Willkommensbonus Sportwetten 2026: zwei Veranstalter, ein kurzer Werbeblock und viele Seiten ohne Bewilligung
Stand: 29. Oktober 2026. Die Bewilligungsangaben wurden gegen die Informationen der Gespa und des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51) geprüft.

Ein Willkommensbonus, wie ihn die Werbung zeigt – Gratiswette, 100 % auf die erste Einzahlung, Freispiele ohne Einzahlung –, ist in der Schweiz kein Produkt, sondern eine Ausnahme, die bewilligt werden muss. Wer in der Deutschschweiz oder im Tessin bei Sporttip einsteigt, findet dort keine 100-Franken-Prämie für ein neues Konto. Er findet einen Kombiboost, Quotenboosts und Gratisspielguthaben, das sich nicht auszahlen lässt. Die Loterie Romande schreibt in ihren Teilnahmebedingungen, dass Gratisspielguthaben nicht auszahlbar ist. Das ist kein Detail am Rand. Es ist der Kern.
Der Grund liegt nicht in der Zurückhaltung der Veranstalter. Das Geldspielgesetz verlangt für Gratisspiele oder Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa. Die Aufsicht hat im Jahr 2025 vierundzwanzig solche Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos erteilt. Acht Bewilligungen für Gratisguthaben bei einem Veranstalter, der allein im Swisslos-Vertragsgebiet rund zweihundert Wettscheine pro Minute abrechnet – jede dieser Zahlen sagt: Hier wird dosiert, nicht geworben.
Deshalb ist die eigentliche Frage bei «Willkommensbonus Sportwetten» nicht, welcher Anbieter am meisten schenkt, sondern was das Geschenk kostet. Ein Bonus, dessen Guthaben nicht auszahlbar ist, kostet den möglichen Gewinn, den er hätte werden können. Ein Boost, der nur auf vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50 gilt und bei Cash-Out verfällt, kostet die Ausstiegsmöglichkeit. Eine Frist von sieben Tagen für einen Werbecode kostet die Bequemlichkeit eines Spielenden, der an einem Mittwochabend von einem Stadion nach Hause kommt. Und ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung kostet am Ende den Rechtsweg – deshalb beschreibt der Abschnitt «Bewilligung statt Lizenz», was sich ausserhalb des geregelten Marktes nicht beanspruchen lässt.
Die zwei Schweizer Veranstalter und ihr Aktionsangebot: neukundenangebot
Ein Blick auf die Landschaft beginnt bei einer Zahl, die alles Weitere erklärt: Zwei Veranstalter dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten. Swisslos, die Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, betreibt das Produkt Sporttip gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Die Loterie Romande betreibt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone. Mehr gibt es nicht, und das ist keine Marktlücke, sondern der Rahmen des Geldspielgesetzes.

Für einen Neukunden bedeutet diese Zahl eine sehr kurze Einkaufsliste. Er kann nicht zwischen zehn Willkommenspaketen wählen, weil zehn davon niemand bewilligt hat. Er kann zwischen zwei Aktionen wählen, und er kann wählen, ob er sein Konto überhaupt bei einem der beiden eröffnet. Wer im Kanton Zürich wohnt, kommt für ein Konto beim Westschweizer Veranstalter ohnehin nicht infrage: Bei Jouez Sport ist ein Online-Konto nur für Personen mit Wohnsitz in Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt oder Wallis möglich. Umgekehrt gilt für Sporttip die Liste der Deutschschweizer Kantone, Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Der Wohnsitz entscheidet also über die Auswahl, bevor der erste Franken fliesst.
Was in dieser kurzen Liste tatsächlich als Neukundenangebot übrig bleibt, ist ein Bündel kleiner Instrumente statt einer grossen Einmalzahlung. Sporttip führt den Kombiboost, der ausschliesslich online gilt – Prematch, Live und Systemwetten –, mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50 verlangt und auf den Nettogewinn 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen aufschlägt. Zusätzlich gibt es Quotenboosts, die nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine einzige Voraussage gelten, und Profitboosts, die den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz erhöhen. Alle drei sind pro Wettenden nur einmal verwendbar und in Einsatz wie Erhöhung limitiert.
Die Loterie Romande ist auf demselben Feld unterwegs, aber mit einer anderen Mechanik: zeitlich begrenzte Promotionsaktionen, deren Guthaben nicht auszahlbar ist. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an sieben Aktionstagen. Wer innert sieben Tagen einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben; insgesamt wurden 7’000 Stück ausgegeben, gültig während dreissig Tagen, nicht auszahlbar.
Zehn Franken, dreissig Tage, siebentausend Stück. Wer diese Zeile liest und sich freut, hat den entscheidenden Teil noch nicht gelesen. Das Guthaben wandert in den Gewinn, aber nur in den Gewinn. Der Einsatz, den es ersetzt, ist weg – man kann ihn nicht in den Gewinn hineinnehmen, weil er nie auf dem Spielerkonto war.
Dasselbe Muster zeigt sich bei jeder Auszahlung der beiden Veranstalter. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Bei der Loterie Romande werden Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen – und Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Die 3 % sind ein Lehrstück über Kosten. Zweimal im Jahr kostet die Auszahlung nichts, ab dem dritten Mal wird es ein Prozentbetrag, der klein aussieht und mit wachsender Auszahlungssumme wächst. Wer seinen Saldo selten leert, zahlt diese Kommission aus Gewohnheit. Wer ihn klein hält und lieber oft auszahlt, zahlt sie aus Bequemlichkeit. Der eine Weg ist nicht billiger als der andere, nur teurer an einer anderen Stelle.
Was ein Neukunde vor der Anmeldung wissen muss
Die Registrierung ist der Punkt, an dem der Unterschied zwischen «Angebot» und «Zugang» sichtbar wird. Für ein Online-Konto bei Swisslos braucht es mindestens achtzehn Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die hochgeladenen Ausweisdaten werden ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.
Kein Bonus, keine Aktion und keine Vermittlung durch eine Drittseite kürzt dieses Verfahren. Wer ein Willkommensangebot sucht, weil das Konto schnell gehen soll, sucht in der Schweiz das falsche Produkt: Die Prüfung liegt vor dem ersten Wettschein, nicht daneben. Dasselbe gilt für die Produkte der beiden Veranstalter in Ticino und Liechtenstein – die Regeln des Vertragsgebiets bleiben dieselben.
Die Grenzen des Angebots liegen auch in der Sache selbst. Wetten bei Sporttip stehen Personen ab achtzehn Jahren offen, unter Achtzehnjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Zulässig sind nur Sportwetten; Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen gibt es im bewilligten Angebot nicht. Das Gespa führt eine Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten. Esports taucht darin nicht auf.
Bewilligung statt Lizenz: rechtslage der Gratisguthaben
Das Wort «Lizenz» kommt in Schweizer Rechtstexten nicht vor. Was ein Veranstalter braucht, sind eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz. Sportwetten sind ein Grossspiel im Sinne von Art. 3 lit. c und e BGS; das Gesetz ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Aufsichtsbehörde ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern. Nicht die ESBK, denn diese beaufsichtigt nur Casinos.

Der entscheidende Satz für den ganzen Themenkomplex steht in Art. 4 BGS: Eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz. Eine Bewilligung aus Curaçao, Malta, Deutschland oder irgendeinem anderen Land hat hier keine Wirkung. Das ist keine Formalität, die man später nachreichen kann, sondern eine Frage der Zuständigkeit.
Und die Bewilligung ist nicht für jede Art von Werbung zu haben. Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa nach Art. 75 Abs. 2 BGS. Die Aufsicht nennt für 2025 vierundzwanzig Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos. Diese acht Zahlen sind der ganze Spielraum für Gratisguthaben beim grössten Schweizer Anbieter von Sportwetten. Was nicht in einer der Zustimmungen steht, darf auch nicht als Gratisguthaben auftreten.
Was aus dieser Regel folgt, ist ein Werbeverbot mit Ausnahmen statt einer Werbefreiheit mit Regeln. Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Für Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, gilt ein Verbot nach Art. 74 Abs. 3 BGS, das mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet wird (Art. 131 BGS). Eine zeitliche Sperre für Werbung zu bestimmten Tageszeiten kennt das Gesetz nicht.
Die Veranstalter selbst haben je eigene Limiten, die nichts mit Bundesrecht zu tun haben, aber alles mit dem Geldbeutel des Spielenden. Sporttip verlangt einen Mindesteinsatz von CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, der Höchsteinsatz liegt bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Ein Bonus, der den Einsatz erhöht, stösst irgendwann an diese Wand.
Noch eine Grenze, die man kennen muss, bevor man eine Quote als Zusage versteht: Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die betroffene Voraussage Quote 1.00. Bei Livewetten zählt eine Wette, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert wird, mit Quote 1.00; in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Ein Kombiboost auf einer Kombination, die auf diese Weise zerfällt, hat keine vier Voraussagen mehr, auf die er sich stützen könnte.
Und was einen erreicht, der ausserhalb des Systems spielt: Eine ausländische Bewilligung wirkt in der Schweiz nicht. Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat – bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nach der Praxis des Bundesamts für Justiz nicht bestraft. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es besteht keine Aufsicht, die für einen fairen Ablauf sorgt.
Gesperrt wird über die Technik, nicht über die Bank. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste stammt vom 3. September 2019; Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt – die Gespa nennt dafür Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste. Für einen Spielenden heisst das: Die Seite, die gestern nicht erreichbar war, kann morgen unter einem anderen Namen erreichbar sein. Und es heisst: Wer zu einem Anbieter ausserhalb des Systems greift, bekommt keinen Schweizer Rechtsweg, keinen Eintrag im Schweizer Sperrregister und keine Stelle, an die er sich bei einem Streit wenden kann.
Spielerschutz: die Limite steht vor der Aktion
Der Reihenfolge halber: In der Schweiz setzt der Spielende seine Limiten selbst, nicht der Staat. Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach Gesetz nach 24 Stunden – Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Ein staatlicher fester Einzahlungsdeckel existiert nicht.
Bei Swisslos heisst das konkret: Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter einundzwanzig Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils dreissig Tage möglich.
Diese Staffelung ist die wichtigste Zahl auf der ganzen Seite für jeden, der ein Neukundenangebot prüfen will. 72 Stunden zwischen Wunsch und Wirkung sind keine Schikane, sondern der einzige Mechanismus, der einen Impuls von einem Beschluss trennt. Wer an einem Sonntagabend nach einer Serie von Wetten die Limite erhöhen will, merkt am Mittwoch, ob er es immer noch will. Für den Anbieter ist das Umsatzverlust. Für den Spielenden ist es die einzige Bremse im System, die nicht von ihm selbst abhängt.
Die zweite Bremse ist die Spielsperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich nach Art. 84 VGS erst nach drei Monaten aufheben, und dabei ist eine Fachstelle beteiligt (Art. 81 BGS). Ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).
Was eine Spielsperre für Aktionen bedeutet, ist die unangenehme Frage in diesem Abschnitt. Wer gesperrt ist, kann kein Guthaben beziehen, keine Gratiswette einlösen, keinen Boost verwenden – die Sperre schliesst das Konto, nicht nur die Sportwette. Ausgeschlossene oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Eine Woche vor einer grossen Aktion eine Sperre zu lösen, geht nicht: Die Frist steht im Gesetz.
Und die Fristen laufen auch gegen den, der spielt. Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert zehn Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Wer ein Gratisspielguthaben mit dreissig Tagen Gültigkeit bekommt, hat also zwei Uhren laufen: die kurze für das Guthaben und die längere für den Gewinn. Die Verwechslung der beiden kostet Geld, und die zweite ist die grosszügigere – nur nützt das nichts, wenn die erste abgelaufen ist.
Wo ein Problem ernst wird, gehört keine Pointe hin. Wer sich selbst sperren lassen will oder merkt, dass er aufhören muss, findet die entsprechenden Wege direkt bei Swisslos oder der Loterie Romande und bei den kantonalen Fachstellen; das Verlustlimit ist dort vor dem ersten Einsatz zu setzen, nicht danach. Eine Spielsperre ist kein Werbemittel und keine Aktion.
Zur Kontrolle gehört auch, was die Aufsicht selbst prüft. Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer die Verkaufsstellen als streng geschützten Kanal beschreibt, hat diese Zahl nicht gelesen.
Die Aktion lesen, nicht die Zahl: woran sich ein Willkommensangebot entscheidet
Der Kombiboost ist das beste Beispiel dafür, wie ein Angebot in einem Satz glänzt und in drei Sätzen zerfällt. Er gilt nur online, verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50, und sein Bonus bemisst sich am Nettogewinn: 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn, 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.
Rechnen wir an einem Beispiel, das keine zitierte Quote ist, sondern eine Rechenübung. Vier Voraussagen mit Quoten von 1.60, 1.70, 1.80 und 2.00 ergeben als Produkt eine Gesamtquote von 9’792. Auf ein Einsatz von CHF 10 bringt die Kombination einen Gewinnbetrag von CHF 97.92, wie es die Spielregeln vorsehen: Einsatz mal Gesamtquote, dann auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und auf 5 Rappen genau abgerundet. Der Nettogewinn – der Betrag abzüglich des Einsatzes – liegt bei CHF 87.92. Der Bonus beträgt bei vier Voraussagen 5 % davon, also rund CHF 4.40. Aus CHF 10 Einsatz werden bei diesem Ausgang also rund CHF 102.32, und davon ist der Bonus ein Anteil von ungefähr 4,3 %.
Rechnet man dieselben Ausgänge als Siebenfachkombination mit drei weiteren Voraussagen von je 1.50 oder mehr, liegt die Gesamtquote deutlich höher, der Nettogewinn entsprechend, und der Bonus beträgt 20 % davon. Bei zehn Voraussagen sind es 40 %, bei fünfzehn 100 %. Der interessantere Teil dieser Staffel ist nicht die Spitze, sondern der Weg dorthin. Um auf 20 % zu kommen, müssen sieben Voraussagen alle eintreffen; um auf 100 % zu kommen, fünfzehn. Das sind zwei verschiedene Erwartungen. Die erste Zahl ist ein Werbeargument. Die zweite ist eine Verlustwahrscheinlichkeit, die niemand in einer Anzeige aufschreibt.
Der springende Punkt ist die Bezugsgrösse: Der Bonus wird auf den Nettogewinn berechnet, nicht auf den Einsatz. Wer eine Vierfachkombination mit 5 % Bonus spielt, gewinnt bei einem Ausgang rund 102 Franken von 10 Franken, und die 4,40 Franken Bonus sind in dieser Zahl enthalten. Bei einem Ausgang, bei dem eine der vier Voraussagen scheitert, beträgt der Bonus null – nicht weniger als bei Swisslos, sondern gar nichts. Es gibt in diesem Bonus keine Rückerstattung, keinen Teilschutz und keine Kompensation. Der Boost verstärkt einen Gewinn; er verkleinert einen Verlust nicht um einen Franken.
Bei fünfzehn Voraussagen mit je mindestens 1.50 wird aus derselben Mechanik das Gegenteil eines Neukundenangebots. Wer fünfzehn Ausgänge richtig hat, ist nicht der Kunde, den ein Willkommensbonus braucht, und wer fünfzehn Ausgänge richtig tippt, hat den Bonus nicht nötig. Der Kombiboost ist also kein Geschenk für den Einstieg, sondern ein Instrument für Kombinationsspieler, die den Kombinationsmarkt ohnehin nutzen. Das ist keine Kritik. Es ist die Zielgruppe, und sie ist nicht neu.
Diese Formulierung ist handfester. Was Angebote mit einer Einzahlung anbieten, ist typischerweise ein Bonus auf einen Einzahlungsbetrag, dessen Freischaltung über einen Umsatz läuft. Je nach Höhe hat der Spielende diesen Umsatz nicht aus seinem Guthaben, sondern aus der Gesamtheit seiner Einsätze, und der Bonus kommt erst danach frei, wenn überhaupt. In der Schweiz kommen die meisten dieser Konstruktionen nicht vor, weil sie über Gratisguthaben und Gratisspielguthaben laufen würden – und dafür fehlt die Gespa-Zustimmung. Ein Willkommensbonus ohne Einzahlung ist hierzulande also nicht ein Angebot, das man tiefersuchen müsste. Er ist schlicht eine Kategorie, die im bewilligten Markt keinen Platz hat.
Die Angebote im Vergleich: zehn Anbieter, zwei Bewilligungen
Die folgende Übersicht vergleicht die Anbieter, die einem Schweizer Spielenden im Sportwettenmarkt begegnen können. Zugeordnet sind zwei Gruppen: die zwei von den Kantonen zugelassenen Veranstalter und acht ausländische Plattformen, die im Schweizer Markt mit Werbung und Suchergebnissen präsent sind. Die Übersicht wertet nicht nur, sie ordnet auch ein, und die Einordnung folgt derselben Frage wie der Rest der Seite: Was kostet der jeweilige Zugang den Spielenden?
| Anbieter | Bewilligungsstatus | Veranstalter beziehungsweise berichtete Bewilligung | Wohnsitz fürs Konto |
|---|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Schweizer Bewilligung (Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel | Deutschschweizer Kantone, Tessin, Fürstentum Liechtenstein |
| Loterie Romande Jouez Sport | Schweizer Bewilligung (Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa) | Société de la Loterie de la Suisse Romande | Kantone FR, GE, JU, NE, VD, VS |
| HornetBet | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | keine Schweizer Wohnsitzbindung |
| bet365 | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | keine Schweizer Wohnsitzbindung |
| BassBet | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | keine Schweizer Wohnsitzbindung |
| Sportaza | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | keine Schweizer Wohnsitzbindung |
| HighFlyBet | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | keine Schweizer Wohnsitzbindung |
| bet-at-home | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | keine Schweizer Wohnsitzbindung |
| BetPanda | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | keine Schweizer Wohnsitzbindung |
| BetOnRed | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | keine Schweizer Wohnsitzbindung |
Was die Übersicht nicht leistet, ist eine Rangfolge nach Bonushöhe. Das ist Absicht, denn eine solche Rangfolge wäre eine Rangfolge nach Werbebudget, nicht nach Ertrag für den Spielenden.
Klar ist die eine Gruppe, und die Kosten der anderen sind struktureller Art. Bei den zwei Schweizer Veranstaltern hängt die Zulassung an der Aufsicht, das Spielerkonto an der Identitätsprüfung, die Limite am Gesetz und der Gewinn an der Auszahlung auf ein Konto mit dem eigenen Namen. Das kostet Bequemlichkeit: keine anonyme Auszahlung, kein Konto ohne Ausweis, kein Wohnsitz im Ausland. Bei einer Plattform ohne Schweizer Bewilligung ist der Zugang offen, weil nichts geprüft wird, was in der Schweiz geprüft werden müsste – und weil die Gespa ihre Domains auf die Sperrliste setzen kann. Die offene Tür ist nicht der günstigere Weg, sondern die kürzere Leine.
Die Reihenfolge der beiden Schweizer Veranstalter ist die der kantonalen Aufteilungen und nicht die einer Wertung. Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Jouez Sport veranstaltet die Loterie Romande für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; die Loterie Romande nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Wer die Wahl hat, hat sie nur, wenn er umzieht.
Swisslos Sporttip: der bewilligte Grossanbieter mit Kombiboost und Cash-Out
Sporttip ist das Produkt, mit dem Swisslos Sportwetten betreibt, und Swisslos ist die Genossenschaft mit Sitz in Basel, die ihre Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 veranstaltet. Das ist diejenige der beiden Bewilligungen, die den grössten Teil des Landes abdeckt.
Das Aktionsangebot konzentriert sich auf Instrumente statt auf Einmalzahlungen. Der Kombiboost gilt nur online für Prematch, Live und Systemwetten und schaltet ab vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50 zu, mit 5 % auf den Nettogewinn bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Das ist die konkrete Ausprägung des Zusatzes, den jeder dieser Boni trägt: Er belohnt das Halten, nicht das Umsteuern.
Gratisspielguthaben aus Promotionen ist bei Swisslos nicht auszahlbar. Der Umgang mit dem Spielkonto ist dafür ausführlich geregelt: Spielguthaben kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in dreissig Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Zahlungsart bietet Swisslos PostFinance Pay zum Aufladen des Swisslos-Spielkontos an; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Ausgezahlt wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Konto; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen.
Beim Gewinnverkehr gibt es zwei Wege: Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert drei Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Wer sein Spielgeld also im Wallet sammelt und dort weiterverwendet, zahlt erst bei der Auszahlung, und dann erst ab der dritten.
Das Wettangebot selbst hat Grenzen, die man kennen sollte, bevor man einen Boost auf eine Kombination legt. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten; aufgerundet wird zuerst auf zwei Nachkommastellen, danach wird auf 5 Rappen genau abgerundet. Bei abhängigen Wettereignissen derselben Sportveranstaltung arbeitet Sporttip mit einer Bet-Builder-Funktion: Nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Für einen Boost-Spieler ist das die eigentliche Kostenzeile: Wer früh aussteigen will, verliert die Erhöhung, weil der Boost bei einem Cash-Out verfällt.
Die Bewilligungslage ist eindeutig und macht Sporttip zur ersten Adresse im bewilligten Markt für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein.
Loterie Romande Jouez Sport: bewilligt, aber nur für sechs Kantone
Die Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande, betreibt Jouez Sport für Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Wer dort wohnt, spielt bei einem Veranstalter mit Schweizer Bewilligung und denselben Aufsichtsregeln wie Swisslos. Wer dort nicht wohnt, hat kein Konto.
Das Aktionsangebot der Loterie Romande besteht aus zeitlich befristeten Promotionsaktionen, nicht aus einer dauerhaften Anmeldeprämie. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an sieben Aktionstagen: Wer innert sieben Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, gültig dreissig Tage, nicht auszahlbar. Der Wettbewerb klebte also am Stadionbesuch, an einem Zeitfenster von einer Woche und an einer Zahl von 7’000 Stück, die vorher feststand. Wer zu spät kam, bekam dieselbe Information wie jeder andere Nachzügler: dass es sie gegeben hat.
Die Geldbewegung auf dem Spielerkonto ist klar geregelt: Einzahlungen auf das Spielerkonto sind bis höchstens CHF 10’000 pro dreissig Tage möglich, ebenso ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Damit ist die Aktion faktisch ein Wettguthaben mit kurzer Halbwertszeit. Zehn Franken, die nach dreissig Tagen verfallen, sind auf den Tag gerechnet 33 Rappen. Wer im Kalender nachrechnet, wird feststellen, dass dieser Betrag in zwölf Monaten so oft verfällt, wie die Aktion läuft. Der bewilligte Markt schenkt nicht, er dosiert, und der Westschweizer Veranstalter dosiert in Fenstern.
Die Bewilligungslage stimmt, die Auswahl nicht: Sechs Kantone, zwei Verkaufsstellenzahlen und kein Weg an der Wohnsitzgrenze vorbei.
HornetBet: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Rechtsweg
HornetBet gehört zur Gruppe der ausländischen Plattformen, die in der Schweiz beworben werden und in Schweizer Suchergebnissen auftauchen. Eine Schweizer Bewilligung hat das Unternehmen nicht. Seine berichtete Bewilligung ist nicht belegt und hätte in der Schweiz ohnehin keine Wirkung (Art. 4 BGS). Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hierzulande Sportwetten veranstalten.
Was das für einen Spielenden heisst, ist eine Liste von Dingen, die fehlen. Das Konto hängt nicht am Schweizer Sperrregister, eine Spielsperre dort greift nicht auf diese Plattform durch. Bei einem Streit gibt es keinen Schweizer Rechtsweg: Wer eine Auszahlung nicht erhält, hat keine Stelle, an die er sich wenden kann. Die Gespa kann die Domains des Anbieters auf die Sperrliste setzen, und der Zugang kann sich innerhalb von Stunden unter einem anderen Namen wieder öffnen. Ein Gewinn aus einem ausländischen Angebot unterliegt nach der kantonalen Steuerpraxis – Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als vollständig steuerbares Einkommen – anderen Regeln als ein Gewinn bei einem bewilligten Veranstalter.
Das Fehlen einer Bewilligung ist der Punkt, an dem die Entscheidung fällt. Was ein Werbeangebot auf solchen Seiten als Bonus ausgibt, ist ein privates Versprechen eines Anbieters, dessen Bewilligung in der Schweiz niemand geprüft hat und dessen Einhaltung niemand hier durchsetzen kann.
bet365: ohne Schweizer Bewilligung, auf der Sperrliste der Aufsicht
bet365 ist ein grosser internationaler Anbieter, und die Grösse des Hauses ändert an der Bewilligungslage in der Schweiz nichts. Eine Schweizer Bewilligung besteht nicht. Die Gespa nennt bet365 als einen Anbieter, dessen Domain auf der Sperrliste steht – die Liste, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren, umfasste Ende 2025 insgesamt 671 Domains und wächst weiter.
Für einen Spielenden ist diese Nennung die relevanteste Information überhaupt. Eine Plattform kann auf der Sperrliste stehen und unter anderen Adressen erreichbar bleiben; wer sie dennoch nutzt, nutzt sie ohne Schweizer Aufsicht, ohne Schweizer Sperrregister und ohne Schweizer Gerichtsstand. Ein Bonus, den eine solche Plattform auslobt, ist wirtschaftlich ein Angebot zwischen Privaten – mit dem ganzen Risiko, dass eine Auseinandersetzung über seine Bedingungen in einem ausländischen Rechtsrahmen stattfindet.
Die Nennung auf der Liste macht bet365 zum Beispiel für die Mechanik der Zugangssperre, nicht zu einer Option mit Schweizer Schutz.
BassBet: kein Schweizer Anbieter im Sinne des Gesetzes
BassBet taucht im Schweizer Umfeld als Plattform ohne Schweizer Bewilligung auf. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz veranstalten; eine ausländische Bewilligung hätte hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). BassBet hat keine Schweizer Bewilligung.
Eine Schweizer Behörde prüft die Bedingungen dieses Anbieters nicht. Das Konto hängt nicht am Schweizer Sperrregister, ein Streit findet nicht vor Schweizer Stellen statt, und ohne Schweizer Bewilligung fehlt auch die Bindung an die Vorgaben zur Identitätsprüfung, zur Auszahlung auf ein Konto mit dem eigenen Namen und zum Verbot von Krediten an Spielende (Art. 75 Abs. 1 BGS). Wer auf einer solchen Plattform spielt, übernimmt Aufgaben, die im bewilligten Markt eine Aufsicht übernimmt.
Ein Werbeangebot ersetzt keine Bewilligung. Das ist der Satz, der für BassBet und die folgenden Anbieter derselbe bleibt.
Sportaza: ohne Bewilligung, ohne Schweizer Spielerschutz
Sportaza ist eine weitere Plattform ohne Schweizer Bewilligung. Die Bewilligungslage nach Art. 4 BGS gilt auch hier: Eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung, und die Gespa kann die Domains auf die Sperrliste setzen.
Die fehlende Bewilligung hat Folgen, die über die Formulierung hinausgehen. Der Schweizer Spielerschutz endet an dieser Grenze: keine Limiten nach den Regeln des Geldspielgesetzes, keine Spielsperre, die auf der Plattform durchgesetzt wird, keine Verrechnungssteuer, die beim Veranstalter einbehalten wird, und keine Aufsicht, die einen Gewinnverkehr prüft. Ein Spielender, der die Grenze überschreitet, verliert mit dem bewilligten Markt also nicht nur einen Anbieter, sondern den Mechanismus, der dort für faire Abläufe sorgt.
Sechstausend oder mehr Domains auf einer Sperrliste sind der Beweis, dass die Aufsicht das Problem kennt. Sie sind nicht der Beweis, dass es verschwunden ist.
HighFlyBet: ohne Bewilligung im Schweizer Markt präsent
HighFlyBet bewirbt sich im Schweizer Umfeld als Sportwettenanbieter, hat aber keine Schweizer Bewilligung. Das ist der entscheidende Umstand, an dem sich jede weitere Angabe messen muss.
Was daran kostet, ist schwerer zu sehen als ein Gebührenbetrag und schwerer zu reparieren: kein Schweizer Rechtsweg, kein Eintrag im schweizerischen Sperrregister, keine Einziehungssicherheit bei einem Gewinn und keine Stelle, die eine irreführende Werbung mit einer Busse belegen könnte. Bei einem bewilligten Veranstalter ist die Aufsicht die Rückwand; hier ist sie nicht vorhanden, und wer sie braucht, merkt das erst, wenn er sie braucht.
Die Plattform bleibt damit eine Option für Spielende, die bewusst ausserhalb des Systems spielen – und keine Alternative im Sinne des Themas.
bet-at-home: ohne Bewilligung, von der Aufsicht als Beispiel für Domain-Hopping genannt
bet-at-home erscheint in der schweizerischen Sperrliste-Praxis als einer der Anbieter, die die Gespa im Zusammenhang mit Domain-Hopping nennt. Zusammen mit Interwetten wird das Haus als Beispiel dafür aufgeführt, dass blockierte Domains innert Stunden unter anderen Namen wieder auftauchen.
Das ist die eigentliche Lehre dieser Plattform für einen Neukunden. Eine Sperre ist eine Massnahme auf Zeit, die Verwaltung der Sperre eine Daueraufgabe, und die Aufsicht sagt das selbst. Wer über eine Suche auf ein Angebot stösst, kann nicht daran ablesen, ob der Anbieter gestern noch auf der Liste stand oder morgen darauf steht. Was bleibt, ist der Umstand der fehlenden Schweizer Bewilligung und mit ihr der fehlende Zugang zu den Schweizer Schutzmechanismen.
Der Anbieter ist in der Schweiz ein Beispiel für die Grenzen der Zugangssperre, nicht für ein Angebot mit Schweizer Bewilligung.
BetPanda: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Ansprechpartner
BetPanda gehört zu den ausländischen Marken ohne Schweizer Bewilligung, die im deutschsprachigen Raum als Sportwetten- und Casinoplattformen auftreten. Die Zwei-Veranstalter-Regel des Geldspielgesetzes schliesst eine Schweizer Bewilligung für diese Marke aus; sie besitzt keine.
Der Schweizer Rechtsrahmen stellt damit das Angebot nicht kalt, sondern trennt es ab. Kein Schweizer Sperrregister, keine Aufsicht über die Auszahlungspraxis, keine Schweizer Behörde, die einschreitet, und keine Stelle, die die Werbung auf Irreführung prüft. Wer dort einzahlt, sollte wissen, worauf er sich einlässt, statt es erst bei der ersten Auszahlung zu erfahren.
Wer einen Bonus will, findet bei BetPanda das, was ein Markt ausserhalb der Bewilligung hergibt. Wer einen Anspruch will, findet ihn nicht.
BetOnRed: ohne Bewilligung, für Schweizer nicht kontrollierbar
BetOnRed ist eine Plattform ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz veranstalten, und die Aufsicht führt eine Sperrliste von Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter blockieren.
Für einen Spielenden bleibt von dieser Konstruktion eine einfache Rechnung übrig. Ein Bonus ohne Bewilligung ist wirtschaftlich ein Vorschuss, der nach den Regeln eines ausländischen Anbieters verwaltet wird. Ob er ausgezahlt wird, entscheidet niemand in der Schweiz, und wer rechtlich vorgehen möchte, müsste es dort tun, wo der Anbieter seinen Sitz hat. Der bewilligte Markt verspricht weniger und garantiert mehr; ein ausländisches Angebot verspricht mehr und garantiert weniger.
Damit schliesst sich die Liste mit demselben Bild, mit dem sie begonnen hat: zwei Bewilligungen, viele Werbeversprechen.
Was ein Kombiboost am Ende bringt: eine Beispielrechnung
Die oben stehende Rechnung sei hier noch einmal sauber zusammengeführt, damit sie als Grössenordnung dienen kann und nicht als Versprechen. Angenommen, vier Voraussagen mit Quoten von 1.60, 1.70, 1.80 und 2.00, ein Einsatz von CHF 10 und eine Gesamtquote von 9’792. Der Gewinnbetrag beläuft sich auf CHF 97.92, der Nettogewinn auf CHF 87.92, der Kombiboost auf 5 % davon, also rund CHF 4.40. Der Betrag, der auf dem Konto ankommt, liegt bei rund CHF 102.32, und das unter der Annahme, dass alle vier Voraussagen eintreffen und die Wette zu den Bedingungen eingelöst wird, die in den Teilnahmebedingungen stehen.
Bei sieben Voraussagen mit Quoten von je mindestens 1.50 liegt der Bonusanteil bei 20 % und muss gegen die deutlich höhere Gesamtquote und die ebenfalls deutlich höhere Anzahl möglicher Ausgänge gerechnet werden. Bei zehn Voraussagen sind es 40 %, bei fünfzehn 100 %. Zwischen dem Fall mit vier und dem Fall mit fünfzehn liegen vier zusätzliche Fassungen der Staffel, von denen jede angibt, was sie zahlt, und keine, wie wahrscheinlich sie zu erreichen ist.
Das ist die ehrlichste Zusammenfassung, die eine solche Rechnung zulässt: 5 % auf den Nettogewinn bei vier Voraussagen ergeben bei diesem Beispiel rund 4,40 Franken. Es ist ein statistischer Wert für einen angenommenen Ausgang, kein garantierter Rückfluss und keine Aussage darüber, ob eine Kombination eintrifft.
Was in der Schweiz nicht geht
Eine Reihe weiterer Punkte gehört zum Bild, weil sie in Anzeigen nicht vorkommen.
Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind im bewilligten Angebot nicht zulässig. Zulässig sind nur Sportwetten, und auch hier gilt eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten. Frauenwettbewerbe sind nur aufgenommen, wenn sie auf der Liste stehen, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet, Trainingsläufe sind ausgeschlossen; Corner- oder Kartenmärkte zeigt die Liste nicht, und Esports kommt darin nicht vor. Veranstaltungen mit überwiegend Minderjährigen sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Ausgezahlt wird ausschliesslich auf ein Zahlungskonto mit dem Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwettenmarkt nicht, und eine Kreditgewährung an Spielende ist nach Art. 75 Abs. 1 BGS nicht erlaubt. Wer Krypto-Auszahlungen als Vorteil liest, liest eine Beschreibung dessen, was in der Schweiz gerade nicht möglich ist.
Beim Steuerthema ist der Ton noch nüchterner. Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der bundesrechtliche Freibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 lag er bei CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht je nach Kanton ab; einen einzigen kantonalen Wert kann man deshalb nicht nennen. Oberhalb des Schwellenwerts behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird, indem der Gewinn deklariert wird. Wer typische Beträge gewinnt, liegt weit unter dieser Schwelle: keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als vollständig steuerbares Einkommen. Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht. Für eine eigene Situation ist eine Steuerberaterin oder die kantonale Steuerverwaltung zu fragen.
Keine Zahlungsverkehrssperre gegen unbewilligte Sportwetten gibt es in der Schweiz ebenfalls. Die Gespa sperrt Domains über DNS, nicht Bankkarten. Wer eine Zahlung an einen Anbieter ausserhalb des Systems überweist, wird dabei nicht von einer Schweizer Stelle aufgehalten.
Häufige Fragen zum Willkommensbonus bei Sportwetten
Gibt es bei Sporttip oder Jouez Sport einen Willkommensbonus für neue Konten?
Keine Einmalprämie zur Anmeldung. Bei Sporttip gibt es den Kombiboost ab vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50 sowie Quoten- und Profitboosts. Die Loterie Romande setzt auf zeitlich befristete Aktionen wie «JouezSport – Patinoires et Stades» mit CHF 10 Spielguthaben, das nicht auszahlbar ist.
Warum brauchen Gratiswetten und Gratisguthaben in der Schweiz die Zustimmung der Gespa?
Nach Art. 75 Abs. 2 BGS sind Gratisspiele und Gratisguthaben nur mit vorgängiger Zustimmung der Aufsicht zulässig. Sie erteilte im Jahr 2025 vierundzwanzig Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS).
Wird der Einsatz einer Gratiswette zusammen mit dem Gewinn ausbezahlt?
Nein. Bei einer Gratiswette ist es die Wette selbst, die den Einsatz einbringt, und der ausgezahlte Betrag entspricht dem Nettogewinn: Wer CHF 10 Spielguthaben auf Quote 3.00 setzt, erhält CHF 20 ausgezahlt, nicht CHF 30. Der Einsatz wird nicht zurückgegeben, weil er nie vom Konto abgebucht wurde.
Was bedeutet es, wenn Aktionsguthaben nicht ausbezahlt werden kann?
Das Guthaben lässt sich nur einsetzen. Gewinne daraus werden je nach Höhe dem Wallet gutgeschrieben oder auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen, das Guthaben selbst bleibt im Spielerkonto. Bei Swisslos und der Loterie Romande ist Gratisspielguthaben aus Promotionen ausdrücklich nicht auszahlbar.
Wie ist ein Bonus ohne Einzahlung bei Seiten ohne Schweizer Bewilligung einzuordnen?
Als Werbeangebot eines Anbieters, den die Schweiz nicht beaufsichtigt. Es gibt kein Sperrregister, das durchgreift, keinen Schweizer Rechtsweg und keinen Schweizer Gerichtsstand. Die Gespa kann die Domains auf die Sperrliste setzen, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren, und blockierte Adressen tauchen innert Stunden unter anderem Namen wieder auf.
Wie wirken sich Verlustlimiten und eine Spielsperre auf den Bezug von Aktionen aus?
Limiten sind vor dem ersten Einsatz zu setzen, und eine Senkung wirkt sofort, während Swisslos und die Loterie Romande eine Erhöhung erst nach 72 Stunden umsetzen. Eine Spielsperre gilt auch für Aktionen und Guthaben: Wer gesperrt ist, kann kein Aktionsguthaben beziehen. Ausgeschlossene Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
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Inhalt erstellt vom Team «einzahlungsbonusch.com»
