Ausländische Lizenz, Schweizer Markt: der teure Irrtum

Updated Oktober 2026
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Datenstand: 29. Oktober 2026; geprüft gegen die Gespa, die interkantonale Geldspielaufsicht in Bern, und gegen die öffentlich geführte Sperrliste.

Ein geschlossener Schlagbaum an einer Landstrasse im Gebirge, Morgennebel steht zwischen den Tannen.
Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Eine deutsche Lizenz ist ein Papier mit Wirkung in Deutschland. In der Schweiz hat sie keine. Wer hier Geldspiele veranstalten will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Man kann darüber streiten, ob dieser Satz schön formuliert ist. Man kann nicht darüber streiten, was er bedeutet: Wer sucht, ob ein Wettanbieter mit deutscher Lizenz hier erlaubt ist, sucht nach einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Und dieser Anbieter steht nicht auf einer grauen Liste, sondern auf einer Sperrliste.

Der Preis dieser Suche ist nicht abstrakt. Er ist eine Domain, die abends noch funktioniert und morgens nicht mehr. Er ist eine Auszahlung, die niemand hier einklagen kann. Er ist ein Gewinn, der nach der Steuerpraxis mindestens eines Kantons vollumfänglich als Einkommen zählt. Und er ist ein Spielerschutz, der nicht ausfällt, sondern schlicht nicht existiert, weil das Sperrregister des Landes anbietergebunden ist und ein Anbieter ohne Bewilligung daran nicht angeschlossen ist.

Genau um diese Rechnung geht es auf den folgenden Seiten der Ausführung. Nur Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten, auch online. Ausländische Veranstalter dürfen es nicht. Zehn Plattformen stehen im Abschnitt «Die Rangliste: zehn Plattformen, zwei mit Schweizer Bewilligung» nebeneinander, zwei davon mit Schweizer Bewilligung, acht ohne. Die Bewertung ist dieselbe für alle, das Ergebnis ist es nicht.

Die Rangliste: zehn Plattformen, zwei mit Schweizer Bewilligung

Die Reihenfolge dieser Übersicht folgt keiner Vorliebe für Preise und keiner Vorliebe für Verbote, sondern der Frage, was ein Konto bei genau dieser Plattform für den Wettenden kostet: an Schutz, an Geld, an Durchsetzbarkeit. Swisslos und Loterie Romande stehen vorn, weil sie die einzigen sind, die in der Schweiz eine Sportwette veranstalten dürfen. Die acht ausländischen Namen folgen, weil Schweizer Wettende sie antreffen, in Werbung, in Empfehlungsartikeln und in Suchergebnissen, und weil eine Bewertung nur dann etwas wert ist, wenn sie auch die Seiten einschliesst, die ein Wettender tatsächlich vorfindet.

Ein Kompass liegt neben einer Lupe auf einem dunklen Holztisch, Seitenlicht betont die Maserung des Holzes.
Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS als Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS).

Zwei Massstäbe liegen jeder Bewertung unten zugrunde, ein rechtlicher und ein praktischer. Der rechtliche fragt, ob die Plattform eine Veranstanterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem Bundesgesetz über Geldspiele vorweisen kann, und ob ihr Angebot unter der Aufsicht der Gespa steht. Der praktische fragt, was das Konto im Alltag trägt: ob ein Zugang zur Sperre des Landes besteht, ob eine Einzahlungslimite in eigener Hand liegt, ob es eine Adresse gibt, an die sich ein Wettender bei Streit wenden kann. Bei acht der zehn Namen lautet die Antwort auf alle drei Fragen nein, und das ist keine Bewertung, sondern eine Feststellung über den Aufsichtsrahmen.

Ob der Name einer Plattform mit einer Bewilligung reicht, um Nutzen zu tragen, hängt vom Wohnkanton ab. Die beiden bewilligten Veranstalterinnen arbeiten in getrennten Gebieten, und ein Online-Konto ist in der Praxis nur für Personen mit Wohnsitz im jeweiligen Gebiet zu haben. Wer in Basel wohnt, kommt an das eine Produkt, wer in Genf wohnt, an das andere, und dazwischen liegt nichts, weil es nichts gibt. Diese Aufteilung ist der eigentliche Filter dieser Rangliste, nicht der Preis und nicht die Quote.

Anbieter Bewilligung nach BGS Veranstalterin oder gemeldete Lizenz
Swisslos Sporttip ja, Veranstalter- und Spielbewilligung, Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport ja, Veranstalter- und Spielbewilligung, Aufsicht Gespa Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande
Rollbit nicht vorhanden, ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz
Betwinner nicht vorhanden, ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz
bet-at-home nicht vorhanden, ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz
BetAlright nicht vorhanden, ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz
WirWetten nicht vorhanden, ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz
BetOnRed nicht vorhanden, ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz
Wettigo nicht vorhanden, ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz
Bruce Bet nicht vorhanden, ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz

Die Spalte mit der Veranstalterin ist die einzige, die zwischen den beiden Gruppen wirklich unterscheidet, und sie tut es unangenehm deutlich. Bei den unteren acht steht in beiden Zellen dasselbe, was der Leser schon weiss, und das ist der Punkt: Es gibt bei ihnen nichts einzuordnen, weil die einzige Rechtswirkung, die eine ausländische Lizenz hier hätte, durch Art. 4 BGS wegfällt. Eine Öffnungszeiten-Zeile wäre bei diesen acht ebenso leer wie eine Steuerzeile.

Was die Tabelle nicht verrät: Sie sammelt Anbieter mit Wohnsitz im Ausland, und genau die trifft die Zugangssperre. Gesperrt wird der Zugang zu online durchgeführten, in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen, deren Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert, und umgesetzt wird die Sperre über die Fernmeldedienstanbieterinnen. Wer also vergleicht, vergleicht hier nicht zwei Sorten Buchmacher, sondern zwei Rechtsordnungen, von denen eine für den Leser in der Schweiz keine Geltung beanspruchen kann.

Der Vergleich dieser zehn Namen auf Quote, Bonus oder Zahlungsgeschwindigkeit wäre am Ende eine Beschäftigung mit einem Markt, aus dem der Wettende jederzeit hinausgeworfen werden kann. Deshalb folgt der Bewertungsbogen im Abschnitt «Die zehn Plattformen im Einzelnen» derselben Logik: erst was eine Plattform rechtlich ist, dann was sie dem Konto bietet, dann was sie kostet.

Was eine ausländische Bewilligung hier wirklich bedeutet

Der Satz, um den sich alles dreht, passt in eine Zeile Gesetzestext, und er hat einen Adressaten, den man leicht überliest. Eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz, das heisst: Sie wirkt im Inland und nirgendwo sonst. Sie sagt nichts über die Seriosität eines Anbieters in seinem eigenen Land. Sie sagt nur, dass dieser Anbieter in der Schweiz nichts veranstalten darf.

Ein leerer Holzsteg ragt am Abend in einen ruhigen Bergsee, das Wasser spiegelt den Himmel.
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Daraus folgt die entscheidende Umkehrung. Ein Anbieter, der im Ausland bestens reguliert ist, mit einer Aufsicht, einer Konzession und einem Beschwerdeweg, ist für einen Wettenden in der Schweiz dennoch ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Und dieser Anbieter betreibt sein Geschäft hier nicht reguliert und nicht halb reguliert, sondern ausserhalb. Kein Bonusprogramm, keine Quote und keine Zahlungsgeschwindigkeit ändert an dieser Einordnung ein einziges Wort.

Warum die Schweiz nur zwei Veranstalterinnen zulässt

Online durchgeführte Sportwetten gelten im Geldspielgesetz als Grossspiele. Der Gesetzgeber hat diesen Bereich nicht dem Markt überlassen, sondern den Kantonen und ihren Konkordaten, und die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten auf zwei beschränkt. Das sind Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Mehr gibt es nicht, und diese Kürze ist keine vorläufige Lage, sondern der Aufbau selbst.

Wer nach Art. 25 BGS eine Bewilligung braucht, braucht sie zweimal: einmal als Veranstalterin, einmal pro Spiel. Wer keine hat und trotzdem Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung liegt das Höchstmass bei fünf Jahren oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen. Diese Sätze richten sich gegen den Veranstalter, nicht gegen den Wettenden, aber sie erklären, warum kein ausländischer Anbieter hier eine Bewilligung beantragt: Er kann keine bekommen.

Das Vorspiel: warum die Werbung draussen bleibt

Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft. Der Satz klingt nach einem Detail aus dem Werberecht und ist in Wahrheit die Erklärung für das, was ein Wettender im Netz sieht. Illegale Anbieter bewerben ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen und locken Neuspielende mit Bonusprogrammen, und die Aufsicht hält fest, dass genau das die Schutzmechanismen des Gesetzes untergräbt. Der Bonus ist also nicht das Gegenstück zur Kontrolle, sondern ihr Ersatz.

Was ein Vertragsgebiet praktisch heisst

Sporttip läuft im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Aufteilung ist historisch gewachsen und für einen Wettenden in der Deutschschweiz folgenlos, für einen in Freiburg oder Sitten aber sehr konkret: Wer dort wohnt, hat sein Produkt auf der Westschweizer Seite und keines auf der Deutschschweizer.

Bei der Online-Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet. Eine Spielsperre darf nicht bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Angaben werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Das ist mehr Kontrolle, als viele Wettende von einem Konto erwarten, und es ist der Preis dafür, dass am anderen Ende dieser Kontrolle ein Rechtsweg steht.

Die Einordnung: was «mit deutscher Lizenz» als Suchbegriff verrät

Der Suchbegriff selbst ist das interessanteste Beweisstück auf dieser Seite. Wer «Sportwettenanbieter mit deutscher Lizenz» eingibt, sucht eine besonders geprüfte Sorte Buchmacher, so wie man ein Bio-Siegel sucht. Die Annahme dahinter ist, dass mehr Aufsicht mehr Schutz bedeutet, und irgendwo in dieser Annahme steckt ein Denkfehler, der sich in einem Satz auflösen lässt: Eine deutsche Aufsicht schützt deutsche Wettende in Deutschland. Hier ist sie ein Fremdkörper mit einer einzigen Konsequenz, nämlich der, dass der Anbieter keine Schweizer Bewilligung hat.

Damit löst sich auch die Frage auf, ob eine ausländische Bewilligung ein Nachteil ist. Sie ist keiner. Sie ist schlicht keine Schweizer Bewilligung, und in einem System mit zwei Veranstalterinnen ist das derselbe Zustand wie gar keine. Die Einordnung ist deshalb keine Bewertung der ausländischen Regulierung, sondern eine Feststellung über die Wirkung ihrer Erlaubnis im Inland.

Warum die Suchanfrage trotzdem funktioniert

Suchanfragen dieser Art bedienen ein reales Bedürfnis, und das ist die Sorge um das eigene Geld, nicht die Lust am Umweg. Wer in einem Land mit zwei Anbietern lebt, findet beim ersten Blick auf den Markt keinen Vergleich und sucht ihn woanders. Diese Suche führt zu Empfehlungsseiten, und Empfehlungsseiten führen zu Domains, die in dieser Rangliste stehen, weil sie sonst niemand findet.

Was auf diesen Seiten fehlt, ist immer dasselbe: kein Hinweis darauf, dass die Bewilligung fehlt, keine Angabe zum Sitz der Veranstalterin, keine Aussage zu Sperrliste, Sperrregister oder Rechtsweg. Diese Auslassungen sind kein Zufall, sondern die Bedingung dafür, dass die Seite überhaupt existiert. Der Leser erfährt erst hier, wonach er im Kleingedruckten suchen muss.

Die zwei Veranstalterinnen und was sie unterscheidet

Swisslos sitzt in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, die unter dem Kürzel IKV 2020 läuft. Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Loterie Romande nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Zwei Organisationen mit unterschiedlicher Grösse und unterschiedlicher Struktur, aber demselben Rechtsrahmen.

Für einen Wettenden bedeutet das eine sehr kurze Einkaufsliste. Es gibt keine Alternative zu prüfen, es gibt nur ein Wohnkanton, das entscheidet, welche der beiden in Frage kommt. Der Vergleich zwischen zwei Produkten, den andere Märkte bieten, findet hier nicht statt. Wer nach Deutschland blickt und dort ein Dutzend regulierte Anbieter sieht, blickt auf eine Marktordnung, die es hier nie gab.

Was die Zugangssperre kostet: Sperrliste und Domain-Hopping

Wer glaubt, das Gesetz bleibe Papier, übersieht die DNS-Sperre. Die Aufsicht führt eine Sperrliste und veröffentlicht sie mit Allgemeinverfügung im Bundesblatt, deren Veröffentlichung als Eröffnung der Sperrverfügung gilt; betroffene Veranstalterinnen können innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Fernmeldedienstanbieterinnen setzen die Liste per DNS-Sperre um. Seit der ersten Liste vom 3. September 2019 sind bis zum Stand vom 25. August 2026 insgesamt 29 Listenversionen erschienen.

Die Zahlen dahinter sind keine Randnotiz. 2025 erschienen fünf Sperrlisten mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains illegaler ausländischer Geldspielanbieter; Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Liste, und gegen die Allgemeinverfügungen ging keine Einsprache ein. Kein Anbieter hat also versucht, sich vor einem Schweizer Gericht dagegen zu wehren. Das ist bemerkenswert für einen Markt, in dem sonst gern geklagt wird.

Der eigentliche Kniff: Domains, nicht Anbieter

Die Aufsicht benennt die Grenze der Zugangssperre selbst. Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter, und Anbieter wie Interwetten oder Bet-at-Home schalten nach Sperrungen oft innert weniger Stunden neue Domains auf. Das nennt die Aufsicht Domain-Hopping, und für den Wettenden ist es doppelt unangenehm: Erstens bleibt die Seite erreichbar, zweitens wechselt die Adresse so, dass eine vertraute Domain keine Bedeutung mehr hat.

Diese Lücke lässt sich nicht schliessen, und sie lässt sich auch nicht erweitern. Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern oder internationale Rechtshilfe in Strafsachen stehen der Aufsicht mangels gesetzlicher Grundlagen beziehungsweise wegen fehlender Durchsetzbarkeit nicht zur Verfügung. Für den Wettenden heisst das: Es gibt keine Instanz, die im Ausland für ihn anklopft. Ein vollstreckbares Urteil gegen eine Veranstalterin mit Sitz in Übersee bleibt ein Stück Papier, und dieser Umstand ist keine Meinung, sondern eine Zuständigkeitsfrage.

An dieser Stelle sei jedem, der ein Konto bei einem gesperrten Anbieter hält, eines gesagt: Das Geld liegt dann rechtlich dort, wo es niemand für ihn holt. Elf Monate, ein Jahr, zwei Jahre, irgendwann ist die Domain sechs Mal gewechselt und der Support antwortet nicht mehr.

Die Folgen fürs Spielerkonto: Sperrregister, Limiten, Auszahlung

Ein Konto bei einer Veranstalterin ohne Schweizer Bewilligung ist kein Schweizer Spielerkonto. Das klingt selbstverständlich und hat Folgen, die man erst merkt, wenn man sie braucht. Bei einer bewilligten Anbieterin muss die Spielsperre im Register geführt werden, und dieses Register gilt schweizweit, auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Bei acht der zehn Plattformen aus der Übersicht gibt es kein Register, an das sie angeschlossen wären. Der Schutz fällt also nicht aus, er ist nicht vorhanden.

Auszahlungen bei einer bewilligten Anbieterin laufen nur auf ein Zahlungskonto im Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers. Das ist ein enger Rahmen und der Grund, warum anonyme oder Crypto-Auszahlungen im bewilligten Schweizer Wettmarkt schlicht nicht existieren; eine Kreditierung an Spielende gibt es ebenfalls nicht. Wer einen Anbieter danach auswählt, ob dieser Krypto-Auszahlungen anbietet, wählt aus dem Grund gegen das bewilligte System.

Bei Kontoverweigerungen ist die Lage ähnlich eindeutig, nur unangenehmer. Wer bei einer Veranstalterin ohne Schweizer Bewilligung eine Auszahlung verweigert bekommt, hat keinen hiesigen Anspruch, den er geltend machen könnte, während gegen die Veranstalterin ein Strafverfahren laufen kann, in dem Einsätze und Gewinne eingezogen werden können. Die Züge können also sowohl die Einsätze als auch die Gewinne treffen, und der Wettende sitzt dabei nicht am Tisch.

Warum Wettende draussen weniger Schutz haben

Der Bildschirm sieht überall gleich aus, und das macht diese Absätze so selten angenehm zu schreiben. Zwei Wettoberflächen mit Quoten, Wettschein und Live-Bereich unterscheiden sich optisch kaum, selbst wenn die eine unter Schweizer Aufsicht steht und die andere unter der eines Landes, das hier nichts zu melden hat. Der Unterschied liegt ausschliesslich in dem, was im Hintergrund an Regeln greift, und Regeln sieht man erst, wenn sie gebraucht werden.

Die wichtigste Regel betrifft das Limit. In der Schweiz setzen Wettende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage vor der ersten Teilnahme selbst; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Die Limiten sind in der Schweiz nicht staatlich festgeschrieben, es gibt hier keine gesetzliche Einzahlungsobergrenze, und insofern ist dieser Punkt keineswegs ein Vorteil der Schweiz. Der Vorteil liegt darin, dass die Anforderung verpflichtend ist und von einer Bewilligungsbehörde überprüft werden kann.

Wer sich nicht überwindet, ein eigenes Limit zu ziehen, steht in einem System ohne diese Pflicht nicht vor dem gleichen Gerüst. Ausländische Seiten regulieren den Zugang zu Limits nach ihren eigenen Regeln, und keine Schweizer Stelle kann nachvollziehen, ob ein Konto überhaupt eine Verlustgrenze kennt. Die Verantwortung bleibt beim Wettenden, nur die Pufferung des Systems fehlt.

Legale Wege gegenüber illegalen Angeboten abwägen

Die Frage, welches der Wege besser ist, wird am besten mit der Unterscheidung beantwortet, die das Gesetz selbst trifft. Ein bewilligtes Angebot bedeutet vollen Schweizer Schutz, aber auch nur zwei Veranstalterinnen, eine geschlossene Liste an Sportarten und Wettarten, eine Wohnsitzvoraussetzung und eine Identitätsprüfung. Ein Angebot ohne Bewilligung bedeutet keinen Schweizer Schutz, dafür ein breiteres Programm, andere Quoten und oft ein Bonusprogramm, das den Neuling anlocken soll. Keine der beiden Seiten ist per se «die sichere Wahl», und die Behauptung, eine sei es, wird schnell zur Werbung.

Wer den Schutz braucht und wer mit der Enge lebt

Wer wöchentlich spielt, sich Limits setzt und einmal eine Auszahlung in Frage stellen musste, hat mit dem Schutz so viel zu tun, dass die Enge des Angebots kaum noch ins Gewicht fällt. Wer einmal im Monat eine Wette auf ein Fussballspiel platziert, ein Gesamtbudget in der Grössenordnung eines Monatsbetrags bewegt und Wert auf die Auswahl an Märkten legt, erlebt die geschlossene Liste stärker als den Aufsichtsrahmen. Für diese zweite Gruppe ist es ehrlicher, von einem Nachteil zu sprechen als von einem Verbot: Die Schweiz erlaubt ihr weniger Auswahl als Deutschland oder Österreich.

Was ein verbotenes Werbeangebot zusätzlich kostet

Bewerbe für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten, weil sie das Geschäft genau mit jenem Publikum machen, das die Schutzvorschriften ausschliessen sollen. Man kann diese Vorschrift als Gängelung lesen. Der günstigere Weg ist, die Reihenfolge zu beachten, in der sich der Schaden abspielt: Wer mit einem Bonus angelockt wird, bemerkt den fehlenden Schutz nicht etwa vor, sondern nach der Anmeldung.

Einzahlungen, Auszahlungen und Steuern ohne Blatt vor dem Mund

Die Steuer ist der Teil, in dem das ausländische Konto teurer wird, und zwar in beide Richtungen. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes steuerbar sind. Das klingt wie ein Vorteil, bis man den zweiten Satz darüber liest: Auch Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen dieser Verrechnungssteuer, und die Praxis in einem Kanton zeigt, wohin die Reise geht.

Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen und damit als steuerbar. Das heisst: Dieselbe Summe, die bei einem bewilligten Anbieter unterhalb des Steuerfreibetrags liegt, kann bei einem ausländischen Anbieter voll ins Einkommen fallen. Was der Bonus am Anfang schenkt, holt die Steuererklärung unter Umständen am Ende zurück; wer in einem Kanton mit dieser Praxis wohnt, sollte die Rechnung vor der Anmeldung aufstellen, nicht danach.

Bei bewilligten Grossspielen liegen die Dinge klarer. Gewinne aus Schweizer Sportwetten sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommensteuerfrei; die eidgenössische Schwelle beträgt ab dem 1. Januar 2026 CHF 1’071’000 und lag 2025 bei CHF 1’070’400. Darüber behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer zurück, die über die Deklaration in der Steuererklärung zurückgeholt werden kann. Die kantonale Schwelle weicht je nach Kanton ab. Die typische Wette liegt weit unterhalb dieser Grössenordnung, und für sie fallen weder Einkommensteuer noch Verrechnungssteuer an.

Was eine Wette unter diesen Bedingungen kostet

Wie viel von seinen Einsätzen der Wettende überhaupt zurückbekommt, hängt am Quotenschlüssel des Marktes, und der ist kein Schweizer Spezialfall. Er lässt sich an einem beliebigen Zweiwegemarkt durchrechnen: Stehen zwei Quoten von 1.90 und 1.90 einander gegenüber, ergibt sich ein Auszahlungsanteil von rund 95 % – ein Quotenschlüssel von etwa 95 %, und das ist eine Zahl, die sich bei jeder weiteren Wette im selben Verhältnis wiederholt. Der Auszahlungsanteil sagt, welcher Teil der Einsätze über alle Wettenden hinweg wieder ausgeschüttet wird. Er sagt nichts über die Gewinnaussichten des einzelnen Wettscheins.

Die Limiten der bewilligten Anbieter haben damit wenig zu tun, wohl aber das Limit pro Wette. Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000 und für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer mit vierstelligen Beträgen arbeitet, merkt diesen Unterschied zuerst.

Was das für den Auszahlungsanteil bedeutet, lässt sich an einer illustrativen Monatssumme durchrechnen. Wer CHF 1’000 in einem Monat setzt, und zwar in einer einzigen Einheit, in einem Markt mit einem Auszahlungsanteil von rund 95 %, muss über viele solcher Wetten hinweg mit einer erwarteten Einbusse in der Grössenordnung von etwa CHF 50 bis 55 rechnen; die Bandbreite hängt davon ab, welcher Markt und welcher Anbieter gespielt wird, und die Zahl ist ein Durchschnitt über viele Wetten, kein Ergebnis einer einzelnen. Der Auszahlungsanteil ist die Grösse, die den Unterschied zwischen den Anbietern trägt, nicht die Quote des einzelnen Spiels. Der Betrag von CHF 1’000 steht dabei für das Budget eines Monats, den ein Beispielspieler veranschlagt, und die Schweiz kennt keine gesetzliche Einzahlungsobergrenze, die diesen Betrag begrenzen würde; eine Limite setzt der Wettende in eigener Hand und in eigener Höhe.

Wie sich das Angebot vor der Anmeldung prüfen lässt

Die Prüfung beginnt nicht mit der Seite des Anbieters, sondern mit einer Frage, und sie hat eine kurze Antwort. Wer wissen will, ob ein Anbieter in der Schweiz veranstalten darf, schaut nicht auf das Impressum und nicht in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern sucht den Namen in der Sperrliste der Aufsichtsbehörde. Steht die Domain dort, ist die Sache entschieden, unabhängig davon, was die Seite selbst über sich behauptet.

Drei Dinge gehören zu dieser Prüfung zusammen. Erstens die Bewilligung mit ihren zwei Teilen, der Veranstanterbewilligung und der Spielbewilligung pro Spiel, deren Bestehen in der Schweiz an der Aufsicht prüfbar ist. Zweitens die Aufnahme ins Sperrregister, mit der eine selbst gewählte Pause tatsächlich wirkt, statt nur die Sitzung zu beenden. Drittens der Rechtsweg, den nur ein Bewilligungsinhaber im Inland eröffnet.

Wer diese drei Punkte nacheinander abarbeitet, kommt zu einem Kontobild, das sich nicht verschiebt, wenn die Domain wechselt. Und wer den Bonus eines Anbieters prüfen will, findet die Bedingungen nicht auf der Werbeseite, sondern in den Teilnahmebedingungen; dort steht in der Regel eine Frist, eine Mindestquote und eine Obergrenze für den Gewinn, in der Regel in derselben Reihenfolge, in der sie dem Wettenden nachträglich entgegengehalten werden. Das Öffnen dieser Seite dauert länger als die Anmeldung und ist der einzige Schritt, der sich später auszahlt.

Die zehn Plattformen im Einzelnen

Jede Bewertung wird in dieser Rangliste nach denselben Massstäben gebildet, aber die Massstäbe sind bei den zwei bewilligten Anbietern andere Fragen als bei den acht übrigen. Bei den beiden ersten geht es um Reichweite, Konto und Limiten, bei den acht um die Frage, was eine ausländische Lizenz im Alltag trägt – und darum, was ein Konto dort tatsächlich wert ist.

Vorneweg eine Feststellung, die sich durch alle acht Einträge zieht und deshalb die Bewertungen prägt: Bei keinem der ausländischen Namen ist eine ausländische Lizenz im Einzelnen feststellbar, und selbst wenn sie es wäre, hätte sie in der Schweiz keine Wirkung. Wer eine Plattform nach ihrer gemeldeten Lizenz beurteilt, beurteilt also etwas, das im Wohnsitzland des Wettenden nicht ankommt.

Swisslos Sporttip – die bewilligte Veranstalterin für die Deutschschweiz

Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, die als IKV 2020 geführt wird. Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung deckt ein Grossspiel ab, sie hat zwei Teile, die Veranstanterbewilligung und die Spielbewilligung, und die Aufsicht führt die Gespa in Bern. Damit steht Sporttip in einer Reihe, in der es ausser Loterie Romande kein zweites Mitglied gibt.

Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Ein Online-Konto ist in der Praxis nur mit Wohnsitz in diesem Gebiet zu bekommen, und die Registrierung setzt mindestens 18 Jahre voraus, ausserdem eine Identitätsprüfung, bei der die Daten aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft werden. Eine bestehende Spielsperre schliesst die Registrierung aus, und doppelte Registrierungen sind nicht zulässig.

Am Konto hängen die Werkzeuge, die den Ausschlag geben. Vor der ersten Teilnahme müssen Wettende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und unter 21 Jahren CHF 1’000; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage ist zusätzlich möglich. Der Zugang lässt sich produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf, und eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen, das auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und im Fürstentum Liechtenstein gilt.

Beim Wetten selbst sind die Grenzen eng und klar. Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, Minderjährige sind ausgeschlossen, und wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000; Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht.

Das Urteil über dieses Produkt fällt nicht über sein Programm, sondern über seine Rolle. Sporttip ist die einzige Veranstalterin, deren Konto im Wohnkanton des deutschschweizerischen Wettenden einen Rechtsweg, ein Register und eine prüfbare Limite mitbringt – und sie ist gleichzeitig die einzige, bei der ein Konto an einer Adresse hängt, die nicht frei wählbar ist. Wer die Adresse hat, bekommt alles davon; wer sie nicht hat, muss nicht weiterlesen.

Loterie Romande Jouez Sport – die zweite Bewilligung, ein anderes Gebiet

Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura und nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende, was sie zur grössten Vertriebsorganisation dieser Rangliste macht und zum einzigen Anbieter mit einer dichten physischen Präsenz in fünf Kantonen. Die Bewilligungslage entspricht jener von Swisslos: Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach dem Bundesgesetz über Geldspiele, Aufsicht durch die Gespa.

Für einen Wettenden in Neuenburg oder Genf ist Jouez Sport die Alternative, die in Basel fehlt, und umgekehrt. Die Westschweiz ist damit der einzige Landesteil, in dem die Aufteilung der Vertragsgebiete überhaupt als solche sichtbar wird, weil hier beide Sprachregionen eng beieinander liegen. Wer in Freiburg wohnt, hat sein Produkt, wer in Bern wohnt, hat das andere, und ein Wechsel ist keine Geschmacksfrage, sondern eine Wohnsitzfrage.

Was diese Aufteilung kostet, lässt sich in einem Satz festhalten. Die Schweiz bietet in beiden Landesteilen genau ein Produkt mit Bewilligung, sodass jedes Konto eine Entscheidung ohne Alternative ist. Ob das der Nachteil eines Regimes mit zwei Veranstalterinnen oder der Preis dafür ist, dass die Kantone die Schutzvorschriften landesweit durchsetzen können, ist die Frage, um die es auf dieser Seite geht.

Rollbit – ohne Schweizer Bewilligung, mit gewechselter Domain

Rollbit führt keine Schweizer Bewilligung und ist damit ausserhalb dessen, was hier veranstaltet werden darf. Eine gemeldete ausländische Lizenz wäre in der Schweiz ohne Wirkung, weil sie nach Art. 4 BGS nur im Ausstellerland gilt. Eine Anbindung an das Sperrregister besteht nicht, ein hiesiger Rechtsweg ebenfalls nicht, und die Domain kann auf die Sperrliste der Aufsicht gesetzt und über die Fernmeldedienstanbieterinnen blockiert werden.

Wer sich die Prüfung ansieht, die bei dieser Plattform nötig wäre, stösst auf dieselbe Frage wie bei jedem Namen dieser Gruppe. Eine Schweizer Bewilligung ist nicht vorhanden; über eine gemeldete Lizenz ist nichts feststellbar, was daran etwas ändern würde. Was bleibt, ist ein Konto ohne Register, ohne Beschwerdeweg im Inland und mit einer Adresse, die nach einer Sperrung binnen Stunden durch eine andere ersetzt werden kann.

Der Punkt, an dem sich dieses Konto entscheidet, ist die erste verweigerte oder verzögerte Auszahlung. Ab dann zählt nicht mehr, wie die Seite aussieht, sondern wer zuständig ist – und zuständig ist niemand im Inland.

Betwinner – ohne Schweizer Bewilligung, mit eigener Rechtsordnung

Betwinner veranstaltet ohne Schweizer Bewilligung. Damit sind Sportwetten bei diesem Anbieter für Wettende in der Schweiz nicht über die Schweizer Aufsicht erreichbar, nicht im Sperrregister geführt und nicht über einen hiesigen Beschwerdeweg prüfbar. Über eine gemeldete Lizenz ist nichts feststellbar, was eine Wirkung in der Schweiz entfalten könnte.

Die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt und über die Fernmeldedienstanbieterinnen blockiert werden. Da die Sperre auf Domains und nicht auf Anbieter zielt, ist sie kein dauerhaftes Hindernis, sondern eine Hürde, die mit einer neuen Adresse umgangen wird – ein Umstand, den die Aufsicht selbst benennt und der die Lage der Wettenden nicht verbessert.

Wer hier ein Konto hält, hält es in einer Rechtsordnung, die mit der Schweizer nichts zu tun hat, und Streitfälle landen dort, wo der Anbieter seinen Sitz hat. Genau diese Entfernung ist der Preis des breiteren Programms, den niemand in Rechnung stellt.

bet-at-home – seit Jahren im Visier der Sperrliste

bet-at-home steht ohne Schweizer Bewilligung da und fällt damit unter dieselbe Zugangssperre, die die Aufsicht gegen im Ausland sitzende, hier nicht bewilligte Anbieter verhängt. Der Name taucht in dem Zusammenhang auf, der die Grenze der Sperre markiert: Nach Sperrungen schalten Anbieter wie dieser oft innert weniger Stunden neue Domains auf, und genau diesen Vorgang bezeichnet die Aufsicht als Domain-Hopping.

Für Wettende macht das die Adresse zu einer Grösse ohne Bedeutung. Wer eine Seite über einen Suchtreffer findet, findet keine geprüfte Identität, sondern die jeweils aktuelle Domain einer Veranstalterin, die aus der Reichweite der Schweizer Aufsicht heraus operiert. Ein Registeranschluss fehlt, und eine Beschwerdestelle im Inland gibt es nicht.

Das Konto bleibt damit in jeder praktischen Hinsicht dasselbe wie bei den vier anderen Namen dieser Gruppe, unabhängig davon, welche Domain gerade aktiv ist.

BetAlright – ohne Schweizer Bewilligung, ohne Register

BetAlright veranstaltet ohne Schweizer Bewilligung. In der Schweiz ist die Veranstaltung von Sportwetten online ein Grossspiel, das eine Bewilligung oder Konzession voraussetzt und an eine Bewilligung gebunden ist, die nur im Inland wirkt. Nichts davon lässt sich über eine gemeldete ausländische Lizenz ersetzen; feststellbar ist darüber hinaus nichts.

Was fehlt, ist mehr als eine Formalität. Wer hier spielt, ist nicht im Register geführt, in dem eine Spielsperre schweizweit wirkt, und kann sich bei einer Auszahlungsverweigerung nicht an eine hiesige Stelle wenden. Die Aufsicht wiederum kann die Domain auf die Sperrliste nehmen, und dieser Weg bleibt der einzige, den das Gesetz für solche Angebote vorsieht.

Die Wahl dieser Plattform ist damit weniger eine Wahl des Programms als eine Wahl der Zuständigkeit, und diese Wahl trifft der Wettende mit der Anmeldung.

WirWetten – ohne Schweizer Bewilligung, mit deutschsprachigem Auftritt

WirWetten veranstaltet ohne Schweizer Bewilligung, was für Wettende hier die gesamte Bewertung bestimmt. Ein deutschsprachiger Auftritt macht daraus keine Schweizer Veranstaltung: Die Sprache ist kein Bewilligungsmerkmal, und ein Adressat mit Sitz im Ausland bleibt nach der Regelung der Zugangssperre just der Adressat, dessen Domain blockiert werden kann.

Eine gemeldete Lizenz ist nicht feststellbar und würde in der Schweiz nichts bewirken. Das Sperrregister erreicht dieses Konto nicht, und ein hiesiger Rechtsweg besteht nicht, sodass bei einem Streit über eine Auszahlung die Zuständigkeit dort liegt, wo die Veranstaltung sitzt.

Wer auf deutschen Seiten unterwegs ist, findet hier ein Angebot, das sprachlich anschlussfähig ist und rechtlich keine Verbindung zur Schweiz hat. Genau diese Verwechslung trägt die Nachfrage nach einer «deutschen Lizenz» hierzulande.

BetOnRed – ohne Schweizer Bewilligung, ohne hiesigen Anspruch

BetOnRed steht ohne Schweizer Bewilligung da. Die Aufsicht kann die Domain auf die Sperrliste setzen, weil gesperrt wird, wenn die Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert, und die Blockierung erfolgt über die Fernmeldedienstanbieterinnen. Der Wettende merkt davon in der Regel nichts, bis die Adresse wechselt.

Eine gemeldete Lizenz ist nicht feststellbar und hätte in der Schweiz keine Wirkung. Die Folge für das Konto ist die bekannte: kein Register, keine Aufsicht, keine Beschwerdemöglichkeit im Inland. Was bleibt, sind Quoten, die im Werbematerial gross ausfallen, und eine Auszahlung, die in einer anderen Rechtsordnung angesiedelt ist.

Bei diesem Namen ist die Zurückhaltung, die der Gesetzgeber für solche Angebote vorsieht, nicht in der Sache begründet, sondern in der Zahl: Wer nicht hier veranstalten darf, kann hier auch nicht in Anspruch genommen werden.

Wettigo – ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Stato

Wettigo veranstaltet ohne Schweizer Bewilligung. Die Bewilligung, die nach dem Geldspielgesetz nötig wäre, gilt nur in der Schweiz und wird von der Aufsicht erteilt; eine ausländische Genehmigung lässt sich dafür nicht einsetzen, und feststellbar ist hier nichts, was als Ersatz dienen könnte.

Das bedeutet für ein Konto: Es hängt an keiner Schweizer Stelle. Eine Spielsperre wirkt hier nicht landesweit, weil nur die bewilligten Veranstalterinnen an das gemeinsame Register angeschlossen sind. Ein Streit über Einzahlungen oder Auszahlungen gehört vor eine Stelle im Sitzland des Anbieters.

Bemerkenswert ist weniger die Plattform als die Wiederholung. Fünf Namen dieser Gruppe ergeben dieselbe Bewertung, und das ist keine Faulheit der Prüfung, sondern die Eigenschaft eines Marktes, in dem es nur einen bewilligten Weg geben soll.

Bruce Bet – ohne Schweizer Bewilligung, keine Ausnahme

Bruce Bet veranstaltet ohne Schweizer Bewilligung, und auch die Aufzählung dieses Namens ändert an der Bewertung nichts. Eine gemeldete ausländische Lizenz wäre in der Schweiz ohne Wirkung, weil eine Bewilligung nur im Ausstellerstaat gilt und die Veranstaltung von Online-Sportwetten hier eine Schweizer Bewilligung voraussetzt.

Für Wettende heisst das konkret: kein Anschluss an das Sperrregister, kein Beschwerdeweg im Inland, keine Aussicht auf Vollstreckung eines Schweizer Urteils gegen eine Veranstalterin mit Sitz im Ausland, und dazu die Möglichkeit, dass die Domain auf die Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert wird. Jeder dieser Punkte fällt einzeln wenig auf; zusammen bilden sie die Kosten eines Kontos ohne Bewilligung.

Wer diese Zeile liest, weil er den Namen in einer Empfehlung oder in einer bezahlten Platzierung gefunden hat, sollte den Umweg über die Sperrliste der Aufsicht nehmen. Er ist kürzer als die Anmeldung.

Warum die acht ausländischen Namen hier trotzdem stehen

Man könnte die acht aus der Übersicht streichen und nur die zwei bewilligten Anbieter beschreiben. Das wäre kürzer und aus Sicht eines Werbeverbots sogar bequemer, aber es liesse den Leser mit der Lage allein. Die Namen stehen hier, weil Wettende in der Schweiz solche Angebote tatsächlich antreffen, weil sie in Empfehlungen und Platzierungen beworben werden und weil eine Einordnung nur dann hilft, wenn sie das prüft, was der Leser vor sich hat.

Bei jedem der acht lautet das Ergebnis gleich: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Register, ohne hiesigen Rechtsweg. Die Unterschiede zwischen ihnen liegen nicht in der Bewilligungslage, sondern in der Sichtbarkeit. Zwei Namen tauchen in einer Erhebung zu neu aufgeschalteten Domains auf, einer ist seit Jahren Teil der Sperrliste, andere wirken über Sprache und Platzierung. Für einen Wettenden ist das die nützlichste Information, die eine solche Seite liefern kann: Die Optik eines Anbieters sagt nichts über seinen Status.

Der Kontrollblick, der sich in zehn Minuten erledigt

Wer einen Anbieter prüfen will, braucht keine juristische Vorbildung und keine Liste von Merkmalen. Es genügt, ob der Name auf der Sperrliste der Aufsichtsbehörde steht. Ist er dort, ist jede weitere Frage überflüssig, weil das Ergebnis dann bereits feststeht.

Bei den bewilligten Anbietern ist der umgekehrte Blick ebenso einfach. Die Bewilligung besteht aus zwei Teilen, und die Aufsicht ist namentlich fassbar. Wer die Veranstalterin kennt, weiss, wo die Verantwortung liegt, wenn etwas schiefgeht. Bei einer Plattform ohne Bewilligung lässt sich das nicht feststellen; in einzelnen Fällen ist nicht einmal klar, wer die Seite überhaupt betreibt.

Der dritte Blick gilt dem Konto selbst. Wer eine Verlustlimite setzen konnte, die nach einer Erhöhung 72 Stunden lang nicht greift, hat das Werkzeug des Schweizer Systems tatsächlich in der Hand. Wer das nirgends findet, hat es nicht.

Wo der Preis der deutschen Lizenz liegt

Die Suche nach einem Wettanbieter mit deutscher Lizenz führt zu einem Angebot ohne Schweizer Bewilligung, und das ist die ganze Antwort in einem Satz. Was danach kommt, ist die Rechnung: keine Aufnahme ins Sperrregister, kein Beschwerdeweg im Inland, eine Domain, die auf die Sperrliste gesetzt werden kann, Einsätze und Gewinne, die in einem Verfahren gegen die Veranstalterin eingezogen werden können, und ein Gewinn, der nach der Steuerpraxis mindestens eines Kantons vollumfänglich in die Steuererklärung gehört.

Auf der anderen Seite steht ein Markt mit zwei Veranstalterinnen, einem begrenzten Programm und einer Wohnsitzbindung, der dafür landesweit überprüfbare Limiten, ein gemeinsames Sperrregister und einen Rechtsweg bereithält. Wer beides nebeneinanderlegt, entscheidet nicht zwischen grosszügig und streng, sondern zwischen einer Wette mit Zuständigkeit und einer ohne. Der Auszahlungsanteil eines Marktes lässt sich überall nachrechnen; die Zuständigkeit für das eigene Geld nicht.

Häufige Fragen

Gilt eine ausländische Lizenz für einen Wettanbieter in der Schweiz?

Nein. Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz. Eine deutsche, maltesische oder Curaçao-Lizenz hat hier keine Wirkung, und ein Anbieter mit einer solchen Bewilligung ist in der Schweiz ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung.

Wer darf in der Schweiz online Sportwetten anbieten, und woran ist eine Bewilligung erkennbar?

Nur Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Erkennbar ist die Bewilligung an ihren zwei Teilen, der Veranstanterbewilligung und der Spielbewilligung, und an der Aufsicht durch die Gespa in Bern. Weitere Bewilligungen gibt es nicht, weil nur zwei Veranstalterinnen zugelassen sind.

Welche Ansprüche haben Wettende, wenn ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eine Auszahlung verweigert?

Bei einer Veranstalterin mit Sitz im Ausland gibt es keinen hiesigen Anspruch, den ein Wettender geltend machen könnte, und eine Vollstreckung im Ausland ist nicht durchsetzbar. Gegen die Veranstalterin kann ein Strafverfahren laufen, in dem Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Ein Rechtsweg im Inland bietet nur ein Bewilligungsinhaber.

Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie werden gesperrte Domains umgesetzt?

Die Aufsicht führt eine Sperrliste der online durchgeführten, in der Schweiz nicht bewilligten Geldspiele von Veranstalterinnen mit Sitz im Ausland. Veröffentlicht wird sie per Allgemeinverfügung im Bundesblatt, innert 30 Tagen ist Einsprache möglich. Umgesetzt wird sie per DNS-Sperre durch die Schweizer Fernmeldedienstanbieter, und gesperrt werden Domains, nicht Anbieter.

Macht sich strafbar, wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?

Strafbar macht sich der Wettende nicht. Strafbar ist die Veranstaltung ohne Bewilligung, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung mit bis zu fünf Jahren. Einsätze und Gewinne können im Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten nicht garantieren oder kontrollieren.

Wie werden Gewinne ausländischer Anbieter steuerlich behandelt?

Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes steuerbar sind. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Fragen zur eigenen Situation klärt die kantonale Steuerverwaltung.

Inhalt erstellt vom Team «einzahlungsbonusch.com»