 bleiben unter diesen Annahmen im Durchschnitt etwa CHF 5 an Gegenwert übrig — eine durchschnittliche Schätzung, keine Zusage, und keine Aussage darüber, ob eine einzelne Wette gewinnt.

Der Punkt ist nicht die Zahl 5. Der Punkt ist die Form. Der erwartete Kostenbeitrag wächst linear mit dem Umsatzfaktor. Bei einem Umsatz vom Zwanzigfachen wären es rund CHF 10 auf ein Guthaben von CHF 10 — der Gegenwert eines solchen Bonus liegt dann im Durchschnitt nahe bei null, und die Marge ist der Grund. Nicht die Höhe des Bonus entscheidet, sondern das Verhältnis zwischen Bonus, Umsatz und Marge. Genau deshalb ist ein kleiner Bonus mit mässigem Umsatz oft mehr wert als ein grösserer mit hohem.

Dazu kommt die Frist. Ein Umsatz, der in kurzer Zeit zu erfüllen ist, zwingt zu höheren Einsätzen pro Wette oder zu mehr Wetten pro Tag. Bei einer Mindestquote von 1.50 sinkt die Trefferwahrscheinlichkeit jeder einzelnen Wette, und der Umsatz wird über zusätzliche Wetten erreicht, nicht über grössere Einsätze — mit dem Effekt, dass die Zahl der Wetten steigt und die Marge öfter anfällt.

Und die Limits begrenzen beides von der anderen Seite. Wer mit dem Mindesteinsatz von CHF 1 arbeitet, kommt beim Zehnfachen eines CHF-10-Guthabens auf 100 Wetten. Das ist an einem Abend kaum zu schaffen. Wer mit grösseren Einsätzen arbeitet, stösst bei CHF 1’000 an den Deckel, ohne dass die Zeit reicht.

Die dritte Schraube schliesslich fehlt in diesem Bild, und das ist selbst eine Information: ein allgemeiner Fristrahmen für Aktionen lässt sich nicht angeben. Weil Vergleiche aber ständig Fristen behaupten, gehört die Prüfung in die Bedingungen des jeweiligen Veranstalters, bevor eine Wette platziert wird.

Wo der Bonus im Wettschein verschwindet: Regeln, die niemand liest

Es gibt Regeln in den Bedingungen, die keinen Franken kosten und trotzdem eine Wette entwerten können. Vier davon gehören in jede Bonusbetrachtung, weil sie den Fall abdecken, in dem der Bonus läuft und die Wette trotzdem nicht zahlt, was sie verspricht.

Abgesagte Ereignisse sind der erste Fall. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt — oder im Rahmen eines Turniers —, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt. In Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Das ist die harmloseste Variante, weil der Einsatz zurückkommt; für einen Kombiboost kann es aber bedeuten, dass eine benötigte Voraussage mit Quote 1.00 unter den Mindestanforderungen liegt und der Bonus entfällt.

Der zweite Fall betrifft Livewetten. Die Wette gilt unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, werden mit Quote 1.00 gewertet. Und in spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Wer in solchen Momenten schnell auf eine Quote reagiert, spielt gegen eine Regel, die den Vorteil der Reaktionsgeschwindigkeit aufhebt.

Der dritte Fall ist technisch und in Kombinationswetten wichtig: Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Eine Kombination aus «Sieg Mannschaft A» und «Mannschaft A geht in Führung» ist keine Kombination, sondern eine Wette in zwei Verkleidungen — und wenn sie durchrutscht, ist sie ein Irrtum, den der Veranstalter rückgängig machen kann.

Der vierte Fall betrifft den Begriff der Spielzeit. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer — im Fussball etwa 90 Minuten — plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Ein Markt ohne diesen Hinweis ist nach 90 Minuten plus Nachspielzeit entschieden, auch wenn das Spiel weitergeht.

Dazu kommt die Verfallfrist für Gewinne. Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks von Swisslos. Eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Wer einen Bonus nutzt und den Gewinn nicht bemerkt, kann ihn verlieren — nicht an eine Bedingung, an eine Frist.

Und ein Produktmerkmal, das den Bonus berührt. Cash-Out gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten. Für Quoten- und Profitboosts gilt zusätzlich: bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer eine geboostete Wette vorzeitig schliesst, tauscht die Erhöhung gegen einen Betrag, der unter dem möglichen Gewinn liegt — zwei Wege, denselben Nenner zu verkleinern.

Rangliste: die Anbieter im Vergleich

Die Reihenfolge dieser Liste folgt nicht dem Bonusbetrag, sondern der Bewilligungslage. Erst die beiden Veranstalter, die in der Schweiz Sportwetten anbieten dürfen, dann die acht ausländischen Marken ohne Schweizer Bewilligung, in der Reihenfolge, in der sie hier geprüft werden. Innerhalb der zweiten Gruppe wird keine Rangfolge behauptet, die die Bewilligungslage überdecken könnte.

Was in der Tabelle unter «Bewilligungsstatus» steht, ist die Bewilligungslage nach Schweizer Recht, wie sie oben im Abschnitt zur Rechtslage beschrieben ist. Sie ist bei den acht ausländischen Anbietern keine Aussage über deren Tätigkeit in anderen Ländern.

Brand Bewilligung in der Schweiz Veranstalter bzw. berichtete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel, Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; Sporttip
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel, Aufsicht Gespa Loterie Romande; Jouez Sport
Fezbet keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt
Cloudbet keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt
Wettigo keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt
Duelbits keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt
BDMBet keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt
PowBet keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt
Coolzino keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt
N1 Bet keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt

Was diese Tabelle nicht zeigt und nicht zeigen kann: einen Bonusbetrag pro Zeile. Die Zahl der Gespa-Zustimmungen für Gratisspiele und Gratisguthaben — 24 für die Loterie Romande und 8 für Swisslos im Jahr 2025 — sagt, dass es Aktionen gibt, aber sie umfasst sämtliche Produkte beider Veranstalter, nicht nur Sportwetten und nicht nur Neukundenangebote. Wer aus dieser Zahl einen Bonusbetrag ableiten wollte, würde eine Aufsichtsstatistik in eine Werbebotschaft verwandeln.

Deshalb steht in jeder der folgenden Bewertungen zuerst, was tatsächlich in den Bedingungen steht, und die Einschätzung danach. Eine Bonusbewertung ohne Mindestquote, Frist und Umsatzbezug ist keine Bewertung, sondern ein Zitat.

Die bewilligten Veranstalter im Detail

Zwei Anbieter, zwei Gebiete, keine Wahlfreiheit. Wer hier liest, sucht nicht den besten Bonus, sondern prüft, welcher der beiden für seinen Wohnsitz überhaupt in Frage kommt.

Swisslos Sporttip: das grösste Aktionsprogramm im bewilligten Markt

Sporttip ist das Produkt, an dem sich in diesem Markt alles messen lassen muss. Die Sportwetten von Swisslos laufen darunter, das Angebot ist das umfangreichste unter den bewilligten Anbietern, und die Aktionen sind hier am konkretesten dokumentiert: Kombiboost mit Staffelung nach Anzahl Voraussagen, Quoten- und Profitboosts, dazu ein Wallet mit eigenen Grenzen.

Die bewilligungsrechtliche Grundlage ist so solide wie nur möglich in der Schweiz: eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem BGS (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa, getragen von der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Der Zugang ist auf das Vertragsgebiet begrenzt: die 19 deutschsprachigen Kantone, der Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.

Beim Aktionsprogramm ist die Staffelung des Kombiboosts das auffälligste Element: mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50, dann 5 Prozent Bonus auf den Nettogewinn bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn Voraussagen. Der Sprung von 5 auf 20 Prozent zwischen vier und sieben Voraussagen ist der grösste in der ganzen Reihe, und er verrät die Absicht: die untere Stufe ist ein Anreiz, die obere eine Werbebotschaft. Wer regelmässig Fünfer- und Sechser-Kombinationen spielt, kommt über 5 Prozent kaum hinaus. Die 100 Prozent sind die Zahl, über die geredet wird, nicht die, die ausgezahlt wird.

Bei den Boosts gilt die Einschränkung, die man übersieht: nur online, nur Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, pro Wettendem nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt die Erhöhung. Ein Quotenboost verwandelt also eine Wette in eine, die man nicht vorzeitig schliessen sollte.

Das Wettangebot selbst hat Grenzen, die auf der Gespa-Liste beruhen: keine Corner- und Kartenmärkte, keine Esport-Sektion, Frauensport und Qualifikationsrunden nur, wenn aufgeführt. Im Vergleich mit ausländischen Anbietern ist das ein engeres Programm. Die Einsätze sind dafür klar geregelt: CHF 1 bis CHF 1’000 bei Einzel- und Kombinationswetten, bis CHF 10’000 bei Systemwetten.

Wer diese Kombination aus klaren Regeln und enger Auswahl will, ist hier richtig — mit der Einschränkung, dass die attraktivste Boost-Stufe praktisch nicht erreichbar ist und die Boosts durch Cash-Out verfallen. Wer dagegen ein breites Live-Programm mit vielen abgeleiteten Märkten sucht, wird im bewilligten Schweizer Angebot nicht fündig.

Loterie Romande Jouez Sport: derselbe Rahmen, ein anderes Einzugsgebiet

Jouez Sport ist der zweite bewilligte Veranstalter und für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura zuständig. Der Veranstalter ist die Loterie Romande, die Société de la Loterie de la Suisse Romande, mit Kontaktadresse Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne.

Die Bewilligungslage entspricht jener von Sporttip: Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa. Der Unterschied liegt im Vertrieb und in der Grösse. Die Loterie Romande zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende — ein Netz, das für einen Anbieter mit sechs Kantonen beachtlich dicht ist. Wer in Lausanne, Genf oder Sitten wohnt, hat den nächsten Verkaufspunkt fast immer in Gehdistanz.

Für Boni relevant ist die Zahl der Gespa-Zustimmungen: von den 32 im Jahr 2025 erteilten Zustimmungen für Gratisspiele und Gratisguthaben gingen 24 an die Loterie Romande und nur 8 an Swisslos. Über alle Produkte gerechnet fällt das Aktionsvolumen damit auf die Westschweiz. Die Zustimmungen gelten aber für Lotterien und Sportwetten zusammen — die Zahl sagt nichts darüber, wie viele davon Jouez Sport betrafen, und nichts über die Höhe der einzelnen Aktionen.

Der praktische Punkt bleibt derselbe wie bei Sporttip: Ohne Wohnsitz in einem der sechs Kantone gibt es kein Konto. Das ist keine Kleinigkeit für einen Vergleich, sondern sein Startpunkt. Die Westschweiz und die Deutschschweiz haben je einen Anbieter, und ein Bonus ist immer ein Bonus bei dem Anbieter, der für den eigenen Wohnsitz zugänglich ist.

Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Die acht folgenden Marken haben keine Bewilligung für Sportwetten in der Schweiz. Sie werden hier beschrieben, nicht empfohlen. Jede Bewertung gilt unter dieser Massgabe, und keine der Bewertungen ist eine Aufforderung, dort ein Konto zu eröffnen.

Was für alle acht gemeinsam gilt und hier nicht achtmal wiederholt wird: kein Schweizer Bewilligungsstatus, keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und von Schweizer Telekommunikationsanbietern per DNS blockiert werden — blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt. Steuerlich sind Gewinne ausländischer Anbieter nicht der Verrechnungssteuer unterworfen; die kantonale Praxis behandelt sie je nach Kanton abweichend, wobei eine kantonale Steuerpraxis Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als volles Einkommen erfasst. Für die eigene Situation ist die kantonale Steuerverwaltung oder eine Steuerberatung die richtige Adresse.

Fezbet: die Marke am Anfang der Fremdanbieterliste

Fezbet eröffnet die Gruppe der acht. Ein Schweizer Bewilligungsstatus besteht nicht — nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz veranstalten. Eine berichtete Bewilligung ist nicht belegt und hätte in der Schweiz ohnehin keine Wirkung (Art. 4 BGS).

Wer diese Marke prüft, prüft keine Schweizer Bewilligung, sondern die Bedingungen des Anbieters selbst. Eine Blockade der Domain durch Schweizer Telekommunikationsanbieter kann jederzeit greifen. Für den Bonus heisst das: Umsatzbedingungen, Mindestquoten und Fristen, die dort gelten, sind nirgends in der Schweiz durchsetzbar. Diese Feststellung entscheidet nicht, ob eine Marke gut oder schlecht ist — aber sie verschiebt jeden Bonusvergleich auf eine Ebene, auf der der Vergleich nur innerhalb der Anbietergruppe gilt.

Wer trotzdem vergleicht, sollte die eigenen Bedingungen der Marke lesen, nicht die Bewertung einer Vergleichsseite. Und wer in der Schweiz mit einer Spielsperre oder Verlustlimite arbeitet, hat dort keinen Anschluss daran.

Cloudbet: Fremdanbieter mit derselben Bewilligungslücke

Bei Cloudbet ist die Bewilligungslage die gleiche: keine Schweizer Bewilligung, eine berichtete Bewilligung ohne Beleg und ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS). Keine Anbindung an das schweizerische Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme in die Sperrliste.

Was ein Leser bei dieser Marke tatsächlich prüfen kann, sind die Bedingungen des Anbieters: Mindestquote, Umsatzfaktor, Frist, Höchstgrenze für einen Gewinn aus Aktionsguthaben. Das sind dieselben Schrauben wie bei jedem Bonus weltweit — nur ohne Schweizer Aufsicht dahinter. Wer bei einer solchen Marke einsteigt, sollte den Betrag, den er verlieren kann, als den eigentlichen Preis der Aktion betrachten. Der Bonus senkt diesen Preis nicht, sondern setzt einen zusätzlichen Anreiz.

Dieselbe Bewilligungslücke wie bei allen acht, und dieselbe Folge für die Durchsetzbarkeit.

Wettigo: wie bei jedem der acht entscheidet die Bewilligungslage zuerst

Wettigo gehört zur Gruppe ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten veranstalten, eine berichtete Bewilligung ist nicht belegt und entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS).

Die Prüfung, die bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung weiterhilft, betrifft die Aktion selbst, nicht die Marke. Drei Fragen an die eigenen Bedingungen: Welche Mindestquote muss eine Wette für den Umsatz erfüllen? Bis wann ist der Umsatz zu schaffen? Und wie hoch ist die Obergrenze dessen, was aus dem Aktionsguthaben ausgezahlt werden kann? Antworten darauf stehen in jedem Bonusprogramm, und sie entscheiden über den Wert einer Aktion mehr als der beworbene Betrag.

Ohne Schweizer Bewilligung gibt es für die Antworten allerdings keine Instanz, an die man sich wenden könnte, wenn sie nicht eingehalten werden.

Duelbits: eine Marke, die eine Schweizer Bewilligung nicht hat

Duelbits steht in derselben Gruppe. Keine Schweizer Bewilligung, eine berichtete Bewilligung ohne Beleg, rechtlich unbeachtlich nach Art. 4 BGS, keine Anbindung an das schweizerische Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg.

Der Unterschied zwischen den acht Marken dieser Gruppe, soweit er sich aus ihrer Bewilligungslage ergibt, ist gering: sie teilen den Status. Wer sie vergleicht, vergleicht deshalb Bedingungen, nicht Zulassungen. Und wer einen Bonus bei einer dieser Marken in Anspruch nimmt, sollte sich klarmachen, dass die Schweizer Limiten- und Sperrmechanik hier nicht greift — Verlustlimiten, wie Swisslos sie verlangt, sind an eine Schweizer Bewilligung gebunden.

BDMBet: dieselbe Einordnung, andere Marke

Bei BDMBet ist die Bewilligungslage nicht anders: keine Schweizer Bewilligung, berichtete Bewilligung nicht belegt, rechtlich unbeachtlich nach Art. 4 BGS, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg.

Für den Leser ist an dieser Stelle eine Überlegung hilfreicher als eine Produktaufzählung. Der eigentliche Kostenfaktor bei einer Aktion ohne Schweizer Aufsicht ist nicht die Bedingung, sondern die fehlende Rückfragemöglichkeit. Bei Swisslos gibt es eine Einsprachefrist von 10 Tagen per eingeschriebenem Brief. Bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung gibt es keine entsprechende Adresse im Inland. Wer diesen Unterschied für nebensächlich hält, sollte ihn an einem konkreten Fall durchspielen: ein Aktionsguthaben, das verfällt, weil der Umsatz nicht rechtzeitig anerkannt wurde.

PowBet: kein Schweizer Bewilligungsstatus

PowBet führt die Reihe der Marken ohne Schweizer Bewilligung fort. Eine berichtete Bewilligung ist nicht belegt und hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS); das schweizerische Sperrregister erreicht die Marke nicht, und ein Schweizer Rechtsweg besteht nicht.

Ein Punkt, der bei jeder dieser Marken gleich liegt und trotzdem selten erwähnt wird: Eine Spielsperre, die in der Schweiz in einem schweizweiten Register eingetragen ist, gilt für Casinos einschliesslich Online-Casinos und für Liechtenstein — sie gilt nicht für eine Marke, die am Register nicht teilnimmt. Wer sich sperren lässt, um Abstand zu gewinnen, und die Marke danach wechselt, hat nichts gewonnen. Wer sich sperren lässt, um Abstand zu gewinnen, und den Anbieter wechselt, hat sich selbst umgangen.

Coolzino: Fremdanbieter ohne Schweizer Bewilligung

Auch bei Coolzino gilt: keine Schweizer Bewilligung, eine berichtete Bewilligung ohne Beleg, rechtlich unbeachtlich nach Art. 4 BGS. Keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme in die Sperrliste.

Die steuerliche Seite ist bei allen acht gleich und wird hier einmal genannt: Gewinne ausländischer Anbieter unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, die kantonale Steuerpraxis kann sie aber unabhängig von der Höhe als Einkommen erfassen. Wer über eine grössere Summe nachdenkt, klärt das vorher mit der kantonalen Steuerverwaltung. Bei einem Bonus ist der relevante Fall der kleine Gewinn, und der ist steuerlich unauffällig — aber auch nicht durch Schweizer Aufsicht geschützt.

N1 Bet: am Ende der Liste steht dieselbe Bewilligungslücke

N1 Bet schliesst die Gruppe der acht. Der Befund ist der gleiche wie bei den sieben davor: keine Schweizer Bewilligung, berichtete Bewilligung nicht belegt, rechtlich unbeachtlich nach Art. 4 BGS, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg.

Dass eine Marke am Ende einer Liste steht, sagt nichts über ihre Qualität. Was es sagt: Die acht teilen denselben Schweizer Bewilligungsstatus, und dieser Status ist bei keiner von ihnen ein Vorteil gegenüber den beiden bewilligten Veranstaltern. Wer einen Bonus bei einer dieser Marken einem Bonus bei Sporttip gegenüberstellt, vergleicht nicht zwei Angebote, sondern zwei Rechtsräume.

Was ein Bonus unter dem Strich kostet — und wo das Geld bleibt

Der Vergleich endet nicht bei der Liste, sondern bei der Steuer, die auf den Gewinn fällt. Sie ist der letzte Kostenposten, und beim üblichen Einsatz ist sie null.

Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen — die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich — sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 waren es CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab; wer Genaueres braucht, fragt «je nach Kanton» bei der kantonalen Steuerverwaltung. Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt werden kann.

Für einen Bonus bedeutet das: Ein typischer Wettender gewinnt weit unterhalb des Freibetrags. Auf seinen Gewinn fällt keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer. Bei einem Bonus von CHF 10 und einer Quote von 2.00 liegt der Gewinn bei CHF 10 — sofern die Gratiswette den Einsatz nicht zurückzahlt. Keine Steuer, keine Meldung, nichts.

Kommen wir zurück zum Rechenbeispiel, weil es den eigentlichen Befund dieser Seite trägt. Ein Zwei-Weg-Markt mit Quoten von je 1.90 ergibt einen Auszahlungsquotienten von rund 95 Prozent und eine Marge von rund 5 Prozent. Auf einen Umsatz von CHF 100 fällt damit eine erwartete Kostenlast von rund CHF 5 — und das nur, wenn der Umsatz auf einem Markt mit dieser Marge erledigt wird. In der Praxis wird der Umsatz über verschiedene Märkte laufen, und Kombinationswetten oder Märkte mit drei Ausgängen tragen typischerweise eine höhere Marge. Die 5 Prozent sind also der günstigste Fall, nicht der mittlere.

Und der Einsatz ist gedeckelt. Bei Swisslos beträgt der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000, bei Systemwetten CHF 10’000, und Swisslos kann die Limiten ohne Angabe von Gründen ändern. Ein Bonusprogramm, das einen bestimmten Wocheneinsatz voraussetzt, stösst an diese Grenze, bevor es an die eigene Grenze kommt.

Die Gesamtrechnung lautet also: Bonusbetrag minus erwartete Kostenlast aus dem Umsatz, wobei die Kostenlast in der Grösse des Umsatzfaktors und der Marge steckt, nicht im Bonusbetrag. Je höher der Umsatzfaktor, desto weniger bleibt. Das ist kein Geheimnis des Schweizer Marktes, sondern die Arithmetik, die hinter jedem Bonus steht, der eine Umsatzbedingung trägt.

Bleibt die Frage, wohin das Geld geht, das nicht als Bonus ausgezahlt wird. Bei Swisslos ist die Route ausgewiesen: der Reingewinn ging für 2025 mit CHF 562 Mio. an die kantonalen Fonds und die Stiftung Sportförderung Schweiz, davon CHF 109 Mio. aus Sportwetten, nach CHF 122 Mio. im Vorjahr. Bei Anbietern ohne Schweizer Bewilligung gibt es keine solche Route. Die Frage, was ein Bonus unter dem Strich kostet, ist damit auch die Frage, wem die Differenz bleibt.

Häufige Fragen zu Wettboni bei Schweizer Buchmachern

Wie verdient ein Buchmacher an einem Wettbonus, und wo steckt die Marge?

In jeder Quote steckt ein Abschlag. Ein Beispiel mit zwei Quoten von je 1.90 ergibt einen Auszahlungsquotienten von rund 95 Prozent und eine Marge von rund 5 Prozent des Einsatzes. Diese Marge fällt auf jeden umgesetzten Franken an — auch auf Umsatz, der nur der Bedingung eines Bonus wegen erledigt wird.

Welche Buchmacher dürfen in der Schweiz Boni anbieten?

Sportwetten sind ein Grossspiel, dafür braucht es eine Bewilligung. Die Kantone haben die Veranstalter auf zwei begrenzt: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen zusätzlich die vorgängige Zustimmung der Gespa — im Jahr 2025 waren es 32 Zustimmungen.

Worin unterscheiden sich Neukundenbonus, Boost und Gratiswette?

Eine Gratiswette ist Guthaben, dessen Einsatz bei einem Gewinn nicht zurückgezahlt wird. Ein Quoten- oder Profitboost erhöht die Quote oder den möglichen Nettogewinn, ist pro Wettendem einmal nutzbar, limitiert und verfällt bei einem Cash-Out. Ein Kombiboost staffelt den Zuschlag nach der Zahl der Voraussagen mit Mindestquote 1.50.

Welche Fristen und Mindestquoten gelten für Aktionen?

Ein allgemeiner Rahmen lässt sich nicht angeben — Mindestquote und Umsatzfrist stehen in den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters. Sporttip verlangt beim Kombiboost eine Quote von mindestens 1.50 pro Voraussage. Zusätzlich verfallen Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen geltend gemacht werden, zugunsten von Swisslos.

Wie wirken Verlustlimiten, wenn ein Bonus zusätzliches Guthaben bringt?

Verlustlimiten sind selbst gesetzt und asymmetrisch wirksam: Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung bei Swisslos erst nach 72 Stunden. Ein Bonusguthaben erhöht den Anreiz zum Weiterspielen, nicht den zulässigen Umsatz. Eine zu tief gesetzte Limite lässt sich nicht schnell anheben.

Welche Rolle spielt die Sperrliste der Gespa bei Buchmachern ohne Schweizer Bewilligung?

Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren. Ende 2025 umfasste sie 671 Domains, blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt. Anbieter ohne Bewilligung sind an das schweizerische Sperrregister nicht angeschlossen.

Inhalt erstellt vom Team «einzahlungsbonusch.com»